Transcription of RechVersV Rechnungslegungsverordnung - RechVersV ...
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 33 -Verordnung ber die Rechnungslegung vonVersicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegu ngsverordnung - RechVersV )RechVersVAusfertigungsdatum: :"Versicherungsunternehmens-Rechnungsleg ungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletztdurch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 G v. I 2672 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 ber denJahresabschlu und den konsolidierten Abschlu von Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) undeiniger Bestimmungen der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- undVerwaltungsvorschriften f r die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur nderungder Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl.)
2 EG Nr. L 228 S. 1) und der Richtlinie 92/96/EWG des Ratesvom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften f r die Direktversicherung(Lebensversicherung) sowie zur nderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABl. EG Nr. L 360 S. 1).Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 64 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 674/91 (CELEX Nr: 391L0674) EWGRL 49/92 (CELEX Nr: 392L0049) EWGRL 96/92 (CELEX Nr: 392L0096) +++) berschrift: Kurzbezeichnung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. I 736 mWv Auf Grund des 330 Abs. 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 4100-1, ver ffentlichten bereinigten Fassung, Absatz 1 zuletzt ge ndert und die Abs tze3 und 4 angef gt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet dasBundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
3 Inhalts bersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 2 Formbl tter 3 Zusammenfassung von Posten 4 Davon-Vermerke 5 Zus tzeEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 33 - Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite 6 Immaterielle Verm gensgegenst nde 7 Aktien, Anteile oder Aktien an Investmentverm gen und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 8 Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 9 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen 10 Sonstige Ausleihungen 11 Einlagen bei Kreditinstituten 12 Andere Kapitalanlagen 13 Depotforderungen aus dem in R ckdeckung bernommenen Versicherungsgesch ft 14 Kapitalanlagen f r Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgesch ft 16 Abrechnungsforderungen aus dem R ckversicherungsgesch ft 17 Sonstige Forderungen 18 Sachanlagen und Vorr te 19 Andere Verm gensgegenst nde 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten 21 Ausgleichsbetrag Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite 22 Nachrangige Verbindlichkeiten 23 Anteile f r das in R ckdeckung gegebene Versicherungsgesch ft an den Bruttobetr gen derversicherungstechnischen R ckstellungen 24 Beitrags bertr ge 25 Deckungsr ckstellung 26R ckstellung f r noch nicht abgewickelte Versicherungsf lle 27N herungs- und
4 Vereinfachungsverfahren 28R ckstellung f r erfolgsabh ngige und erfolgsunabh ngige Beitragsr ckerstattung 29 Schwankungsr ckstellung 30 Der Schwankungsr ckstellung hnliche R ckstellungen 31 Sonstige versicherungstechnische R ckstellungen 32 Versicherungstechnische R ckstellungen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko vonden Versicherungsnehmern getragen wird 33 Depotverbindlichkeiten aus dem in R ckdeckung gegebenen Versicherungsgesch ft 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem R ckversicherungsgesch ft 35 Ausgleichsbetrag Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 33 -Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung 36 Gebuchte Bruttobeitr ge 37 Abgegebene R ckversicherungsbeitr ge 38 Technischer Zinsertrag f r eigene Rechnung 39 Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen.
5 Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen 40 Sonstige versicherungstechnische Ertr ge f r eigene Rechnung 41 Aufwendungen f r Versicherungsf lle f r eigene Rechnung 42 Aufwendungen f r erfolgsabh ngige und erfolgsunabh ngige Beitragsr ckerstattungen f r eigeneRechnung 43 Aufwendungen f r den Versicherungsbetrieb f r eigene Rechnung 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen f r eigene Rechnung 45 Ertr ge aus Kapitalanlagen 46 Aufwendungen f r Kapitalanlagen 47 Sonstige Ertr ge 48 Sonstige Aufwendungen 49 Sonstige Steuern 50 Ausgleichsposten Abschnitt 5 Anhang 51 Zus tzliche Erl uterungen 52 Zus tzliche Pflichtangaben 53 Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgesch ft mehrereGesch ftszweige betreiben 54 Zeitwert der Kapitalanlagen 55 Zeitwert der Grundst cke, grundst cksgleichen Rechte und Bauten einschlie lich der Bauten auf fremdenGrundst cken 56 Zeitwert der brigen Kapitalanlagen Abschnitt 6 Lagebericht 57 Lagebericht Abschnitt 7 Konzernrechnungslegung 58 Konzernbilanz und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung 59 Konzernanhang 60 Konzernlagebericht Abschnitt 8 Befreiungen und Vereinfachungen f r bestimmte VersicherungsunternehmenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 33 - 61 Befreiungen 62 Vereinfachungen Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten 63 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 10 Schlu vorschriften 64 bergangsvorschriften 65 Inkrafttreten, Au erkrafttretenAbschnitt 1 Anwendungsbereich 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, f r die nach 341 Abs.
6 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs desHandelsgesetzbuchs anzuwenden 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung 2 Formbl tterVersicherungsunternehmen haben an Stelle des 266 des Handelsgesetzbuchs ber die Gliederung der Bilanzdas anliegende Formblatt 1 und an Stelle des 275 des Handelsgesetzbuchs ber die Gliederung der Gewinn-und Verlustrechnung,1. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen und R ckversicherungsunternehmenhandelt, das anliegende Formblatt 2, 2. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen undKrankenversicherungsunternehmen handelt, das anliegende Formblatt 3, 3. soweit es sich um Lebensversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbst abgeschlosseneUnfallversicherungsgesch ft betreiben, an Stelle von Formblatt 3 das anliegende Formblatt 4, 4. soweit es sich um Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen handelt, die auch das selbstabgeschlossene Krankenversicherungsgesch ft nach Art der Lebensversicherung betreiben, an Stelle vonFormblatt 2 das anliegende Formblatt 4, wenn dieses Gesch ft einen gr eren Umfang hat, anzuwenden, soweit f r bestimmte Arten und Rechtsformen von Versicherungsunternehmen oder wegenihrer Gr e nachfolgend oder in den Fu noten zu den Formbl ttern nichts anderes vorgeschrieben ist.
7 AlsR ckversicherungsunternehmen gelten nur solche Unternehmen, die ausschlie lich die R ckversicherungbetreiben. 3 Zusammenfassung von PostenIn der1. Bilanz (Formblatt 1) k nnen bei den Postena) Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II), b) Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III), c) Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgesch ft (Aktivposten E Nr. I), d) Andere R ckstellungen (Passivposten G), Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 33 -e) Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgesch ft (Passivposten I Nr. I) die mit einer arabischen oder r mischen Zahl oder mit einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten,und in der 2. Gewinn- und Verlustrechnung k nnen bei den Postena) Ver nderung der brigen versicherungstechnischen Netto-R ckstellungen (Formbl tter 2 und 4,jeweils Posten Nr.
8 I 5), b) Aufwendungen f r den Versicherungsbetrieb f r eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7,Formblatt 3 Posten 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9), c) Ertr ge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 PostenNr. II 3 und Nr. III 2), d) Aufwendungen f r Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3) die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefa t werden, wennaa) ihr Betrag f r die Vermittlung eines den tats chlichen Verh ltnissen entsprechenden Bildes im Sinnedes 264 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder bb) dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall m ssen die zusammengefa ten Posten jedoch imAnhang gesondert ausgewiesen werden. 4 Davon-VermerkeIn der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:1. die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mitdenen ein Beteiligungsverh ltnis besteht, jeweils zu den Posten "Forderungen aus dem selbstabgeschlossenen Versicherungsgesch ft" (Aktivposten E Nr.
9 I), "Abrechnungsforderungen aus demR ckversicherungsgesch ft" (Aktivposten E Nr. II) und "Sonstige Forderungen" (Aktivposten E Nr. III); 2. die Verbindlichkeiten gegen ber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegen berUnternehmen, mit denen ein Beteiligungsverh ltnis besteht, jeweils zu den Posten "Verbindlichkeiten ausdem selbst abgeschlossenen Versicherungsgesch ft" (Passivposten I Nr. I), "Abrechnungsverbindlichkeitenaus dem R ckversicherungsgesch ft" (Passivposten I Nr. II), "Anleihen" (Passivposten I ), "Verbindlichkeiten gegen ber Kreditinstituten" (Passivposten I Nr. IV) und "SonstigeVerbindlichkeiten" (Passivposten I Nr. V). 5 Zus tze(1) Wird in den Formbl ttern f r die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgendenVorschriften der Zusatz "Brutto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben einschlie lich der Betr geanzugeben, die auf das in R ckdeckung gegebene Versicherungsgesch ft entfallen.
10 (2) Wird in den Formbl ttern f r die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz"f r eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Betr geanzugeben, die auf das in R ckdeckung gegebene Versicherungsgesch ft entfallen.(3) Wird das Versicherungsgesch ft nicht in R ckdeckung gegeben, entfallen die in den Formbl tternenthaltenen Zus tze "Brutto" und "Netto" und "f r eigene Rechnung" sowie zus tzlich in der Bilanz bei denPassivposten E und F die mit einer arabischen Zahl versehenen Unterposten. Au erdem entfallen in denversicherungstechnischen Rechnungen der Formbl tter 2, 3 und 4 f r die Gewinn- und Verlustrechnung die miteinem oder mehreren kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, soweit sie das in R ckdeckung gegebeneVersicherungsgesch ft 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der BilanzUnterabschnitt 1 Posten der AktivseiteEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 6 von 33 - 6 Immaterielle Verm gensgegenst nde(1) Im Posten Immaterielle Verm gensgegenst nde sind jeweils gesondert auszuweisen:1.