Transcription of (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Gesundheitsschutzes der ...
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 11 -Gesetz ber die Durchf hrung von Ma nahmen desArbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und desGesundheitsschutzes der Besch ftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) ArbSchGAusfertigungsdatum: :"Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 427 der Verordnung vom31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 427 V v. I 1474 nderung der Inhalts bersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. I 3882 ist nicht ausf hrbar, da dieses G keineamtliche Inhalts bersicht hatDieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni1989 ber die Durchf hrung von Ma nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes derArbeitnehmer bei der Arbeit (ABl.)
2 EG Nr. L 183 S. 1) und - Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zurErg nzung der Ma nahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmernmit befristetem Arbeitsverh ltnis oder Leiharbeitsverh ltnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19). Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 391/89 (CELEX Nr: 389L0391) EWGRL 383/91 (CELEX Nr: 391L0383) +++) Das Gesetz wurde als Artikel 1 d. G v. I 1246 (ArbSchEGRLUmsG) vom Bundestag mit Zustimmungdes Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G mWv in Kraft getreten. 6 Abs. 1 tritt in AbschnittAllgemeine Vorschriften 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Besch ftigten bei der Arbeit durchMa nahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
3 Es gilt in allen T tigkeitsbereichen und findet imRahmen der Vorgaben des Seerechts bereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ( II S. 1799) auch in der ausschlie lichen Wirtschaftszone Anwendung.(2) Dieses Gesetz gilt nicht f r den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht f rden Arbeitsschutz von Besch ftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,soweit daf r entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gew hrleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Besch ftigten beider Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unber hrt. Satz 1 gilt entsprechend f r Pflichten undRechte der Besch ftigten. Unber hrt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Ma nahmen desArbeitsschutzes verpflichten.
4 (4) Bei ffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalr te dieMitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 11 - 2 Begriffsbestimmungen(1) Ma nahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Ma nahmen zur Verh tung von Unf llenbei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschlie lich Ma nahmen der menschengerechtenGestaltung der Arbeit.(2) Besch ftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Besch ftigten, 3. arbeitnehmer hnliche Personen im Sinne des 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die inHeimarbeit Besch ftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5.
5 Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkst tten f r Behinderte Besch ftigten. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind nat rliche und juristische Personen und rechtsf higePersonengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 besch ftigen.(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen ber Ma nahmen des Arbeitsschutzesin anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverh tungsvorschriften.(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten f r den Bereich des ffentlichen Dienstes die sind die einzelnen Beh rden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, derL nder, der Gemeinden und der sonstigen K rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts, dieGerichte des Bundes und der L nder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkr AbschnittPflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Ma nahmen des Arbeitsschutzes unter Ber cksichtigungder Umst nde zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Besch ftigten bei der Arbeit beeinflussen.
6 Er hatdie Ma nahmen auf ihre Wirksamkeit zu berpr fen und erforderlichenfalls sich ndernden Gegebenheitenanzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Besch ftigtenanzustreben.(2) Zur Planung und Durchf hrung der Ma nahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Ber cksichtigungder Art der T tigkeiten und der Zahl der Besch ftigten1. f r eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, da die Ma nahmen erforderlichenfalls bei allen T tigkeiten und eingebunden indie betrieblichen F hrungsstrukturen beachtet werden und die Besch ftigten ihren Mitwirkungspflichtennachkommen k nnen. (3) Kosten f r Ma nahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Besch ftigten auferlegen. 4 Allgemeine Grunds tzeDer Arbeitgeber hat bei Ma nahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grunds tzen auszugehen:1.
7 Die Arbeit ist so zu gestalten, da eine Gef hrdung f r das Leben sowie die physische und die psychischeGesundheit m glichst vermieden und die verbleibende Gef hrdung m glichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bek mpfen; 3. bei den Ma nahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesichertearbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu ber cksichtigen; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 11 -4. Ma nahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,soziale Beziehungen und Einflu der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verkn pfen; 5. individuelle Schutzma nahmen sind nachrangig zu anderen Ma nahmen; 6. spezielle Gefahren f r besonders schutzbed rftige Besch ftigtengruppen sind zu ber cksichtigen; 7.
8 Den Besch ftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zul ssig, wenn dies ausbiologischen Gr nden zwingend geboten ist. 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der f r die Besch ftigten mit ihrer Arbeit verbundenenGef hrdung zu ermitteln, welche Ma nahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der T tigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigenArbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer T tigkeit ausreichend.(3) Eine Gef hrdung kann sich insbesondere ergeben durch1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsst tte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen,Maschinen, Ger ten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4.
9 Die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabl ufen und Arbeitszeit und derenZusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Besch ftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. 6 Dokumentation(1) Der Arbeitgeber mu ber die je nach Art der T tigkeiten und der Zahl der Besch ftigten erforderlichenUnterlagen verf gen, aus denen das Ergebnis der Gef hrdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Ma nahmendes Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer berpr fung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gef hrdungssituationist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefa te Angaben enthalten.(2) Unf lle in seinem Betrieb, bei denen ein Besch ftigter get tet oder so verletzt wird, da er stirbt oder f rmehr als drei Tage v llig oder teilweise arbeits- oder dienstunf hig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
10 7 bertragung von AufgabenBei der bertragung von Aufgaben auf Besch ftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der T tigkeiten zuber cksichtigen, ob die Besch ftigten bef higt sind, die f r die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei derAufgabenerf llung zu beachtenden Bestimmungen und Ma nahmen einzuhalten. 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber(1) Werden Besch ftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz t tig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, beider Durchf hrung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies f rdie Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besch ftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeberje nach Art der T tigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Besch ftigten ber die mit den Arbeitenverbundenen Gefahren f r Sicherheit und Gesundheit der Besch ftigten zu unterrichten und Ma nahmen zurVerh tung dieser Gefahren abzustimmen.