Transcription of Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) Vollzitat: Gesetz …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 13 - Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur F rderung derForstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)BWaldGAusfertigungsdat um: :"Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar2017 (BGBl. I S. 75) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 G v. I 75Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++) Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften 1 GesetzeszweckZweck dieses Gesetzes ist insbesondere,1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung f rdie Umwelt, insbesondere f r die dauernde Leistungsf higkeit des Naturhaushaltes, das Klima, denWasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar-und Infrastruktur und die Erholung der Bev lkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten,erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgem e Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, 2.
2 Die Forstwirtschaft zu f rdern und 3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzerherbeizuf hren. 2 Wald(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfl che. Als Wald gelten auchkahlgeschlagene oder verlichtete Grundfl chen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldbl enund Lichtungen, Waldwiesen, Wild sungspl tze, Holzlagerpl tze sowie weitere mit dem Wald verbundene undihm dienende Fl chen.(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind1. Grundfl chen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und derenBest nde eine Umtriebszeit von nicht l nger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), 2. Fl chen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstlicheNutzung), 3. mit Forstpflanzen bestockte Fl chen, die am 6. August 2010 in dem in 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnungvom 3.
3 Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai2010 (eBAnz AT51 2010 V1) ge ndert worden ist, bezeichneten Fl chenidentifizierungssystem alslandwirtschaftliche Fl chen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und 4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Fl chen, die mit einzelnen Baumgruppen,Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden. (3) Die L nder k nnen andere Grundfl chen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- undSchmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich geh rende Parkanlagen vom Waldbegriff Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 13 - 3 Waldeigentumsarten(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines Landes oder einerAnstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nachlandesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
4 (2) K rperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, derGemeindeverb nde, der Zweckverb nde sowie sonstiger K rperschaften des ffentlichen Rechts steht;ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverb nden,Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Geh ferschaften und hnlichen Gemeinschaften(Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als K rperschaftswald angesehenwird.(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch K rperschaftswald ist. 4 WaldbesitzerWaldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigent mer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieserunmittelbarer Besitzer des Waldes KapitelErhaltung des Waldes 5 Vorschriften f r die LandesgesetzgebungDie Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften f r die Landesgesetzgebung. Die L nder solleninnerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitelsentsprechende Vorschriften einschlie lich geeigneter Entsch digungsregelungen erlassen oder bestehendeVorschriften IForstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes beiPlanungen und Ma nahmen von Tr gern ffentlicher Vorhaben 6 und 7 (weggefallen) 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Ma nahmen von Tr gern ffentlicherVorhabenDie Tr ger ffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Ma nahmen, die eine Inanspruchnahme vonWaldfl chen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldfl chen betreffen k nnen,1.
5 Die Funktionen des Waldes nach 1 Nr. 1 angemessen zu ber cksichtigen; 2. die f r die Forstwirtschaft zust ndigen Beh rden bereits bei der Vorbereitung der Planungen undMa nahmen zu unterrichten und anzuh ren, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschrifteneine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Abschnitt IIErhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung 9 Erhaltung des Waldes(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zust ndigen Beh rde gerodet und in eine andereNutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung ber einen Umwandlungsantrag sinddie Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheitgegeneinander und untereinander abzuw gen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung desWaldes berwiegend im ffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald f r die Leistungsf higkeitdes Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bev lkerung von wesentlicherBedeutung Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 13 -(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch f r einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagenist dabei sicherzustellen, da das Grundst ck innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgem wiederaufgeforstet wird.
6 (3) Die L nder k nnen bestimmen, da die Umwandlung1. keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn f r die Waldfl che auf Grund anderer ffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist; 2. weiteren Einschr nkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird. 10 Erstaufforstung(1) Die Erstaufforstung von Fl chen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zust ndigen Beh Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung derAufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. 9 Abs. 1 Satz 2 giltentsprechend.(2) Die L nder k nnen bestimmen, da die Erstaufforstung1. keiner Genehmigung bedarf, wenn f r eine Fl che auf Grund anderer ffentlich-rechtlicher Vorschriftendie Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung undLandesplanung nicht ber hrt werden; 2.
7 Weiteren Einschr nkungen unterworfen oder auch untersagt wird. 11 Bewirtschaftung des Waldes(1) Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgem und nachhaltig bewirtschaftetwerden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung f r alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlageneWaldfl chen oder verlichtete Waldbest nde in angemessener Frist1. wieder aufzuforsten oder 2. zu erg nzen, soweit die nat rliche Wiederbestockung unvollst ndig bleibt, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zul ssig ist.(2) Bei der Bewirtschaftung sollen1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie 2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen Belange angemessen ber cksichtigt werden. 12 Schutzwald(1) Wald kann zu Schutzwald erkl rt werden, wenn es zur Abwehr oder Verh tung von Gefahren, erheblichenNachteilen oder erheblichen Bel stigungen f r die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Ma nahmendurchzuf hren oder zu unterlassen.
8 Die Erkl rung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zumSchutz gegen sch dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. M rz1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, sch dliches Abflie en vonNiederschlagswasser und Lawinen. 10 des Bundesfernstra engesetzes und 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 desWasserhaushaltsgesetzes bleiben unber hrt.(2) Einer Erkl rung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbarauf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald derGenehmigung der nach Landesrecht zust ndigen Beh rde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbundenwerden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.(4) Das N here regeln die L nder. Sie k nnen durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer verpflichten,bestimmte Ma nahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuf Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 13 - 13 Erholungswald(1) Wald kann zu Erholungswald erkl rt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldfl chen f rZwecke der Erholung zu sch tzen, zu pflegen oder zu gestalten.
9 (2) Das N here regeln die L nder. Sie k nnen insbesondere Vorschriften erlassen ber1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang; 2. die Beschr nkung der Jagdaus bung zum Schutz der Waldbesucher; 3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, B nken,Schutzh tten und hnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von st renden Anlagen oderEinrichtungen zu dulden; 4. das Verhalten der Waldbesucher. 14 Betreten des Waldes(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mitKrankenfahrst hlen und das Reiten im Walde ist nur auf Stra en und Wegen gestattet. Die Benutzung geschiehtauf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere f r waldtypische Gefahren.(2) Die L nder regeln die Einzelheiten. Sie k nnen das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesonderedes Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidungerheblicher Sch den oder zur Wahrung anderer schutzw rdiger Interessen des Waldbesitzers, einschr nken undandere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten KapitelForstwirtschaftliche Zusammenschl sseAbschnitt IAllgemeine Vorschrift 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschl sseForstwirtschaftliche Zusammenschl sse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften(Abschnitt II), Forstbetriebsverb nde (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (AbschnittIV).
10 Abschnitt IIForstbetriebsgemeinschaften 16 BegriffForstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschl sse von Grundbesitzern, die den Zweckverfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldfl chen und der zur Aufforstung bestimmtenGrundst cke (Grundst cke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Fl chengr e, ung nstigerFl chengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder andererStrukturm ngel zu berwinden. 17 Aufgaben der ForstbetriebsgemeinschaftDie Forstbetriebsgemeinschaft mu mindestens eine der folgenden Ma nahmen zur Aufgabe haben:1. Abstimmung der Betriebspl ne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspl ne sowie der einzelnenforstlichen Vorhaben; 2. Abstimmung der f r die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes odersonstiger Forstprodukte; 3. Ausf hrung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschlie lich desForstschutzes; 4.