Transcription of NDAV (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 -Verordnung ber Allgemeine Bedingungen f r den Netzanschlussund dessen Nutzung f r die Gasversorgung in Niederdruck(Niederdruckanschlussverordnu ng - NDAV) NDAVA usfertigungsdatum: :"Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 2 derVerordnung vom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 2 V v. I 2269Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Die V wurde als Artikel 2 der V v.
2 I 2477 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium f rWirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V in Kraft bersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 2 Netzanschlussverh ltnis 3 Anschlussnutzungsverh ltnis 4 Inhalt des Vertrages und der Best tigung des Netzbetreibers Teil 2 Netzanschluss 5 Netzanschluss 6 Herstellung des Netzanschlusses 7 Art des Netzanschlusses 8 Betrieb des Netzanschlusses 9 Kostenerstattung f r die Herstellung oder nderung des Netzanschlusses 10 Druckregelger te.
3 Besondere Einrichtungen 11 Baukostenzusch sse 12 Grundst cksbenutzung 13 Gasanlage 14 Inbetriebsetzung der Gasanlage 15 berpr fung der Gasanlage Teil 3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 12 -Anschlussnutzung 16 Nutzung des Anschlusses 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung 18 Haftung bei St rungen der Anschlussnutzung Teil 4 Gemeinsame Vorschriften Abschnitt 1 Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers 19 Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsger ten, Eigenerzeugung 20 Technische Anschlussbedingungen 21 Zutrittsrecht 22 Messeinrichtungen Abschnitt 2 F lligkeit, Folgen von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverh ltnisse 23 Zahlung, Verzug 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung 25K ndigung des Netzanschlussverh ltnisses 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverh ltnisses 27 Fristlose K ndigung oder Beendigung Teil 5 Schlussbestimmungen 28 Gerichtsstand 29 bergangsregelungTeil 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen(1)
4 Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach 18 Abs. 1 desEnergiewirtschaftsgesetzes jedermann in Niederdruck an ihr Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgunganzuschlie en und den Anschluss zur Entnahme von Gas zur Verf gung zu stellen haben. Diese sindBestandteil der Rechtsverh ltnisse ber den Netzanschluss an das Gasversorgungsnetz der allgemeinenVersorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdr cklich allein auf einesdieser Rechtsverh ltnisse beziehen. Die Verordnung gilt f r alle nach dem 12.
5 Juli 2005 abgeschlossenenNetzanschlussverh ltnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverh ltnisse anzuwenden, die vor ihremInkrafttreten entstanden sind.(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, indessen Auftrag ein Grundst ck oder Geb ude an das Niederdrucknetz angeschlossen wird, oder im brigenjeder Eigent mer oder Erbbauberechtigte eines Grundst cks oder Geb udes, das an das Niederdrucknetzangeschlossen Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 12 -(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverh ltnisses einenAnschluss an das Niederdrucknetz zur Entnahme von Gas nutzt.
6 (4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes der allgemeinenVersorgung im Sinne des 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Netzanschlussverh ltnis(1) Das Netzanschlussverh ltnis umfasst den Anschluss der Gasanlage ber den Netzanschluss und dessenweiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber.(2) Das Netzanschlussverh ltnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellungdes Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses ist der Netzanschlussvertrag inTextform abzuschlie en.
7 (3) Anschlussnehmer, die nicht Grundst ckseigent mer oder Erbbauberechtigte sind, haben die schriftlicheZustimmung des Grundst ckseigent mers zur Herstellung und nderung des Netzanschlusses unterAnerkennung der f r den Anschlussnehmer und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.(4) Bei angeschlossenen Grundst cken oder Geb uden entsteht das Netzanschlussverh ltnis mit demEigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigent mer und dem Netzbetreiber,sofern der bisherige Eigent mer der Anschlussnehmer gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt dasNetzanschlussverh ltnis mit dem bisherigen Anschlussnehmer, sofern dieser Eigent mer der Kundenanlagegewesen ist; hinsichtlich bis dahin begr ndeter Zahlungsanspr che und Verbindlichkeiten bleibt derbisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet.
8 Der Eigentums bergang und die Person des neuenAnschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverz glich in Textform bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach 4 Abs. 1 Nr. 4 zu bermitteln.(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige nach Absatz 4 Satz3 unverz glich in Textform zu best tigen. Im Vertrag nach Absatz 2 oder in der Best tigung nach Satz 1 ist aufdie Allgemeinen Bedingungen einschlie lich der erg nzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen. 3 Anschlussnutzungsverh ltnis(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas.
9 DieAnschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu denGasversorgungsnetzen im Sinne des 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverh ltnisbesteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.(2) Das Anschlussnutzungsverh ltnis kommt dadurch zustande, dass ber den Netzanschluss Gas aus demVerteilernetz entnommen wird, wenn1. der Anschlussnutzer sp testens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag ber denBezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach 38 desEnergiewirtschaftsgesetzes vorliegen und 2.
10 Dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach 20 desEnergiewirtschaftsgesetzes zusteht. Bei Kenntnis ber den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,den Anschlussnutzer und den Grundversorger hier ber unverz glich in Textform zu unterrichten und denAnschlussnutzer auf die Grundversorgung nach 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgungnach 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen.(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusseszur Entnahme von Gas unverz glich in Textform mitzuteilen.