Transcription of TrGebV (Transparenzregistergebührenverordnung - …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 2 -Besondere Geb hrenverordnung des Bundesministeriums derFinanzen zum Transparenzregister(Transparenzregisterg eb hrenverordnung - TrGebV )TrGebVAusfertigungsdatum: :"Transparenzregistergeb hrenverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3982)"Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgeb hrengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)verordnet das Bundesministerium der Finanzen: 1 Geb hrenerhebungF r individuell zurechenbare ffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 des Geldw schegesetzes erhebt dieregisterf hrende Stelle Geb hren nach der Anlage.
2 2 Geb hrenschuldnerNimmt eine Rechtsgestaltung nach 21 des Geldw schegesetzes eine Leistung in Anspruch, so ist derGeb hrenschuldner der Verwalter des Trusts nach 21 Absatz 1 des Geldw schegesetzes oder der Treuh ndernach 21 Absatz 2 des Geldw schegesetzes. 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verk ndung in (zu 1)Geb hrenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3983) LaufendeNummerGeb hrentatbestandGeb hrenh hein Euro1F hrung des Transparenzregisters nach 24 Absatz 1 des Geldw schegesetzes F r das Jahr 2017 f llt eine halbe Geb hr an. 2,50j hrlich2 Einsichtnahme durch Abruf der Angabe zum wirtschaftlich Berechtigteneiner Vereinigung nach 20 Absatz 1 des Geldw schegesetzes oder einerRechtsgestaltung nach 21 des Geldw schegesetzes Verweist das Transparenzregister auf andere Register nach 20 Absatz2 des Geldw schegesetzes und vermittelt dahin den Zugang, weil sichder wirtschaftlich Berechtigte aus diesen Registern ergibt, so f llt keineEinsichtnahmegeb hr zus tzlich zu den Geb hren f r die Einsichtnahme indiese anderen Register an.
3 Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach 20 Absatz 1 oder 21 des Geldw schegesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine4,50 proabgerufenemDokumentEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 2 -LaufendeNummerGeb hrentatbestandGeb hrenh hein Euroelektronische Best tigung dessen im Sinne von 18 Absatz 4 Satz 1 desGeldw schegesetzes im Rahmen der gew hrten von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach 20 Absatz 1 des Geldw schegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach 21des Geldw schegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind.
4 Nach 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldw schegesetzes Diese Geb hr f llt zus tzlich zu der Einsichtnahmegeb hr(Geb hrentatbestand Nr. 2) an: Jeder Einsichtnehmende erh lt die ber dasonline-basierte Transparenzregister zug nglichen Daten in ausdruckbarerForm. Der Geb hrentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wennein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerf hrende Stelle denphysischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen l sst. Wird ein Ausdruck beglaubigt, so f llt zus tzlich zur Einsichtnahmegeb hr(Geb hrentatbestand Nr.)
5 2) nur die Beglaubigungsgeb hr nach 12 Absatz1 der Allgemeinen Geb hrenverordnung ,50 proAusdruck