Transcription of Vollzitat: HonigV Honigverordnung vom 16. Januar 2004 ...
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 5 - Honigverordnung ( HonigV )HonigVAusfertigungsdatum: :" Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 5. Juli2017 (BGBl. I S. 2272) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 10 V v. I 2272 Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 ber Honig (ABl. EG2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 110/2001 (CELEX Nr: 301L0110) +++) Eingangsformel Das Bundesministerium f r Verbraucherschutz, Ern hrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund- des 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- undBedarfsgegenst ndegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl.)
2 I S. 2296),der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge ndert worden ist, inVerbindung mit 1 des Zust ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und demOrganisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministeriumf r Wirtschaft und Arbeit sowie - des 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenst ndegesetzes: 1 AnwendungsbereichDie in Anlage 1 aufgef hrten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, alsLebensmittel gewerbsm ig in den Verkehr gebracht zu werden. 2 Anforderungen an die Beschaffenheit(1) Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.(2) Pollen ist ein nat rlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabef der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011betreffend die Information der Verbraucher ber Lebensmittel und zur nderung der Verordnungen (EG) und (EG) Nr.
3 1925/2006 des Europ ischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,der Richtlinie 2000/13/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom , S. 18),die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 (ABl. L 27 vom , S. 7) ge ndert wordenist. 3 Kennzeichnung(1) F r die in Anlage 1 aufgef hrten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen derLebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169 Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 5 -(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgef hrten Erzeugnissen vorbehalten. DieseBezeichnungen k nnen au er bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr.
4 3, 4, 8 und 9 durch dieBezeichnung "Honig" ersetzt werden.(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen k nnen au er bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8und 9 erg nzt werden durch Angaben1. zur Herkunft aus Bl ten oder lebenden Pflanzenteilen, wenn der Honig vollst ndig oder berwiegendden genannten Bl ten oder Pflanzen entstammt und die entsprechenden organoleptischen, physikalisch-chemischen und mikroskopischen Merkmale aufweist; 2. zur regionalen, territorialen oder topographischen Herkunft, wenn der Honig ausschlie lich die angegebeneHerkunft aufweist; 3. zu besonderen Qualit tsmerkmalen. (4) Zus tzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben muss dieKennzeichnung der in Anlage 1 aufgef hrten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Ma gabe desAbsatzes 5 anzugeben sind:1. das Ursprungsland oder die Ursprungsl nder, in dem oder denen der Honig erzeugt wurde; bei mehr alseinem Ursprungsland kann stattdessen jeweils eine der folgenden Angaben gemacht werden, sofern derHonig dort erzeugt wurde:a) "Mischung von Honig aus EU-L ndern", b) "Mischung von Honig aus Nicht-EU-L ndern", c) "Mischung von Honig aus EU-L ndern und Nicht-EU-L ndern", 2.
5 Den Hinweis "nur zum Kochen und Backen" bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 9. (5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im brigen sind Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) sowie 2 der Lebensmittelinformations-Durchf hrungsverordnung anzuwenden.(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmtsind, sind die Bezeichnungen der Lebensmittel auf den Transportbeh ltern, den Verpackungen und in denGesch ftspapieren anzugeben; dem Verbraucher stehen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowieGewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsst tte beziehen, gleich. 4 VerkehrsverboteGewerbsm ig d rfen nicht in den Verkehr gebracht werden:1. Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgef hrten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des 2 zu entsprechen, 2.
6 Honig, dessen Bezeichnung durch die in 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben erg nzt ist, ohne den dortgenannten Anforderungen zu entsprechen, 3. Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind. 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten(1) Nach 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, werentgegen 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrl ssig begeht, handelt nach 60 Abs. 1 des Lebensmittel- undFuttermittelgesetzbuches ordnungswidrig.(3) Ordnungswidrig im Sinne des 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbucheshandelt, wer vors tzlich oder fahrl ssig entgegen 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt. 6 bergangsregelungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 5 -Bis zum 23.
7 Juni 2015 d rfen Erzeugnisse nach den bis zum 8. Juli 2015 geltenden Vorschriften hergestellt undgekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse d rfen bis zum Abbau derVorr te in den Verkehr gebracht werden. 7 Inkrafttreten, Au erkrafttreten(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verk ndung in Kraft.(2)Schlussformel Der Bundesrat hat 1 (zu den 1, 3 und 4)Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen der LebensmittelAbschnitt IAllgemeinesHonig ist der naturs e Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oderSekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzensaugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern,dehydratisieren und in den Waben des Bienenstocks speichern und reifen besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose, sowieaus organischen S uren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln.
8 Die Farbedes Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von fl ssiger, dickfl ssiger oder teilweise bisdurchgehend kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von derjeweiligen botanischen Herkunft IIHonigartenNach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigartenunterschieden:Bezeichnung des tenhonig oder Nektarhonigvollst ndig oder berwiegend aus dem Nektar von Pflanzen , der vollst ndig oder berwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilenbefindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera)oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile oder Scheibenhonigvon Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frischgebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschlie lichaus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsbl ttern gespeicherterHonig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt mit Wabenteilen oderWabenst cke in HonigHonig, der ein oder mehrere St cke Wabenhonig enth Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erw rmung aufh chstens 45 Grad C gewonnener HonigHonig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organischeFremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Ma eentfernt , der f r industrielle Zwecke oder als Zutat f r andereLebensmittel, die anschlie end verarbeitet werden.
9 Geeignet istEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 5 -Anlage 2 (zu den 2 und 4)Anforderungen an die BeschaffenheitAbschnitt IAllgemeine AnforderungenHonig d rfen keine anderen Stoffe als Honig zugef gt muss, soweit m glich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honigd rfen jedoch weder Pollen noch andere honigeigene Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernenvon anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon d rfengefiltertem Honig Pollen entzogen worden darf keinen k nstlich ver nderten S uregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinenfremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in G rung bergegangen oder gegoren sein oder so starkerhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollst ndig inaktiviert IISpezifische und Glucosegehalt (Summe)a)Bl tenhonigmindestens 60 g/100 g, )Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit Bl tenhonigmindestens 45 g/100 g,Saccharosegehalta)Im Allgemeinenh chstens 5 g/100 g,b)Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia), Luzerne (Medicagosativa), Banksia menziesii, S klee (Hedysarum), Roter Eukalyptus(Eucalyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucryphia milliganii,Citrus chstens 10 g/100 g, )Honig von Lavendel (Lavandula spp.
10 , Borretsch (Borago officinalis)h chstens 15 g/100 )Im Allgemeinenh chstens 20%,b)Honig von Heidekraut(Calluna) und Backhonig im Allgemeinenh chstens 23%, )Backhonig von Heidekraut (Calluna)h chstens 25%.Gehalt an wasserunl slichen Stoffena)Im Allgemeinenh chstens 0,1 g/100 g, )Presshonigh chstens 0,5 g/100 Leitf higkeita)Honigarten im Allgemeinen und Mischungen dieser Honigartenh chstens 0,8 mS/cm,b)Honigtauhonig und Kastanienhonig und Mischungen dieser Honigartenmindestens 0,8 unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen m ssen die nachfolgend genanntenHonigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.),Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).Gehalt an freien S urena)Im Allgemeinenh chstens 50 Milli quivalente S ure prokg, )Backhonigh chstens 80 Milli quivalente S ure (HMF), bestimmt nach Behandlung und MischungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 5 -a)Im Allgemeinen, mit Ausnahme von Backhonigh chstens 40 mg/kg (vorbehaltlich derBestimmungen unter Nr.