Transcription of Vollzitat: GastG Gaststättengesetz in der Fassung der ...
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 8 -Gastst ttengesetzGastGAusfertigungsdatum: :"Gastst ttengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletztdurch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. M rz 2017 (BGBl. I S. 420) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 3418; zuletzt ge ndert durch Art. 14 G v. I 420Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++) 1 Gastst ttengewerbe(1) Ein Gastst ttengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe1. Getr nke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder 2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), 3. (weggefallen) wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zug nglich ist.(2) Ein Gastst ttengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbst ndiger Gewerbetreibenderim Reisegewerbe von einer f r die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsst tte aus Getr nke oderzubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmtenPersonenkreisen zug nglich ist.
2 2 Erlaubnis(1) Wer ein Gastst ttengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsf higenVereinen erteilt werden.(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer1. alkoholfreie Getr nke, 2. unentgeltliche Kostproben, 3. zubereitete Speisen oder 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getr nke und zubereitete Speisen an Hausg ste verabreicht.(3) (weggefallen)(4) (weggefallen) 3 Inhalt der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis ist f r eine bestimmte Betriebsart und f r bestimmte R ume zu erteilen. Die Betriebsart istin der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung,insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getr nke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergungoder der Darbietungen.(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zul t oder der Antragsteller es Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 8 -(3) (weggefallen) 4 Versagungsgr nde(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn1.
3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da der Antragsteller die f r den Gewerbebetrieb erforderlicheZuverl ssigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder bef rchten l t, da erUnerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmi brauch,verbotenem Gl cksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriftendes Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, 2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Besch ftigten bestimmten R ume wegen ihrerLage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung f r den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondereden notwendigen Anforderungen zum Schutze der G ste und der Besch ftigten gegen Gefahren f rLeben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der ffentlichen Sicherheit oderOrdnung notwendigen Anforderungen nicht gen gen oder 2a. die zum Betrieb des Gewerbes f r G ste bestimmten R ume von behinderten Menschen nicht barrierefreigenutzt werden k nnen, soweit diese R ume in einem Geb ude liegen, f r das nach dem 1.
4 November2002 eine Baugenehmigung f r die erstmalige Errichtung, f r einen wesentlichen Umbau oder einewesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, f r den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlichist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, 3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine rtliche Lage oder auf die Verwendung der R ume dem ffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere sch dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Bel stigungen f r dieAllgemeinheit bef rchten l t, 4. der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist,da er oder sein Stellvertreter ( 9) ber die Grundz ge der f r den in Aussicht genommenen Betriebnotwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut geltenkann. Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der R ume nichtm glich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
5 (2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsf higen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine anderePerson zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverz glich derErlaubnisbeh rde anzuzeigen.(3) Die Landesregierungen k nnen zur Durchf hrung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung dieMindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der R umeim Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getr nke oder Speisen zu stellen sind. DieLandesregierungen k nnen durch Rechtsverordnunga) zur Durchf hrung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel derHerstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der R ume zustellen sind, und b) zur Durchf hrung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen f r das Vorliegen eines Falles derUnzumutbarkeit festlegen. Die Landesregierungen k nnen durch Rechtsverordnung die Erm chtigung auf oberste Landesbeh rden bertragen.
6 5 Auflagen(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bed rfen, k nnen jederzeit Auflagen zum Schutze1. der G ste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren f r Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit, 2. der im Betrieb Besch ftigten gegen Gefahren f r Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder 3. gegen sch dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegenerhebliche Nachteile, Gefahren oder Bel stigungen f r die Bewohner des Betriebsgrundst cks oder derNachbargrundst cke sowie der Allgemeinheit Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 8 -erteilt werden.(2) Gegen ber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gastst ttengewerbe betreiben, k nnen Anordnungennach Ma gabe des Absatzes 1 erlassen werden. 6 Ausschank alkoholfreier Getr nkeIst der Ausschank alkoholischer Getr nke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getr nke zumVerzehr an Ort und Stelle zu verabreichen.
7 Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getr nk nicht teurer zuverabreichen als das billigste alkoholische Getr nk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlagedes hochgerechneten Preises f r einen Liter der betreffenden Getr nke. Die Erlaubnisbeh rde kann f r denAusschank aus Automaten Ausnahmen zulassen. 7 Nebenleistungen(1) Im Gastst ttengewerbe d rfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch w hrend der Ladenschlu zeitenZubeh rwaren an G ste abgeben und ihnen Zubeh rleistungen erbringen.(2) Der Schank- oder Speisewirt darf au erhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch1. Getr nke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, 2. Flaschenbier, alkoholfreie Getr nke, Tabak- und S waren an jedermann ber die Stra e abgeben. 8 Erl schen der ErlaubnisDie Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnisbegonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausge bt hat. Die Fristen k nnen verl ngert werden, wenn einwichtiger Grund vorliegt.
8 9 StellvertretungserlaubnisWer ein erlaubnisbed rftiges Gastst ttengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einerStellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber f r einen bestimmten Stellvertreter erteilt undkann befristet werden. Die Vorschriften des 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des 8 gelten entsprechend. Wirddas Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverz glich der Erlaubnisbeh rdeanzuzeigen. 10 Weiterf hrung des GewerbesNach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das Gastst ttengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durchden Ehegatten, Lebenspartner oder die minderj hrigen Erben w hrend der Minderj hrigkeit weitergef hrtwerden. Das gleiche gilt f r Nachla verwalter, Nachla pfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer vonzehn Jahren nach dem Erbfall. Die in den S tzen 1 und 2 bezeichneten Personen haben der Erlaubnisbeh rdeunverz glich Anzeige zu erstatten, wenn sie den Betrieb weiterf hren wollen.
9 11 Vorl ufige Erlaubnis und vorl ufige Stellvertretungserlaubnis(1) Personen, die einen erlaubnisbed rftigen Gastst ttenbetrieb von einem anderen bernehmen wollen, kanndie Aus bung des Gastst ttengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf gestattet werden. Dievorl ufige Erlaubnis soll nicht f r eine l ngere Zeit als drei Monate erteilt werden; die Frist kann verl ngertwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.(2) Absatz 1 gilt entsprechend f r die Erteilung einer vorl ufigen Stellvertretungserlaubnis. 12 Gestattung(1) Aus besonderem Anla kann der Betrieb eines erlaubnisbed rftigen Gastst ttengewerbes unter erleichtertenVoraussetzungen vor bergehend auf Widerruf gestattet werden.(2) (weggefallen)(3) Dem Gewerbetreibenden k nnen jederzeit Auflagen erteilt Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 8 - 13 (weggefallen) 14 Strau wirtschaftenDie Landesregierungen k nnen durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugtenWeines oder Apfelweines bestimmen, da der Ausschank dieser Getr nke und im Zusammenhang hiermitdas Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle f r die Dauer von h chstensvier Monaten oder, soweit dies bisher nach Landesrecht zul ssig war, von h chstens sechs Monaten, undzwar zusammenh ngend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis bedarf.
10 Sie k nnen hierbeiVorschriften ber1. die pers nlichen und r umlichen Voraussetzungen f r den Ausschank sowie ber Menge und Jahrgang deszum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines, 2. das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, 3. die Art der Betriebsf hrung erlassen. Die Landesregierungen k nnen durch Rechtsverordnung die Erm chtigung auf oberste Landesbeh rdenoder andere Beh rden bertragen. 15 R cknahme und Widerruf der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gastst ttengewerbes ist zur ckzunehmen, wenn bekannt wird, da bei ihrerErteilung Versagungsgr nde nach 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachtr glich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen w rden.(3) Sie kann widerrufen werden, wenn1. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, f r welche die Erlaubnis erteilt wordenist, unbefugt ndert, andere als die zugelassenen R ume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelasseneGetr nke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschr nkungen der Erlaubnis nicht beachtet, 2.