Transcription of Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung ...
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 3 -Verordnung ber die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen imTechnischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV)THWMitwVAusfertigungsdatum: :"THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar 2004 (BGBl. I S. 75), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnungvom 19. November 2014 (BGBl. I S. 1750) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 V v. I 1750Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) berschrift: Kurzbezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1, Abk rzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. I 1750 Auf Grund des 2 Abs. 4 und des 4 Abs. 3 Satz 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I ) verordnet das Bundesministerium des Innern: 1 Helferinnen und HelferHelferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat.
2 Personen, die das 18. Lebensjahrnoch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit. 2 Begr ndung des Dienstverh ltnisses(1) Die Aufnahme in das Dienstverh ltnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begr ndet das Dienstverh ltnis. Die Nichtannahme bedarf keinerBegr ndung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach 6 Absatz 1 zur Beendigung desDienstverh ltnisses f hren w rden. 3 ProbezeitDer Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kanndie Probezeit aus wichtigem Grund verl ngern oder verk rzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 4 Inhalt des Dienstverh ltnisses(1) Helferinnen und Helfer wirken bei der Erf llung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks k nnen in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Eins tzen,Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.
3 (2) Die Teilnahme an Eins tzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellenEinsatzbef higung m glich.(3) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgem e Ausbildung und Betreuung, die sieauf ihre sp tere Verwendung als Helferinnen und Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbarenHilfeleistung bei Eins tzen herangezogen. 5 Versto gegen DienstpflichtenWer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verst t, kann ermahnt, von der Teilnahme andienstlichen Veranstaltungen vor bergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen FunktionenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 3 -abberufen werden; erteilte Berechtigungen k nnen entzogen werden.
4 Bei schwerwiegenden Verst en kanneine Entlassung erfolgen. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden m glich, wenndas mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverh ltnis gest rt ist oder wenn der Helferin oder demHelfer in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt. 6 Beendigung des Dienstverh ltnisses(1) Das Technische Hilfswerk kann das Dienstverh ltnis durch Entlassung beenden, wenn die Helferin oder derHelfer1. schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die als solche oder im Zusammenhang mit anderenDienstpflichtverst en so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung desDienstverh ltnisses unzumutbar ist, 2. k rperlich, geistig oder fachlich f r den Dienst nicht mehr geeignet ist, 3. sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt, 4.
5 Nach 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 5. rechtskr ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, dieVollstreckung der Strafe wurde zur Bew hrung ausgesetzt, oder 6. in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgel st wird. (2) W hrend der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Dienstverh ltnis jederzeit durch schriftlicheErkl rung, die keiner Begr ndung bedarf, beenden.(3) Helferinnen und Helfer k nnen das Dienstverh ltnis durch schriftliche Erkl rung, die keiner Begr ndungbedarf, beenden. W hrend der Probezeit kann dies jederzeit fristlos geschehen. Helferinnen und Helfer haben,nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten.(4) Wird in den F llen der Abs tze 1 und 2 ein Rechtsbehelf gegen die Beendigung des Dienstverh ltnisseseingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zudessen rechtskr ftigem Abschluss.
6 7 Aussch sse(1) Helferinnen und Helfer wirken in Aussch ssen an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des TechnischenHilfswerks mit.(2) Die Ortsbeauftragten werden vom jeweiligen Ortsausschuss beraten. Der Ortsausschuss besteht aus1. dem oder der Ortsbeauftragten (Vorsitz), 2. den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes, 3. den Einheitsf hrern und Einheitsf hrerinnen, 4. dem Helfersprecher oder der Helfersprecherin und 5. dem stellvertretenden Helfersprecher oder der stellvertretenden Helfersprecherin. (3) Die Landesbeauftragten werden vom jeweiligen Landesausschuss beraten. Der Landesausschuss besteht aus1. dem oder der Landesbeauftragten (Vorsitz), 2. den Referatsleitern und Referatsleiterinnen des Landesverbandes, 3. zwei Gesch ftsf hrern oder Gesch ftsf hrerinnen, die von den Gesch ftsf hrern und Gesch ftsf hrerinnendes Landesverbandes aus ihrer Mitte gew hlt werden, 4.
7 Den Landessprechern und Landessprecherinnen, 5. den stellvertretenden Landessprechern und Landessprecherinnen, 6. den Landesjugendleitern und Landesjugendleiterinnen und 7. je einem oder einer Ortsbeauftragten pro Zust ndigkeitsbereich der Gesch ftsstelle des Landesverbandes,der oder die von den jeweiligen Ortsbeauftragten aus ihrer Mitte gew hlt wird. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 3 -(4) Der Pr sident oder die Pr sidentin sowie der Vizepr sident oder die Vizepr sidentin werden vomBundesausschuss beraten. Der Bundesausschuss besteht aus1. dem Pr sidenten oder der Pr sidentin (Vorsitz), 2. dem Vizepr sidenten oder der Vizepr sidentin, 3. den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der Leitung des Technischen Hilfswerks, 4.
8 Dem Bundessprecher oder der Bundessprecherin, 5. den Landessprechern und Landessprecherinnen, 6. dem Bundesjugendleiter oder der Bundesjugendleiterin, 7. den Landesbeauftragten und 8. den Leitern und Leiterinnen der Ausbildungsst tten der Bundesschule des Technischen Hilfswerks. Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt.