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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 18 -Verordnung ber die EG-Genehmigung f r Kraftfahrzeugeund ihre Anh nger sowie f r Systeme, Bauteile undselbstst ndige technische Einheiten f r diese Fahrzeuge (EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) EG-FGVA usfertigungsdatum: :"EG- Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 derVerordnung vom 23. M rz 2017 (BGBl. I S. 522) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 7 V v. I 522 *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:1. Richtlinie 2007/46/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zurSchaffung eines Rahmens f r die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh ngernsowie von Systemen, Bauteilen und selbst ndigen technischen Einheiten f r diese Fahrzeuge (ABl.
2 L263 vom , S. 1); 2. Richtlinie 2002/24/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 18. M rz 2002 ber dieTypgenehmigung f r zweir drige oder dreir drige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom , S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/30/EG ( 106 vom , S. 17) ge ndert worden ist; 3. Richtlinie 2003/37/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 ber dieTypgenehmigung f r land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anh nger und die von ihnengezogenen auswechselbaren Maschinen sowie f r Systeme, Bauteile und selbst ndige technischeEinheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EG (ABl. L 171 vom , ), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/67/EG (ABl. L 273 vom , S. 17) ge ndert worden ist. Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 22.
3 Juni1998 ber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und derVorschriften f r die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), die zuletztdurch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom , S. 81) ge ndert worden ist, sind beachtetworden. Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 46/2007 (CELEX Nr: 32007L0046) EGRL 24/2002 (CELEX Nr: 32002L0024) EGRL 37/2003 (CELEX Nr: 32003L0037) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++) Eingangsformel Auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e bis k, t bis v und Nummer 7 und Absatz 3a desStra enverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
4 M rz 2003 (BGBl. I S. 310, 919), vondenen 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aades Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) ge ndert und 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 desEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 18 -Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) eingef gt worden sind, verordnet das Bundesministeriumf r Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des 6 Absatz 1 Nummer 5a und 7 in Verbindung mit Absatz 2a des Stra enverkehrsgesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 5. M rz 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium f r Verkehr,Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des 6 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Stra enverkehrsgesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 5.
5 M rz 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnen das Bundesministerium f r Verkehr, Bauund Stadtentwicklung und das Bundesministerium des Innern: Inhalts bersicht Kapitel 1 Allgemeines 1 Anwendungsbereich 2 Genehmigungsbeh rdeKapitel 2 Genehmigung f r Kraftfahrzeuge mitmindestens vier R dern und ihre Anh nger sowie derenSysteme, Bauteile und selbstst ndige technische EinheitenAbschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung 5 nderung der EG-Typgenehmigung 6 bereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung 7 Erl schen der EG-Typgenehmigung, Folgema nahmen 8 Besondere VerfahrenAbschnitt 2 Kleinserien-Typgenehmigung 9 Erteilung der EG-Kleinserien-Typgenehmigung 10 bereinstimmungsbescheinigung 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung 12 Datenbest tigungAbschnitt 3 Einzelgenehmigung 13 Einzelgenehmigung f r FahrzeugeAbschnitt 4EG-Autorisierungf r risikobehaftete Teile und Ausr stungen 14 Erteilung, nderung, Widerruf, R cknahme und Erl schen der AutorisierungKapitel 3EG-Typgenehmigungf r zweir drige oder dreir drige Kraftfahrzeuge 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen 16 Erteilung und nderung der EG-Typgenehmigung 17 bereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung 18 Erl schen der EG-Typgenehmigung.
6 Folgema nahmen 19 Besondere VerfahrenKapitel 4EG-Typgenehmigungf r land- oder forstwirtschaftliche Zug-Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 18 -maschinen, ihre Anh nger und die von ihnen gezogenenauswechselbaren Maschinen sowie f r Systeme, Bauteileund selbstst ndige technische Einheiten dieser Fahrzeuge 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen 21 Erteilung und nderung der EG-Typgenehmigung 22 bereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung 23 Erl schen der EG-Typgenehmigung, Folgema nahmen 24 Besondere VerfahrenKapitel 5 Gemeinsame Vorschriften 25 Sicherstellung der bereinstimmung der Produktion, Widerruf und R cknahme 26EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten 27 Zulassung und Ver u erung 28 Informationen des Herstellers 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europ ischen Union und mit der Kommissionder Europ ischen GemeinschaftenKapitel 6 Anerkennung von Technischen Diensten 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste 32 nderung der Anerkennung 33 Erl schen, Widerruf und R cknahme der Anerkennung 34 berwachung der anerkannten Stellen 35(weggefallen)
7 36 FreistellungsklauselKapitel 7 Durchf hrungs- und Schlussvorschriften 37 Ordnungswidrigkeiten 38 Harmonisierte Normen 39 bergangsvorschriften 40 Inkrafttreten, Au erkrafttretenKapitel 1 Allgemeines 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt f r die Genehmigung von1. Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh ngern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstst ndigentechnischen Einheiten f r diese Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG des Europ ischen Parlamentsund des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens f r die Genehmigung vonKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh ngern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst ndigentechnischen Einheiten f r diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom , S. 1) in ihrer jeweils geltendenFassung, 2. zwei-, drei- und vierr drigen Kraftfahrzeugen sowie Systemen, selbstst ndigen technischen Einheiten undBauteilen nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 18.
8 M rz 2002 ber die Typgenehmigung f r zweir drige oder dreir drige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom , S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung, 3. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anh nger und die von ihnen gezogenenauswechselbaren Maschinen sowie f r Systeme, Bauteile und selbstst ndige technische Einheiten nachEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 18 -der Richtlinie 2003/37/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 ber land-oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anh nger und die von ihnen gezogenen auswechselbarenMaschinen sowie f r Systeme, Bauteile und selbstst ndige technische Einheiten (ABl. L 171 vom ,S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
9 2 Genehmigungsbeh rde(1) Genehmigungsbeh rde f r Typgenehmigungen und Genehmigungen f r den Verkauf, das Anbieten zumVerkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausr stungen, von denen ein erhebliches Risiko f r daseinwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die f r die Sicherheit des Fahrzeugs oder f r seineUmweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind (Autorisierung von Teilen oder Ausr stungen), ist das Kraftfahrt-Bundesamt.(2) Genehmigungsbeh rde f r Einzelgenehmigungen sind die nach Landesrecht zust ndigen 2 Genehmigung f r Kraftfahrzeuge mit mindestens vier R dern und ihre Anh ngersowie deren Systeme, Bauteile und selbstst ndige technische EinheitenAbschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen(1) F r die Genehmigung von1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier R dern und mit einer bauartbedingten H chstgeschwindigkeit vonmehr als 25 km/h und ihren Anh ngern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme amStra enverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie 2.
10 Systemen, Bauteilen und selbstst ndigen technischen Einheiten nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten nicht f r die Typgenehmigung oder dieEinzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anh nger, die speziell daf rkonstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden; 2. vierr drige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3; 3. Gleiskettenfahrzeuge; 4. Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchf hrung einesspeziellen Testprogramms auf der Stra e betrieben werden, sofern sie speziell f r diesen Zweck konstruiertund gebaut wurden. (3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann f r folgende Fahrzeugeerteilt werden:1.