Transcription of Vollzitat: StromStG Stromsteuergesetz (StromStG) …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 14 - Stromsteuergesetz ( StromStG )StromStGAusfertigungsdatum: :" Stromsteuergesetz vom 24. M rz 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzesvom 30. M rz 2021 (BGBl. I S. 607) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 6 G v. I 607Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 14 +++) Das G wurde als Art. 1 d. G v. I 378 (StR kG) vom Bundestag beschlossen.
2 Es ist gem. Art. 3 Satz 2dieses G mWv in Kraft getreten, 11 mWv 1 Steuergegenstand, Steuergebiet(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet derStromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von B singen undohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung(EWG) Nr.
3 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 ber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie denGemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom , S. 1; L 341 vom , S. 38; L 378 vom , ; L 130 vom , S. 42; L 151 vom , S. 22) in der durch die Durchf hrungsverordnung (EU)2017/1925 (ABl. L 282 vom , S. 1) ge nderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung. 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes ist oder sind1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet; 2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt; 2a.
4 Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003),auch zu beziehen ber ; 3. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau undGewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung)oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkanntenWerkst tten f r behinderte Menschen im Sinne des 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie berwiegend eine wirtschaftliche T tigkeit aus ben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikationder Wirtschaftszweige zuzuordnen ist; 4.
5 Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbst ndige Einheit sowie kommunaleEigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der L ndergef hrt werden; 5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- undForstwirtschaft) oder der Klasse (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation derWirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkst tten f r behinderte Menschen imSinne des 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie berwiegend eine wirtschaftlicheT tigkeit aus ben, die dem Abschnitt A oder der Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweigezuzuordnen ist.
6 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 14 -6. Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die untereinheitlicher und selbst ndiger F hrung steht; 7. Strom aus erneuerbaren Energietr gern: Strom, der ausschlie lich aus Wasserkraft, Windkraft,Sonnenenergie, Erdw rme, Deponiegas, Kl rgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Stromaus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung ber zehn Megawatt; 8.
7 Elektromobilit t: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oderleitungsgebundener Fahrzeuge; 9. station rer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher f r Strom auf elektrochemischer Basis, derw hrend des Betriebs ausschlie lich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit demVersorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durchgeografische Koordinaten bestimmter Punkt; 10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und W rme, die dieVoraussetzungen nach 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erf llen; 11.
8 Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dientund von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon beider Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grunds tzlichjedermann f r die Versorgung offensteht. 2a Staatliche Beihilfen(1) Die Inanspruchnahme oder die Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuererm igung oder Steuerentlastung,die nach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zul ssig, solange derjenige, der den Stromentnimmt, zu einer R ckzahlung von Beihilfen auf Grund eines fr heren Beschlusses der Europ ischenKommission zur Feststellung der Unzul ssigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarktverpflichtet worden und dieser R ckforderungsanordnung nicht nachgekommen ist.
9 Im Falle einerSteuerbefreiung oder der Inanspruchnahme einer Steuererm igung hat der Verwender dem zust ndigenHauptzollamt unverz glich mitzuteilen, wenn er einer R ckforderungsanordnung im Sinn des Satzes 1 nichtnachkommt. Im Falle eines Antrages auf Steuerentlastung ist bei Antragstellung zu versichern, dass keineoffenen Anspr che nach Satz 1 bestehen.(2) Die Inanspruchnahme oder Beantragung einer Steuerbefreiung, Steuererm igung oder Steuerentlastung, dienach Absatz 3 als staatliche Beihilfe anzusehen ist, ist nicht zul ssig f r Unternehmen in Schwierigkeiten1.
10 Im Sinn des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe c, des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfenmit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags ber die Arbeitsweise derEurop ischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom , S. 1; L 283vom , S. 65), soweit diese Anwendung findet, oder 2. im Sinn der Leitlinien f r staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanziellerUnternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl.)