Transcription of Vollzitat: LuftkostV Kostenverordnung der ...
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 24 - Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ( LuftkostV )LuftkostVAusfertigungsdatum: :" Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 3 derVerordnung vom 30. M rz 2017 (BGBl. I S. 683) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 V v. I 683Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1981 (BGBl. I S. 61) in Verbindung mit dem zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 1970 (BGBl. I S. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und f r Wirtschaft undmit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 1 Grundsatz(1) Die Luftfahrtbeh rden und die vom Bundesministerium f r Verkehr, Bau- und WohnungswesenBeauftragten nach den 31b und 31c des Luftverkehrsgesetzes erheben f r Amtshandlungen im Bereich derLuftfahrtverwaltung Kosten (Geb hren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
2 (2) Im brigen gilt das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, soweitnachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2 Geb hren(1) Die geb hrenpflichtigen Amtshandlungen und die Geb hrens tze ergeben sich aus dem anliegendenGeb hrenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierungoder ein Zeugnis erneuert, ge ndert, erweitert oder die G ltigkeit verl ngert, so wird eine Geb hr in H he voneinem Zehntel bis zu f nf Zehnteln der Geb hr erhoben, die f r die Erteilung erhoben werden m sste, soweit imGeb hrenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. F r die Beschr nkung oder die Anordnung des Ruhensauf Zeit werden zwei Drittel der Geb hr erhoben.
3 (3) Stellt ein Unternehmen Antr ge, die der Geb hrenpflicht nach Abschnitt III oder IV desGeb hrenverzeichnisses unterliegen, f r mehrere Mitarbeiter und erkl rt es sich zur bernahme der Kostenbereit, findet 5 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.(4) F r die Ausstellung von Besatzungsausweisen f r Angeh rige von Luftfahrtunternehmen giltAbsatz 3 entsprechend. Grundlage f r die Festsetzung der Pauschgeb hr sind die Anzahl der imJahresdurchschnitt voraussichtlich auszustellenden Besatzungsausweise und die nach Abschnitt VII Nr. 1 desGeb hrenverzeichnisses zu erhebenden Einzelgeb hren.(5) (weggefallen) 3 Auslagen(1) Auslagen sind nach 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14.
4 August 2013geltenden Fassung zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auslagen sind auch zu erheben, wenn die inEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 24 -Abschnitt I Nr. 6 des Geb hrenverzeichnisses genannten Aufsichtsma nahmen bei genehmigten Betrieben einennicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Betrieb betreffen.(2) Auslagen f r Ferngespr che und Fernschreiben innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung sind indie Geb hrens tze des Geb hrenverzeichnisses einbezogen.(3) (weggefallen)(4) Die f r den theoretischen Teil der Pr fung und berpr fung von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonalentstehenden Auslagen - einschlie lich der Reisekosten - f r Mitglieder der Pr fungsr te, derPr fungsaussch sse f r das Flugsicherungspersonal und f r von der Erlaubnisbeh rde oder den Beauftragtennach 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmte Sachverst ndige sind in die Geb hren bereits einbezogen.
5 Diedurch den praktischen Teil der Pr fung oder berpr fung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben.(5) Die Aufwendungen f r den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgesch ften au erhalb derDienststelle sind gesondert zu erheben.(6) Werden auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Antragstellers externe Verwaltungshelfer beiGenehmigungs-, Plangenehmigungs- und Planfeststellungsverfahren f r Flugpl tze eingesetzt, sind die dadurchverursachten Kosten gesondert zu erheben. Gleiches gilt f r das Verfahren zur Erteilung oder nderung einesZeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europ ischen Parlaments und des Ratesvom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften f r die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einerEurop ischen Agentur f r Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung(EG) Nr.
6 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom , S. 1) in der jeweils geltendenFassung. 4 Kosten der f r die Flugsicherung und f r die Luftsportger teverwaltung zust ndigen Stellen(1) Geb hren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VIIN ummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Geb hrenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt dieFlugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner.(2) Geb hren und Auslagen, die den f r die Luftsportger teverwaltung zust ndigen Stellen aus Anla der inAbschnitt I, II, III, IV, VI und VII des Geb hrenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erheben dieStellen unmittelbar von dem Kostenschuldner.(3) Zu den nach 10 Abs.
7 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassungzu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach den 2 und 3 entfallende, gesetzlich geschuldeteUmsatzsteuer hinzuzurechnen. 5 Kostenerm igung und KostenbefreiungSoweit wegen der besonderen Lage eines Einzelfalls die f r eine Amtshandlung nach dem Geb hrenverzeichnisfestzusetzende Geb hr unbillig w re oder dem ffentlichen Interesse widerspr che, kann unter Anlegung einesstrengen Ma stabes die Geb hr erm igt oder es kann Geb hrenbefreiung gew hrt werden. Dies gilt auch f rAuslagen. 6 Kosten in besonderen F llenEine nach Abschnitt III des Geb hrenverzeichnisses f r eine Pr fung oder berpr fung festgesetzte Geb hrkann bis zur H lfte erm igt werden, wenn der Bewerber gem 129 Absatz 2 der Verordnung berLuftfahrtpersonal (LuftPersV) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise von den theoretischenPr fungen oder berpr fungen befreit wird.
8 7 Zur ckbehaltung von UrkundenUrkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zusammenhang mitder kostenpflichtigen Amtshandlung erteilt werden, k nnen bis zur Zahlung der Kosten zur ckbehalten oder anden Kostenschuldner auf dessen Kosten unter Postnachnahme bersandt werden. 8 Stundung und Erla Die Forderungen auf Zahlung von Geb hren k nnen auch gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden,wenn das ffentliche Interesse es Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 24 - 8a Zuschl ge f r AmtshandlungenF r Amtshandlungen, deren Bearbeitungszeitraum die Dauer eines Jahres berschreitet, sind die Zuschl geje angefangene Arbeitsstunde j hrlich zu erheben.
9 Ma geblich ist die jeweils g ltige Fassung desGeb hrenverzeichnisses. 9 bergangsregelungBei nderung des Geb hrenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Geb hr nachdem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Geb hrenverzeichnis. In diesem Fall darf die Geb hr jedochden Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Geb hrenverzeichnissesergeben w rde, um nicht mehr als ein Zehntel formel Der Bundesminister f r VerkehrAnlage Geb hrenverzeichnis(zu 2 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1225 - 1242;bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Fu note) Inhaltsverzeichnis , Genehmigungen und Erm chtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oderInstandhaltung von Luftfahrtger von Luftfahrtger t und Eintragung von fungen und berpr fungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal f r Erlaubnisse , Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen f r Luftfahrt- und Betrieb von Flugpl und Betrieb von Luftfahrtger Amtshandlungen der LuftfahrtverwaltungenDie in diesem Geb hrenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen sich auf dievom Bundesministerium f r Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt gegebenenentsprechenden Fassungen der bersetzung von JAR-OPS 3 deutsch (BAnz.)
10 Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003,BAnz. S. 1172), JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003), EU-OPS 1 (Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zurHarmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl. L 373vom , S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom , S. 1)ge ndert worden ist). I. Anerkennungen, Genehmigungen und Erm chtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oderInstandhaltung von Luftfahrtger t Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 24 -Geb hrentatbestandGeb a)Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs ( 2 Absatz2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr.