Transcription of Vollzitat: FStrG Bundesfernstraßengesetz in der Fassung ...
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 22 -Bundesfernstra engesetz ( FStrG )FStrGAusfertigungsdatum: :"Bundesfernstra engesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletztdurch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 1206; Zuletzt ge ndert durch Art. 2 G v. I 433 Hinweis: nderung durch Art. 1 G v. I 1221 (Nr. 27) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art. 1 G v. I 1528 (Nr. 32) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art. 2 G v.
2 I 1795 (Nr. 37) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art. 2a G v. I 2694 ist ber cksichtigt nderung durch Art. 11 G v. I 4147 ist ber cksichtigtFu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Ma gaben aufgrund des EinigVtr vgl. FStrG Anhang EV +++) 1 Einteilung der Bundesstra en des Fernverkehrs(1) Bundesstra en des Fernverkehrs (Bundesfernstra en) sind ffentliche Stra en, die ein zusammenh ngendesVerkehrsnetz bilden und einem weitr umigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In dergeschlossenen Ortslage ( 5 Abs. 4) geh ren zum zusammenh ngenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme desweitr umigen Verkehrs notwendigen Stra en.(2) Sie gliedern sich in1. Bundesautobahnen, 2.
3 Bundesstra en mit den Ortsdurchfahrten ( 5 Abs. 4). (3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstra en, die nur f r den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmtund so angelegt sind, dass sie frei von h hengleichen Kreuzungen und f r Zu- und Abfahrt mit besonderenAnschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen f r den Richtungsverkehr haben.(4) Zu den Bundesfernstra en geh ren1. der Stra enk rper; das sind besonders der Stra engrund, der Stra enunterbau, die Stra endecke, dieBr cken, Tunnel, Durchl sse, D mme, Gr ben, Entw sserungsanlagen, B schungen, St tzmauern,L rmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; 2. der Luftraum ber dem Stra enk rper; 3. das Zubeh r; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, dieder Sicherheit oder Leichtigkeit des Stra enverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und dieBepflanzung; 3a.
4 Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 22 -4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die berwiegend den Aufgaben der Stra enbauverwaltungder Bundesfernstra en dienen, z. B. Stra enmeistereien, Ger teh fe, Lager, Lagerpl tze,Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; 5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen ( 15 Abs. 1). (5) F r die Bundesfernstra en werden Stra enverzeichnisse gef hrt. Das Fernstra en-Bundesamt bestimmt dieNummerung und Bezeichnung der Bundesfernstra en. 2 Widmung, Umstufung, Einziehung(1) Eine Stra e erh lt die Eigenschaft einer Bundesfernstra e durch Widmung.
5 (2) Voraussetzung f r die Widmung ist, dass der Tr ger der Stra enbaulast Eigent mer des der Stra e dienendenGrundst cks ist, oder der Eigent mer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmthat, oder der Tr ger der Stra enbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach 18f Abs. 1 oder ineinem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.(3) Durch privatrechtliche Verf gungen oder durch Verf gungen im Wege der Zwangsvollstreckung ber die derStra e dienenden Grundst cke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht ber hrt.(3a) Eine ffentliche Stra e, die die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 oder 3 erf llt, ist zur Bundesautobahnoder Bundesstra e, eine Bundesstra e, die die Voraussetzungen des 1 Abs.
6 3 erf llt, zur Bundesautobahnaufzustufen.(4) Eine Bundesfernstra e, bei der sich die Verkehrsbedeutung ge ndert hat und bei der die Voraussetzungendes 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverz glich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutungverloren hat oder berwiegende Gr nde des ffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverz glich demTr ger der Stra enbaulast zu berlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Stra e ber hrt, ffentlichbekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehenwerden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahrenausgelegten Pl nen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit nderungen von unwesentlicher Bedeutung ( 74 Abs.)
7 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogenwerden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorherangek ndigt werden.(6) ber Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstra e entscheidet das Fernstra en-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstra e zusteht. Im brigen entscheidet dieoberste Landesstra enbaubeh rde. Abstufungen in eine Stra e nach Landesrecht k nnen nur nach vorherigerZustimmung der betroffenen obersten Landesstra enbaubeh rde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einemPlanfeststellungsbeschluss nach 17 mit der Ma gabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrs bergabe,die Umstufung mit der Ingebrauchnahme f r den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrungwirksam wird.
8 Die oberste Landesstra enbaubeh rde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverst ndnisdes Fernstra en-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblattbekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oderEinziehung vorgesehenen Stra en in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Pl nen als solche kenntlichund die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.(6a) Wird eine Bundesfernstra e verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder erg nzt, so gilt der neueStra enteil durch die Verkehrs bergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 im Zusammenhang mit einer Ma nahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstra e dem Verkehr aufDauer entzogen, so gilt dieser Stra enteil durch die Sperrung als eingezogen.
9 In diesen F llen bedarf es keinerAnk ndigung (Absatz 5) und keiner ffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch ( 7) und widerrufliche Sondernutzungen ( 8). Bei Umstufunggilt 6 Abs. 1. 3 Stra enbaulast(1) Die Stra enbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstra enzusammenh ngenden Aufgaben. Die Tr ger der Stra enbaulast haben nach ihrer Leistungsf higkeit dieEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 22 -Bundesfernstra en in einem dem regelm igen Verkehrsbed rfnis gen genden Zustand zu bauen, zuunterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen ffentlichen Belange einschlie lichdes Umweltschutzes sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilit tsbeeintr chtigung mit dem Ziel,m glichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu ber cksichtigen.
10 Betriebswege auf Br cken im Zugevon Bundesautobahnen und Betriebswege auf Br cken im Zuge von Bundesstra en, die als Kraftfahrstra enausgewiesen sind, sind bedarfsabh ngig durch den Tr ger der Stra enbaulast so zu bauen und zu unterhalten,dass auf ihnen auch ffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.(2) Soweit die Tr ger der Stra enbaulast unter Ber cksichtigung ihrer Leistungsf higkeit zur Durchf hrung vonMa nahmen nach Absatz 1 Satz 2 au erstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durchVerkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Stra enbaubeh rde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaftprivaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsges etzes vorbehaltlich anderweitigerMa nahmen der Stra enverkehrsbeh rde aufzustellen.