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Vollzitat: ArbnErfG Gesetz über …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 - Gesetz ber ArbeitnehmererfindungenArbnErfGAusfertig ungsdatum: :" Gesetz ber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,ver ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 7 G v. I 2521Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl.)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 5 von 12 - Patents anzumelden, sofern nicht bei verständiger Würdigung der Verwertbarkeit der Erfindung der

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 - Gesetz ber ArbeitnehmererfindungenArbnErfGAusfertig ungsdatum: :" Gesetz ber Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,ver ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 7 G v. I 2521Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl.)

2 43 +++) Inhalts bersicht ERSTER ABSCHNITT Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich 1 Erfindungen 2 Technische Verbesserungsvorschl ge 3 Diensterfindungen und freie Erfindungen 4 ZWEITER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl ge von Arbeitnehmern im privatenDienst Meldepflicht 5 Inanspruchnahme 6 Wirkung der Inanspruchnahme 7 Frei gewordene Diensterfindungen 8 Verg tung bei Inanspruchnahme 9 (weggefallen) 10 Verg tungsrichtlinien 11 Feststellung oder Festsetzung der Verg tung 12 Schutzrechtsanmeldung im Inland 13 Schutzrechtsanmeldung im Ausland 14 Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten 15 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts 16 Betriebsgeheimnisse 17 Erfindungen Mitteilungspflicht 18 Anbietungspflicht 19 Verbesserungsvorschl ge 20 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f

3 R Justiz Seite 2 von 12 - Bestimmungen (weggefallen) 21 Unabdingbarkeit 22 Unbilligkeit 23 Geheimhaltungspflicht 24 Verpflichtungen aus dem Arbeitsverh ltnis 25 Aufl sung des Arbeitsverh ltnisses 26 Insolvenzverfahren 27 G tliche Einigung 28 Errichtung der Schiedsstelle 29 Besetzung der Schiedsstelle 30 Anrufung der Schiedsstelle 31 Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle 32 Verfahren vor der Schiedsstelle 33 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle 34 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens 35 Kosten des

4 Schiedsverfahrens 36 Verfahren Voraussetzungen f r die Erhebung der Klage 37 Klage auf angemessene Verg tung 38 Zust ndigkeit 39 DRITTER ABSCHNITT Erfindungen und technische Verbesserungsvorschl ge von Arbeitnehmern im ffentlichenDienst, von Beamten und Soldaten Arbeitnehmer im ffentlichen Dienst 40 Beamte, Soldaten 41 Besondere Bestimmungen f r Erfindungen an Hochschulen 42 VIERTER ABSCHNITT bergangs- und Schlu bestimmungen bergangsvorschrift 43 (weggefallen) 44 Durchf hrungsbestimmungen 45 Au erkrafttreten von Vorschriften 46 (weggefallen) 47 (weggefallen) 48 Inkrafttreten 49 Erster AbschnittAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 AnwendungsbereichEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 12 -Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschl ge von Arbeitnehmern imprivaten und im ffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

5 2 ErfindungenErfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent - oder gebrauchsmusterf hig sind. 3 Technische Verbesserungsvorschl geTechnische Verbesserungsvorschl ge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschl ge f r sonstige technischeNeuerungen, die nicht patent - oder gebrauchsmusterf hig sind. 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes k nnen gebundene oder freie Erfindungen sein.(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind w hrend der Dauer des Arbeitsverh ltnisses gemachteErfindungen, die entweder1.

6 Aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der ffentlichen Verwaltung obliegenden T tigkeit entstandensind oder 2. ma geblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der ffentlichen Verwaltung beruhen. (3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschr nkungender 18 und 19.(4) Die Abs tze 1 bis 3 gelten entsprechend f r Erfindungen von Beamten und AbschnittErfindungen und technische Verbesserungsvorschl ge von Arbeitnehmern imprivaten 5 Meldepflicht(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverz glich dem Arbeitgebergesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, da es sich um die Meldung einer Erfindunghandelt.

7 Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so k nnen sie dieMeldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmerunverz glich in Textform zu best tigen.(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre L sung und das Zustandekommender Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigef gt werden, soweit sie zumVerst ndnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungenoder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfangihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

8 (3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgem , wenn derArbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erkl rt, da und in welcher Hinsicht die Meldung einer Erg nzungbedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Erg nzung der Meldung zu unterst tzen. 6 Inanspruchnahme(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erkl rung gegen ber dem Arbeitnehmer in Anspruchnehmen.(2) Die Inanspruchnahme gilt als erkl rt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vierMonaten nach Eingang der ordnungsgem en Meldung ( 5 Abs.)

9 2 Satz 1 und 3) gegen ber dem Arbeitnehmerdurch Erkl rung in Textform Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 12 - 7 Wirkung der Inanspruchnahme(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle verm genswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber ber.(2) Verf gungen, die der Arbeitnehmer ber eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sinddem Arbeitgeber gegen ber unwirksam, soweit seine Rechte beeintr chtigt werden.

10 8 Frei gewordene DiensterfindungenEine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erkl rung in Textform freigibt. ber eine freigewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschr nkungen der 18 und 19 verf gen. 9 Verg tung bei Inanspruchnahme(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verg tung, sobald derArbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.(2) F r die Bemessung der Verg tung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung,die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an demZustandekommen der Diensterfindung ma gebend.