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Wohngeldgesetz (WoGG) - Gesetze im Internet

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 28 - Wohngeldgesetz (WoGG)WoGGAusfertigungsdatum: :" Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzesvom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 22 Abs. 4 G v. I 2500Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. I 1856 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates tritt gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 mWv in Kraft. 12 Abs. 2 bis 5 und 38 treten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz1 am in bersicht Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung 1 Zweck des Wohngeldes 2 Wohnraum 3 Wohngeldberechtigung Teil 2 Berechnung und H he des Wohngeldes Kapitel 1 Berechnungsgr en des Wohngeldes 4 Berechnungsgr en des Wohngeldes Kapitel 2 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder 6Zu ber cksichtigende Haushaltsmitglieder 7 Ausschluss vom wohngeld 8 Dauer des Ausschlusses vom wohngeld und Verzicht auf Leistungen Kapitel 3 Miete und Belastung 9 Miete 10 BelastungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 28 - 11Zu ber cksichtigende Miete und Belastung 12H chstbetr ge f r Miete und Belastung Kapitel 4 Einkommen 13 Gesamteinkommen 14 Jahreseinkommen 15 Ermittlung des Jahreseinkommens 16 Abzugsbetr g

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 von 28 - und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, für den Wohngeld

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 28 - Wohngeldgesetz (WoGG)WoGGAusfertigungsdatum: :" Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzesvom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 22 Abs. 4 G v. I 2500Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. I 1856 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates tritt gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 mWv in Kraft. 12 Abs. 2 bis 5 und 38 treten gem. Art. 6 Abs. 2 Satz1 am in bersicht Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung 1 Zweck des Wohngeldes 2 Wohnraum 3 Wohngeldberechtigung Teil 2 Berechnung und H he des Wohngeldes Kapitel 1 Berechnungsgr en des Wohngeldes 4 Berechnungsgr en des Wohngeldes Kapitel 2 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder 6Zu ber cksichtigende Haushaltsmitglieder 7 Ausschluss vom wohngeld 8 Dauer des Ausschlusses vom wohngeld und Verzicht auf Leistungen Kapitel 3 Miete und Belastung 9 Miete 10 BelastungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 28 - 11Zu ber cksichtigende Miete und Belastung 12H chstbetr ge f r Miete und Belastung Kapitel 4 Einkommen 13 Gesamteinkommen 14 Jahreseinkommen 15 Ermittlung des Jahreseinkommens 16 Abzugsbetr ge f r Steuern und Sozialversicherungsbeitr ge 17 Freibetr ge 18 Abzugsbetr ge f r Unterhaltsleistungen Kapitel 5H he des

2 Wohngeldes 19H he des Wohngeldes Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs 20 Gesetzeskonkurrenz 21 Sonstige Gr nde Teil 4 Bewilligung,Zahlung und nderung des Wohngeldes 22 Wohngeldantrag 23 Auskunftspflicht 24 Wohngeldbeh rde und Entscheidung 25 Bewilligungszeitraum 26 Zahlung des Wohngeldes 27 nderung des Wohngeldes 28 Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs 29 Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorl ufige Zahlungseinstellung 30R ck berweisung und Erstattung im Todesfall 31R cknahme eines rechtswidrigen nicht beg nstigenden Wohngeldbescheides Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund 33 Datenabgleich Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 28 - Teil 6 Wohngeldstatistik 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen Teil 7 Schlussvorschriften 37Bu geld 38 Verordnungserm chtigung 39 wohngeld - und Mietenbericht.

3 Bericht ber die Lage und Entwicklung der Wohnungs- undImmobilienwirtschaft in Deutschland 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen 41 Auswirkung von Rechts nderungen auf die Wohngeldentscheidung Teil 8 berleitungsvorschriften 42 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur nderung des Sozialgesetzbuches 42a bergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur nderung desWohnraumf rderungsgesetzes 43 Weitergeltung bisherigen Rechts 44 Einmaliger zus tzlicher Wohngeldbetrag Anlage 1(zu 19 Absatz 1)Werte f r a , b und c Anlage 2(zu 19 Absatz 2)Rechenschritte und RundungenTeil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung 1 Zweck des Wohngeldes(1) Das wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.(2) Das wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) f r den selbstgenutzten Wohnraum geleistet. 2 WohnraumWohnraum sind R ume, die vom Verf gungsberechtigten zum Wohnen bestimmt und hierf r nach ihrerbaulichen Anlage und Ausstattung tats chlich geeignet sind.

4 3 WohngeldberechtigungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 28 -(1) Wohngeldberechtigte Person ist f r den Mietzuschuss jede nat rliche Person, die Wohnraum gemietet hatund diesen selbst nutzt. Ihr gleichgestellt sind1. die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverh ltnis hnlichenNutzungsverh ltnis (zur miet hnlichen Nutzung berechtigte Person), insbesondere die Person, die einmiet hnliches Dauerwohnrecht hat, 2. die Person, die Wohnraum im eigenen Haus, das mehr als zwei Wohnungen hat, bewohnt, und 3. die Person, die in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der L nder nichtnur vor bergehend aufgenommen ist. (2) Wohngeldberechtigte Person ist f r den Lastenzuschuss jede nat rliche Person, die Eigentum an selbstgenutztem Wohnraum hat. Ihr gleichgestellt sind1. die erbbauberechtigte Person, 2. die Person, die ein eigentums hnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nie brauchinnehat, und 3.

5 Die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder bertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, deseigentums hnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nie brauchs hat. Die S tze 1 und 2 gelten nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2.(3) Erf llen mehrere Personen f r denselben Wohnraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes2 und sind sie zugleich Haushaltsmitglieder ( 5), ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fallbestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person.(4) Wohngeldberechtigt ist nach Ma gabe der Abs tze 1 bis 3 auch, wer zwar nach den 7 und 8 Abs. 1vom wohngeld ausgeschlossen ist, aber mit mindestens einem zu ber cksichtigenden Haushaltsmitglied ( 6)Wohnraum gemeinsam bewohnt.(5) Ausl nder im Sinne des 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausl ndische Personen) sind nach Ma gabe derAbs tze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tats chlich aufhalten und1. ein Aufenthaltsrecht nach dem Freiz gigkeitsgesetz/EU haben, 2.

6 Einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben, 3. ein Recht auf Aufenthalt nach einem v lkerrechtlichen Abkommen haben, 4. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben, 5. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausl nders im Sinne des Gesetzes ber die Rechtsstellungheimatloser Ausl nder im Bundesgebiet haben oder 6. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Nicht wohngeldberechtigt sind ausl ndische Personen, die durch eine v lkerrechtliche Vereinbarung von derAnwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit 2 Berechnung und H he des WohngeldesKapitel 1 Berechnungsgr en des Wohngeldes 4 Berechnungsgr en des WohngeldesDas wohngeld richtet sich nach1. der Anzahl der zu ber cksichtigenden Haushaltsmitglieder ( 5 bis 8), 2. der zu ber cksichtigenden Miete oder Belastung ( 9 bis 12) und 3. dem Gesamteinkommen ( 13 bis 18) und ist nach 19 zu Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 28 -Kapitel 2 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder(1) Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person, wenn der Wohnraum, f r den sie wohngeld beantragt,der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist.

7 Haushaltsmitglied ist auch, wer1. als Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt, 2. als Lebenspartner oder Lebenspartnerin eines Haushaltsmitgliedes von diesem nicht dauernd getrennt lebt, 3. mit einem Haushaltsmitglied so zusammenlebt, dass nach verst ndiger W rdigung der wechselseitige Willeanzunehmen ist, Verantwortung f reinander zu tragen und f reinander einzustehen, 4. mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten oder dritten Grades in der Seitenlinie verwandtoder verschw gert ist, 5. ohne R cksicht auf das Alter Pflegekind eines Haushaltsmitgliedes ist, 6. Pflegemutter oder Pflegevater eines Haushaltsmitgliedes ist und mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum, f r den wohngeld beantragt wird, gemeinsambewohnt, wenn dieser Wohnraum der jeweilige Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.(2) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung f reinander zu tragen und f reinander einzustehen, wird vermutet,wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 des 7 Abs.

8 3a des Zweiten BuchesSozialgesetzbuch erf llt ist.(3) Ausl ndische Personen sind nur Haushaltsmitglieder nach Absatz 1 Satz 2, wenn sie die Voraussetzungen derWohngeldberechtigung nach 3 Abs. 5 erf llen.(4) Betreuen nicht nur vor bergehend getrennt lebende Eltern ein Kind oder mehrere Kinder zu ann herndgleichen Teilen, ist jedes dieser Kinder bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied. Gleiches gilt bei einerAufteilung der Betreuung bis zu einem Verh ltnis von mindestens einem Drittel zu zwei Dritteln je Kind. Betreuendie Eltern mindestens zwei dieser Kinder nicht in einem Verh ltnis nach Satz 1 oder 2, ist bei dem Elternteilmit dem geringeren Betreuungsanteil nur das j ngste dieser Kinder Haushaltsmitglied. F r Pflegekinder undPflegeeltern gelten die S tze 1 bis 3 entsprechend. 6 Zu ber cksichtigende Haushaltsmitglieder(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der 7 und 8 s mtlicheHaushaltsmitglieder zu ber cksichtigen (zu ber cksichtigende Haushaltsmitglieder).

9 (2) Stirbt ein zu ber cksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies f r die Dauer von zw lf Monaten nach demSterbemonat ohne Einfluss auf die bisher ma gebende Anzahl der zu ber cksichtigenden 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall1. die Wohnung aufgegeben wird, 2. die Zahl der zu ber cksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfallerh ht oder 3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach 7 Abs. 1mindestens teilweise ber cksichtigt wird. 7 Ausschluss vom wohngeld (1) Vom wohngeld ausgeschlossen sind Empf nger und Empf ngerinnen von1. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den F llen des 25des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 2. (weggefallen) 3. bergangsgeld in H he des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 6 von 28 -4.

10 Verletztengeld in H he des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach 47 Abs. 2 des Siebten BuchesSozialgesetzbuch, 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zw lften Buch Sozialgesetzbuch, 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zw lften Buch Sozialgesetzbuch, 7. a) erg nzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder b) anderen Hilfen in einer station ren Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses f r anwendbar erkl rt, 8. Leistungen in besonderen F llen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder 9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschlie lich Personengeh ren, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft ber cksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschlussbesteht in den F llen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten derUnterkunft ber cksichtigt worden sind.


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