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(Düngeverordnung - DüV) nach den Grundsätzen …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 46 -Verordnung ber die Anwendung von D ngemitteln,Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittelnnach den Grunds tzen der guten fachlichen Praxis beim D ngen (D ngeverordnung - D V)D VAusfertigungsdatum: :"D ngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)" 2 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gew sser vorVerunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom , S. 1), diezuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom , S. 1) ge ndert wordenist. 2. Richtlinie 2001/81/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 bernationale Emissionsh chstmengen f r bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom , S. 22),die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom , S. 193) ge ndert worden ist.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 42 - 8.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 46 -Verordnung ber die Anwendung von D ngemitteln,Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmittelnnach den Grunds tzen der guten fachlichen Praxis beim D ngen (D ngeverordnung - D V)D VAusfertigungsdatum: :"D ngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)" 2 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung folgender Richtlinien:1. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gew sser vorVerunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom , S. 1), diezuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom , S. 1) ge ndert wordenist. 2. Richtlinie 2001/81/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 bernationale Emissionsh chstmengen f r bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom , S. 22),die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom , S. 193) ge ndert worden ist.

2 Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 676/91 (CELEX Nr: 391L0676) EGRL 81/2001 (CELEX Nr: 32001L0081) +++) Die V wurde als Art. 1 der V v. I 2017 vom Bundesministerium f r Ern hrung und Landwirtschaftim Einvernehmen mit dem Bundesministerium f r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und demBundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Satz 1 dieserV am in Kraft bersicht 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grunds tze f r die Anwendung von D ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten undPflanzenhilfsmitteln 4 Ermittlung des D ngebedarfs an Stickstoff und Phosphat 5 Besondere Vorgaben f r die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen D ngemitteln,Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 6 Zus tzliche Vorgaben f r die Anwendung von bestimmten D ngemitteln 7 Anwendungsbeschr nkungen und Anwendungsverbote 8N hrstoffvergleich 9 Bewertung des betrieblichen N hrstoffvergleiches 10 Aufzeichnungen 11 Anforderungen an die Ger te zum Aufbringen 12 Fassungsverm gen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsd ngern und G rr ckst ndenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 46 - 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zust ndigenStellen.

3 Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen 14 Ordnungswidrigkeiten 15 bergangsvorschriftAnlage 1 Mittlere N hrstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; mittlere N hrstoffaufnahmevon Wiederk uern aus GrobfutterAnlage 2 Kennzahlen f r die sachgerechte Bewertung zugef hrter Stickstoffd ngerAnlage 3 Mindestwerte f r die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen D ngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden AusgangsstoffenbestehenAnlage 4 Ermittlung des Stickstoffd ngebedarfsAnlage 5J hrlicher betrieblicher N hrstoffvergleichAnlage 6 Mehrj hriger betrieblicher N hrstoffvergleichAnlage 7 Stickstoffgehalt pflanzlicher ErzeugnisseAnlage 8 Ger te zum Aufbringen von D ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oderPflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenAnlage 9 Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschl ssel zurErmittlung der Gro vieheinheiten (GV) 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt1.

4 Die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von D ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten undPflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Fl chen, 2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von D ngemitteln, Bodenhilfsstoffen,Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Fl chen und auf anderenFl chen, soweit diese Verordnung dies ausdr cklich bestimmt. (2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch f r die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach 3 Absatz1 Satz 3 des D ngegesetzes angewendet und nach 5 Absatz 1 Satz 2 des D ngegesetzes in den Verkehrgebracht werden d rfen. 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind:1. landwirtschaftlich genutzte Fl chen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Fl chen, Gr nland und Dauergr nland,Obstfl chen, Fl chen, die der Erzeugung schnellw chsiger Forstgeh lze zur energetischen Nutzungdienen, weinbaulich genutzte Fl chen, Hopfenfl chen und Baumschulfl chen; zur landwirtschaftlichgenutzten Fl che geh ren auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Fl chen,soweit diesen Fl chen D ngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugef hrtwerden; 2.

5 Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, r umlich zusammenh ngende und mit der gleichen Pflanzenart oder mitPflanzenarten mit vergleichbaren N hrstoffanspr chen bewachsene oder zur Bestellung vorgeseheneFl che; 3. Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schl ge, die vergleichbare Standortverh ltnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftetwerden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren N hrstoffanspr chenbewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind; 4. D ngejahr:Zeitraum von zw lf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des berwiegenden Teiles derlandwirtschaftlich genutzten Fl che, insbesondere die dazugeh rige D ngung, bezieht; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 46 -5. D ngung:Zufuhr von Pflanzenn hrstoffen ber D ngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oderPflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der B den; 6.

6 N hrstoffzufuhr:Summe der ber D ngung und N hrstoffeintrag au erhalb einer D ngung zugef hrten N hrstoffmengen; 7. N hrstoffabfuhr:N hrstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fl cheabgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird; 8. N hrstoffbedarf:N hrstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualit t unterBer cksichtigung von Standort- und Bodenverh ltnissen notwendig ist; 9. D ngebedarf:N hrstoffmenge, die den N hrstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verf gbarer N hrstoffmengenund unter Ber cksichtigung der N hrstoffversorgung des Bodens abdeckt; 10. wesentliche N hrstoffmenge:eine zugef hrte N hrstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff(Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5); 11. wesentlicher N hrstoffgehalt:N hrstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vomHundert Phosphat; 12. verf gbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridl sung gel ster Stickstoff; 13.

7 Wesentlicher Gehalt an verf gbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridl sung gel ste Anteil von ber 10 vom Hundert beieinem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert; 14. oberirdische Gew sser:Gew sser im Sinne des 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes; 15. Grundwasser:Grundwasser im Sinne des 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes; 16. satzweiser Anbau von Gem sekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gem sekulturen w hrend der Vegetationsperiode; 17. Betriebsinhaber:eine nat rliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsf hige Personenvereinigung, die einenBetrieb unterh lt; 18. Betrieb:die Gesamtheit der f r in dieser Verordnung geregelten T tigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaberverwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fl che im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 geh ren1. in geschlossenen oder bodenunabh ngigen Kulturverfahren genutzte Fl chen, 2.

8 Fl chen in Gew chsh usern oder unter station ren Folientunneln, soweit durch eine gesteuerteWasserzufuhr eine Auswaschung von N hrstoffen verhindert wird. 3 Grunds tze f r die Anwendung von D ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten undPflanzenhilfsmitteln(1) Die Anwendung von D ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln istunter Ber cksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichenN hrstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der N hrstoffversorgung aus dem Boden und aus der D ngungandererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffenso zu w hlen, dass verf gbare oder verf gbar werdende N hrstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer demN hrstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verf gung stehen und Eintr ge in oberirdischeGew sser und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuchezur Validierung herangezogen werden.

9 Erfordernisse f r die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeitsind zus tzlich zu ber Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 46 -(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen N hrstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit D ngemitteln,Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den D ngebedarf der Kulturf r jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht f rdie in 8 Absatz 6 genannten Fl chen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat f r Schl ge, die kleiner als einHektar sind. Abweichend von Satz 1 k nnen beim Anbau von Gem se- und Erdbeerkulturen mehrere Schl ge undBewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, f r die Zwecke der D ngebedarfsermittlung imFalle von Stickstoff zusammengefasst werden, h chstens jedoch zu einer Fl che von zwei Hektar. Abweichendvon Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gem sekulturen bis zu drei D ngebedarfsermittlungen imAbstand von h chstens jeweils sechs Wochen durchzuf hren, bei satzweisem Anbau auf zusammengefasstenFl chen mindestens f r eine der satzweise angebauten Gem sekulturen.

10 (3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte D ngebedarf darf im Rahmen der geplanten D ngungsma nahmenicht berschritten werden. Teilgaben sind zul ssig. Abweichend von Satz 1 sind berschreitungen des nachSatz 1 ermittelten D ngebedarfs beim Aufbringen von D ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstratenund Pflanzenhilfsmitteln nur zul ssig, soweit auf Grund nachtr glich eintretender Umst nde, insbesondereBestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein h herer D ngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat derBetriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe1. den D ngebedarf der Kultur f r jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung derVorgaben des 4 und 2. nach Ma gabe der nach Landesrecht zust ndigen Stelle erneut zu ermitteln. Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.(4) Das Aufbringen von D ngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmittelndarf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verf gbarem Stickstoff oderAmmoniumstickstoff und Gesamtphosphat1.