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Europäischen Union (EU-Beitreibungsgesetz - …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 10 -Gesetz ber die Durchf hrung der Amtshilfe bei der Beitreibungvon Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgabenund sonstige Ma nahmen zwischen den Mitgliedstaaten derEurop ischen Union (EU-Beitreibungsgesetz - EUBeitrG)EUBeitrGAusfertigungsdatum: :"EU-Beitreibungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni2013 (BGBl. I S. 1809) ge ndert worden ist"Stand:Ge ndert durch Art. 21 G v. I 1809Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. I 2592 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am in Kraft bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht 2 Begriffsbestimmungen 3 Zust ndigkeit und Pr fungsbefugnisse f r Ersuchen 4 Zust ndigkeit f r die Vollstreckung eingehender Ersuchen Abschnitt 2 Erteilen von Ausk nften 5 Erteilen von Ausk nften an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen 6 Erteilen von Ausk nft

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 10 -Gesetz ber die Durchf hrung der Amtshilfe bei der Beitreibungvon Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgabenund sonstige Ma nahmen zwischen den Mitgliedstaaten derEurop ischen Union (EU-Beitreibungsgesetz - EUBeitrG)EUBeitrGAusfertigungsdatum: :"EU-Beitreibungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. Juni2013 (BGBl. I S. 1809) ge ndert worden ist"Stand:Ge ndert durch Art. 21 G v. I 1809Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G v. I 2592 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am in Kraft bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht 2 Begriffsbestimmungen 3 Zust ndigkeit und Pr fungsbefugnisse f r Ersuchen 4 Zust ndigkeit f r die Vollstreckung eingehender Ersuchen Abschnitt 2 Erteilen von Ausk nften 5 Erteilen von Ausk nften an andere Mitgliedstaaten auf Ersuchen 6 Erteilen von Ausk nften an andere Mitgliedstaaten ohne Ersuchen Abschnitt 3 Zustellung von Dokumenten 7 Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten 8 Zustellungsersuchen in andere Mitgliedstaaten Abschnitt 4 Beitreibungs- und Sicherungsma nahmen 9 Beitreibungsersuchen von anderen MitgliedstaatenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r

2 Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 10 - 10 Beitreibungsersuchen in andere Mitgliedstaaten 11 nderung oder R cknahme des Beitreibungsersuchens 12 Ersuchen um Sicherungsma nahmen 13 Streitigkeiten 14 Ablehnungsgr nde 15 Verj hrung 16 Kosten Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften 17 Anwesenheit von Bediensteten anderer Mitgliedstaaten im Inland 18 Anwesenheit von deutschen Bediensteten in anderen Mitgliedstaaten 19 Standardformbl tter und Kommunikationsmittel 20 Sprachen 21 Weiterleitung von Ausk nften und Dokumenten Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 22 Anwendung anderer Abkommen zur Unterst tzung bei der BeitreibungAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht(1) Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaatender Europ ischen Union (Mitgliedstaaten) zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenenForderungen.

3 Forderungen im Sinne dieses Gesetzes sind1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werdena) von einem oder f r einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschlie lichder lokalen Beh rden oder b) f r die Europ ische Union ; 2. Erstattungen, Interventionen und andere Ma nahmen, die Bestandteil des Systems der vollst ndigenFinanzierung oder Teilfinanzierung des Europ ischen Garantiefonds f r die Landwirtschaft oder desEurop ischen Landwirtschaftsfonds f r die Entwicklung des l ndlichen Raums sind, einschlie lich der imRahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beitr ge; 3. Absch pfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarm rkte f r denSektor Zucker. (2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch1.

4 Geldstrafen, Geldbu en, Geb hren und Zuschl ge in Bezug auf Forderungen,a) f r deren Beitreibung gem Absatz 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und b) die von den Beh rden, die f r die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder dieDurchf hrung der daf r erforderlichen beh rdlichen Ermittlungen zust ndig sind, verh ngt wurdenoder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Beh rden best tigt wurden; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 10 -2. Geb hren f r Bescheinigungen und hnliche Dokumente, die im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahrenin Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden; 3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, f r deren Beitreibung gem Absatz 1 oder gem den Nummern 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.

5 (3) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst nicht1. Beitr ge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Geb hren nach dem Sozialgesetzbuch, den in 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem Aufwendungsausgleichsgesetz; 2. andere als die in Absatz 2 genannten Geb hren; 3. vertragliche Geb hren, wie Zahlungen an ffentliche Versorgungsbetriebe; 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verh ngtwerden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 2 Nummer 1 erfasst sind. (4) F r Ersuchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit diesesGesetz nicht etwas anderes bestimmt. Zur Ausf hrung der Abgabenordnung hat das Bundesministerium derFinanzen Verwaltungsvorschriften erlassen.

6 2 Begriffsbestimmungen(1) Person ist1. eine nat rliche Person, 2. eine juristische Person, 3. eine Personenvereinigung, der die Rechtsf higkeit zuerkannt wurde, die aber nicht ber die Rechtsstellungeiner juristischen Person verf gt, oder 4. jede andere Rechtsform gleich welcher Art, mit oder ohne allgemeine Rechtsf higkeit, dieVerm gensgegenst nde besitzt oder verwaltet, welche einschlie lich der daraus erzielten Eink nfte einerder in 1 erfassten Steuern unterliegen. (2) Beitreibungsrichtlinie im Sinne dieses Gesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes, desK rperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes bezeichnet die Richtlinie 2010/24/EU des Ratesvom 16. M rz 2010 ber die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern,Abgaben und sonstige Ma nahmen (ABl.)

7 L 84 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. 3 Zust ndigkeit und Pr fungsbefugnisse f r Ersuchen(1) Das Bundesministerium der Finanzen ist zust ndige Beh rde ausschlie lich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsb ro im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 derBeitreibungsrichtlinie. F r die Pr fung und Bearbeitung von Ersuchen werden die folgenden Verbindungsb rosbenannt:1. in den F llen des 5 Absatz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes das Bundeszentralamt f rSteuern, 2. f r den Bereich der Zollverwaltung gem 12 Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes die BundesstelleVollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover. Die Verbindungsb ros bernehmen die Kommunikation mit den ersuchenden Beh rden, den anderenVerbindungsb ros oder der Europ ischen Kommission.

8 Die Verbindungsb ros pr fen Ersuchen auf ihreZul ssigkeit nach diesem Gesetz und bearbeiten diese. Ihnen obliegt au erdem die Pr fung, ob die Amtshilfegem 14 Absatz 2 zu unterbleiben hat.(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Pr fung gem Absatz 1 Satz 4 und 5 von denVerbindungsb ros an die f r die Durchf hrung der Amtshilfe in 4 Absatz 1 genannten Vollstreckungsbeh rdenweitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden von den in 4 Absatz 1 oder Absatz 2 genanntenVollstreckungsbeh rden erstellt und ber die Verbindungsb ros nach entsprechender Pr fung gem Absatz 1 Satz 4 an die zust ndige ausl ndische Beh rde geleitet. 4 Zust ndigkeit f r die Vollstreckung eingehender ErsuchenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 10 -(1) Folgende Beh rden nehmen nach Ma gabe dieses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danachAmtshilfe (Vollstreckungsbeh rden):1.

9 Die Finanz mter f r Forderungena) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Verm gen, b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht dieHauptzoll mter zust ndig sind, d) gem 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis c genannten Steuernzusammenh ngen; 2. die Hauptzoll mter f ra) Erstattungen, Interventionen und andere Ma nahmen des Europ ischen Garantiefonds f r dieLandwirtschaft und des Europ ischen Landwirtschaftsfonds f r die Entwicklung des l ndlichen Raumsnach den Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 ber die Finanzierungder Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom , S.

10 1), die zuletzt durch die Verordnung(EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom , S. 3) ge ndert worden ist, und (EG) Nr. 1698/2005 desRates vom 20. September 2005 ber die F rderung der Entwicklung des l ndlichen Raums durchden Europ ischen Landwirtschaftsfonds f r die Entwicklung des l ndlichen Raums (ABl. L 277 , S. 1, L 67 vom , S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 ( 144 vom , S. 3) ge ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Absch pfungen und andere Abgaben im Sektor Zucker nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007des Rates vom 22. Oktober 2007 ber eine gemeinsame Organisation der Agrarm rkte und mitSondervorschriften f r bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom , S. 1) inder jeweils geltenden Fassung, c) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, d) Verbrauchsteuern, e) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung ebenfalls in die Zust ndigkeit derZollverwaltung fallen, f) Forderungen gem 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis e genannten Abgabenund Steuern zusammenh ngen.


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