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Stoffen (AwSV) Vollzitat: Verordnung über Anlagen …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 60 - Verordnung ber Anlagen zum umgang mit wassergef hrdendenStoffen (AwSV)AwSVAusfertigungsdatum: :" Verordnung ber Anlagen zum umgang mit wassergef hrdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), diedurch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Ge ndert durch Art. 256 V v. I 1328 57 bis 60 treten gem. 73 Satz 1 dieser V am in KraftErsetzt V 753-13-1 v. I 377 (WasgefStAnlV) 1, Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffungeines Ordnungsrahmens f r Ma nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom , S. 32)ge ndert worden ist, Richtlinie 2006/123/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 berDienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 60 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 60 - Verordnung ber Anlagen zum umgang mit wassergef hrdendenStoffen (AwSV)AwSVAusfertigungsdatum: :" Verordnung ber Anlagen zum umgang mit wassergef hrdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), diedurch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Ge ndert durch Art. 256 V v. I 1328 57 bis 60 treten gem. 73 Satz 1 dieser V am in KraftErsetzt V 753-13-1 v. I 377 (WasgefStAnlV) 1, Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffungeines Ordnungsrahmens f r Ma nahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom , S. 32)ge ndert worden ist, Richtlinie 2006/123/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 berDienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.)

2 L 376 vom , S. 36), Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gew sser vor Verunreinigungdurch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom , S. 1), die zuletzt durch dieVerordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom , S. 1) ge ndert worden ist. 2 Notifiziert gem der Richtlinie 98/34/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni1998 ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und derVorschriften f r die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), zuletztge ndert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europ ischen Parlaments unddes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom , S. 12). Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 7 Abs. 1, 11, 28 Abs. 1, 29 Abs. 3, 35 Abs. 2, 42, 50 Abs. 2, 52 Abs. 3, 57 Abs. 4, 58 Abs. 1, 64, 69 Abs. 2, Anlage 7 Ziff. 7 Nr. +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 60/2000 (CELEX Nr: 32000L0060) EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) EWGRL 676/91 (CELEX Nr: 391L0676) Notifizierung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++) Eingangsformel Auf Grund des 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit 62 Absatz 4 und 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durchArtikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6.

3 Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und 62 Absatz 4 zuletztdurch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge ndert worden sind, verordnet dieBundesregierung nach Anh rung der beteiligten Kreise:Inhalts bersicht Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 60 -Kapitel 1 Zweck;Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 1 Zweck; Anwendungsbereich 2 BegriffsbestimmungenKapitel 2 Einstufung von Stoffen und GemischenAbschnitt 1 Grunds tze 3 Grunds tzeAbschnitt 2 Einstufung von Stoffenund Dokumentation; Entscheidung ber die Einstufung 4 Selbsteinstufung von Stoffen ; Ausnahmen; Dokumentation 5 Kontrolle und berpr fung der Dokumentation; Stoffgruppen 6 Entscheidung ber die Einstufung; Ver ffentlichung im Bundesanzeiger 7 nderung bestehender Einstufungen; MitteilungspflichtAbschnitt 3 Einstufung von Gemischenund Dokumentation; berpr fung der Einstufung 8 Selbsteinstufung von fl ssigen oder gasf rmigen Gemischen.

4 Dokumentation 9 berpr fung der Selbsteinstufung von fl ssigen oder gasf rmigen Gemischen; nderung derSelbsteinstufung 10 Einstufung fester Gemische 11 Einstufung von Gemischen durch das UmweltbundesamtAbschnitt 4 Kommission zurBewertung wassergef hrdender Stoffe 12 Kommission zur Bewertung wassergef hrdender StoffeKapitel 3 Technische undorganisatorische Anforderungenan Anlagen zum umgang mit wassergef hrdenden StoffenAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 13 Einschr nkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen 15 Technische Regeln 16 Beh rdliche AnordnungenAbschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen 17 Grundsatzanforderungen 18 Anforderungen an die R ckhaltung wassergef hrdender Stoffe 19 Anforderungen an die Entw sserung 20R ckhaltung bei Brandereignissen 21 Besondere Anforderungen an die R ckhaltung bei Rohrleitungen 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung 23 Anforderungen an das Bef llen und Entleeren 24 Pflichten bei Betriebsst rungen.

5 InstandsetzungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 60 - Abschnitt 3 Besondere Anforderungenan die R ckhaltung bei bestimmten Anlagen 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abf llen, Herstellen, Behandeln oder Verwendenfester wassergef hrdender Stoffe 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abf llen fester Stoffe, denen fl ssigewassergef hrdende Stoffe anhaften 28 Besondere Anforderungen an Umschlagfl chen f r wassergef hrdende Stoffe 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und L schen von Schiffen sowie an Anlagen zurBetankung von Wasserfahrzeugen 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager 32 Besondere Anforderungen an Abf llfl chen von Heiz lverbraucheranlagen 33 Besondere Anforderungen an Abf llfl chen von bestimmten Anlagen zum Verwenden fl ssigerwassergef hrdender Stoffe 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergef hrdender Stoffe im Bereich derEnergieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus 35 Besondere Anforderungen an Erdw rmesonden und -kollektoren.

6 Solarkollektoren und K lteanlagen 36 Besondere Anforderungen an unterirdische lkabel- und Massekabelanlagen 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit G rsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum umgang mit gasf rmigenwassergef hrdenden StoffenAbschnitt 4 Anforderungen an Anlagenin Abh ngigkeit von ihren Gef hrdungsstufen 39 Gef hrdungsstufen von Anlagen 40 Anzeigepflicht 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung 42 Antragsunterlagen f r die Eignungsfeststellung 43 Anlagendokumentation 44 Betriebsanweisung; Merkblatt 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen 46 berwachungs- und Pr fpflichten des Betreibers 47Pr fung durch Sachverst ndige 48 Beseitigung von M ngelnAbschnitt 5 Anforderungen an Anlagenin Schutzgebieten und berschwemmungsgebieten 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorl ufig gesicherten berschwemmungsgebieten 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gew ssernKapitel 4 Sachverst ndigenorganisationenund Sachverst ndige; G te- und ber-wachungsgemeinschaften und Fachpr fer; FachbetriebeEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 60 - 52 Anerkennung von Sachverst ndigenorganisationen 53 Bestellung von Sachverst ndigen 54 Widerruf und Erl schen der Anerkennung.

7 Erl schen der Bestellung von Sachverst ndigen 55 Pflichten der Sachverst ndigenorganisationen 56 Pflichten der bestellten Sachverst ndigen 57 Anerkennung von G te- und berwachungsgemeinschaften 58 Bestellung von Fachpr fern 59 Widerruf und Erl schen der Anerkennung; Erl schen der Bestellung von Fachpr fern 60 Pflichten von G te- und berwachungsgemeinschaften und Fachpr fern 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverst ndigenorganisationen und der G te- und berwachungsgemeinschaften 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben 63 Pflichten der Fachbetriebe 64 Nachweis der FachbetriebseigenschaftKapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften 65 Ordnungswidrigkeiten 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen 67 nderung der Einstufung wassergef hrdender Stoffe 68 Bestehende wiederkehrend pr fpflichtige Anlagen 69 Bestehende nicht wiederkehrend pr fpflichtige Anlagen 70Pr ffristen f r bestehende Anlagen 71 Einbau von Leichtfl ssigkeitsabscheidern 72 bergangsbestimmung f r Fachbetriebe, Sachverst ndigenorganisationen und bestellte Personen 73 Inkrafttreten; Au erkrafttretenAnlage 1 Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergef hrdend und inWassergef hrdungsklassen (WGK).

8 Bestimmung aufschwimmender fl ssiger Stoffe alsallgemein wassergef hrdendAnlage 2 Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und GemischenAnlage 3 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heiz lverbraucheranlagenAnlage 4 Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim umgang mit wassergef hrdendenStoffenAnlage 5Pr fzeitpunkte und -intervalle f r Anlagen au erhalb von Schutzgebieten und festgesetztenoder vorl ufig gesicherten berschwemmungsgebietenAnlage 6Pr fzeitpunkte und -intervalle f r Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorl ufiggesicherten berschwemmungsgebietenAnlage 7 Anforderungen an Jauche-, G lle- und Silagesickersaftanlagen (JGS- Anlagen )Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 1 Zweck; Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung dient dem Schutz der Gew sser vor nachteiligen Ver nderungen ihrer Eigenschaften durchFreisetzungen von wassergef hrdenden Stoffen aus Anlagen zum umgang mit diesen Stoffen .

9 (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung aufEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 60 -1. den umgang mit im Bundesanzeiger ver ffentlichten nicht wassergef hrdenden Stoffen , 2. nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen , in denen mit wassergef hrdenden Stoffen umgegangenwird, sowie 3. Untergrundspeicher nach 4 Absatz 9 des Bundesberggesetzes. (3) Diese Verordnung findet auch keine Anwendung auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nichtmehr als 0,22 Kubikmetern bei fl ssigen Stoffen oder mit einer Masse von nicht mehr als 0,2 Tonnen beigasf rmigen und festen Stoffen , wenn sich diese Anlagen au erhalb von Schutzgebieten und festgesetzten odervorl ufig gesicherten berschwemmungsgebieten befinden. 62 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbleibt unber hrt. Anlagen nach Satz 1 bed rfen keiner Eignungsfeststellung nach 63 Absatz 1 desWasserhaushaltsgesetzes.(4) Diese Verordnung findet zudem keine Anwendung, wenn der Umfang der wassergef hrdenden Stoffe, sofernmit ihnen neben anderen Sachen in einer Anlage umgegangen wird, w hrend der gesamten Betriebsdauer derAnlage unerheblich ist.

10 Auf Antrag des Betreibers stellt die zust ndige Beh rde fest, ob die Voraussetzung nachSatz 1 erf llt ist. 2 Begriffsbestimmungen(1) F r diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Abs tze 2 bis 33.(2) Wassergef hrdende Stoffe sind feste, fl ssige und gasf rmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind,dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausma nachteilige Ver nderungen der Wasserbeschaffenheitherbeizuf hren, und die nach Ma gabe von Kapitel 2 als wassergef hrdend eingestuft sind oder alswassergef hrdend gelten.(3) Ein Stoff ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in nat rlicher Form oder gewonnen durch einHerstellungsverfahren, einschlie lich der zur Wahrung seiner Stabilit t notwendigen Zusatzstoffe und der durchdas angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von L sungsmitteln, die von demStoff ohne Beeintr chtigung seiner Stabilit t und ohne nderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werdenk nnen.(4) Ein Gemisch besteht aus zwei oder mehreren Stoffen .


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