Transcription of Vollzitat: BJagdG Bundesjagdgesetz in der Fassung …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 20 -BundesjagdgesetzBJagdGAusfertigungsdatu m: :" Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletztdurch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 2849; zuletzt ge ndert durch Art. 291 V v. I 1328Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Ma gabe aufgrund des EinigVtr Anlage I Kap. VI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 2 Buchst. c G v. I 1864 +++) I. AbschnittDas Jagdrecht 1 Inhalt des Jagdrechts(1) Das Jagdrecht ist die ausschlie liche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die demJagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszu ben und sie sich anzueignen.
2 Mit dem Jagdrecht istdie Pflicht zur Hege verbunden.(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verh ltnissenangepa ten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seinerLebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unber Hege mu so durchgef hrt werden, da Beeintr chtigungen einer ordnungsgem en land-, forst- undfischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildsch den, m glichst vermieden werden.(3) Bei der Aus bung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grunds tze deutscher Weidgerechtigkeit zubeachten.(4) Die Jagdaus bung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
3 (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfa t auch die ausschlie liche Befugnis, krankes oder verendetes Wild,Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschr nkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenenlandesrechtlichen Vorschriften. 2 Tierarten(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:1. Haarwild:Wisent (Bison bonasus L.),Elchwild (Alces alces L.),Rotwild (Cervus elaphus L.),Damwild (Dama dama L.),Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),Rehwild (Capreolus capreolus L.),Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 20 -Steinwild (Capra ibex L.)
4 ,Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),Schwarzwild (Sus scrofa L.),Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),Schneehase (Lepus timidus L.),Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),Murmeltier (Marmota marmota L.),Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),Luchs (Lynx lynx L.),Fuchs (Vulpes vulpes L.),Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),Baummarder (Martes martes L.),Iltis (Mustela putorius L.),Hermelin (Mustela erminea L.),Mauswiesel (Mustela nivalis L.),Dachs (Meles meles L.),Fischotter (Lutra lutra L.),Seehund (Phoca vitulina L.); 2. Federwild:Rebhuhn (Perdix perdix L.),Fasan (Phasianus colchicus L.),Wachtel (Coturnix coturnix L.),Auerwild (Tetrao urogallus L.),Birkwild (Lyrurus tetrix L.)
5 ,Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),Haselwild (Tetrastes bonasia L.),Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),Wildtauben (Columbidae),H ckerschwan (Cygnus olor GMEL.),Wildg nse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),Wildenten (Anatinae),S ger (Gattung Mergus L.),Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),Bl huhn (Fulica atra L.),M wen (Laridae),Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),Gro trappe (Otis tarda L.),Graureiher (Ardea cinerea L.),Greife (Accipitridae),Falken (Falconidae),Kolkrabe (Corvus corax L.). (2) Die L nder k nnen weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.(3) Zum Schalenwild geh ren Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.
6 (4) Zum Hochwild geh ren Schalenwild au er Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles brigeWild geh rt zum Niederwild. 3 Inhaber des Jagdrechts, Aus bung des Jagdrechts(1) Das Jagdrecht steht dem Eigent mer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentumam Grund und Boden verbunden. Als selbst ndiges dingliches Recht kann es nicht begr ndet werden.(2) Auf Fl chen, an denen kein Eigentum begr ndet ist, steht das Jagdrecht den L ndern zu.(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Ma gabe der 4ff. ausge bt AbschnittEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 20 -Jagdbezirke und 4 JagdbezirkeJagdbezirke, in denen die Jagd ausge bt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke ( 7) odergemeinschaftliche Jagdbezirke ( 8).
7 5 Gestaltung der Jagdbezirke(1) Jagdbezirke k nnen durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundfl chen abgerundet werden,wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdaus bung notwendig ist.(2) Nat rliche und k nstliche Wasserl ufe, Wege, Triften und Eisenbahnk rper sowie hnliche Fl chen bilden,wenn sie nach Umfang und Gestalt f r sich allein eine ordnungsm ige Jagdaus bung nicht gestatten,keinen Jagdbezirk f r sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch denZusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Fl chen nicht her. 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der JagdAuf Grundfl chen, die zu keinem Jagdbezirk geh ren, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
8 Eine beschr nkteAus bung der Jagd kann gestattet werden. Tierg rten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes. 6a Befriedung von Grundfl chen aus ethischen Gr nden(1) Grundfl chen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk geh ren und im Eigentum einer nat rlichen Personstehen, sind auf Antrag des Grundeigent mers zu befriedeten Bezirken zu erkl ren (Befriedung), wenn derGrundeigent mer glaubhaft macht, dass er die Jagdaus bung aus ethischen Gr nden ablehnt. Eine Befriedungist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antragumfassten Fl che bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange1.
9 Der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seinerLebensgrundlagen, 2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor berm igen Wildsch den, 3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 4. des Schutzes vor Tierseuchen oder 5. der Abwendung sonstiger Gefahren f r die ffentliche Sicherheit und Ordnung gef hrdet. Ethische Gr nde nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller1. selbst die Jagd aus bt oder die Aus bung der Jagd durch Dritte auf einem ihm geh renden Grundst ckduldet oder 2. zum Zeitpunkt der beh rdlichen Entscheidung einen Jagdschein gel st oder beantragt hat.
10 Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zust ndigen Beh rde zu stellen. Der Entscheidung berden Antrag hat neben der Anh rung des Antragstellers eine Anh rung der Jagdgenossenschaft, des Jagdp chters,angrenzender Grundeigent mer, des Jagdbeirats sowie der Tr ger ffentlicher Belange vorauszugehen.(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragstellerunter Abw gung mit den schutzw rdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann dieBeh rde einen fr heren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den F llen desSatzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigent mer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durchdie vorzeitige Befriedung entsteht.