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(Baustellenverordnung - BaustellV) Vollzitat: Verordnung ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 4 - Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) BaustellVAusfertigungsdatum: :"Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2017 (BGBl. I S. 1966) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 27 G v. I 1966 Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetzder Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom24. Juni 1992 ber die auf zeitlich begrenzte oderortsver nderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriftenf r die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (AchteEinzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.)

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 4 - Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) BaustellVAusfertigungsdatum: :"Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2017 (BGBl. I S. 1966) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 27 G v. I 1966 Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetzder Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom24. Juni 1992 ber die auf zeitlich begrenzte oderortsver nderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriftenf r die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (AchteEinzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs.)

2 1 derRichtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 6).Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 57/92 (CELEX Nr: 392L0057) +++) Eingangsformel Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet dieBundesregierung: 1 Ziele, Begriffe(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz derBesch ftigten auf Baustellen.(2) Die Verordnung gilt nicht f r T tigkeiten und Einrichtungen im Sinne des 2 des Bundesberggesetzes.(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgef hrt wird.

3 Ein Bauvorhabenist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ndern oder abzubrechen. 2 Planung der Ausf hrung des Bauvorhabens(1) Bei der Planung der Ausf hrung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, diegleichzeitig oder nacheinander durchgef hrt werden, und bei der Bemessung der Ausf hrungszeiten f r dieseArbeiten, sind die allgemeinen Grunds tze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu ber cksichtigen.(2) F r jede Baustelle, bei der1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage betr gt und auf der mehr als 20 Besch ftigte gleichzeitig t tig werden, oder 2.

4 Der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage berschreitet, ist der zust ndigen Beh rde sp testens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorank ndigung zu bermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enth lt. Die Vorank ndigung ist sichtbar auf derBaustelle auszuh ngen und bei erheblichen nderungen Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 4 -(3) Ist f r eine Baustelle, auf der Besch ftigte mehrerer Arbeitgeber t tig werden, eine Vorank ndigungzu bermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Besch ftigte mehrerer Arbeitgeber t tig werden,besonders gef hrliche Arbeiten nach Anhang II ausgef hrt, so ist daf r zu sorgen, da vor Einrichtung derBaustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

5 Der Plan mu die f r die betreffende Baustelleanzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Ma nahmen f r die besondersgef hrlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betrieblicheT tigkeiten auf dem Gel nde zu ber cksichtigen. 3 Koordinierung(1) F r Baustellen, auf denen Besch ftigte mehrerer Arbeitgeber t tig werden, sind ein oder mehrere geeigneteKoordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben desKoordinators selbst wahrnehmen.(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatorennicht von seiner Verantwortung entbunden.

6 (2) W hrend der Planung der Ausf hrung des Bauvorhabens hat der Koordinator1. die in 2 Abs. 1 vorgesehenen Ma nahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei m glichen sp teren Arbeiten an der baulichen Anlage zuber cksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. (3) W hrend der Ausf hrung des Bauvorhabens hat der Koordinator1. die Anwendung der allgemeinen Grunds tze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, da die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Besch ftigte ihre Pflichten nach dieserVerordnung erf llen, 3.

7 Den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen nderungen in der Ausf hrung desBauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5. die berwachung der ordnungsgem en Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zukoordinieren. 4 BeauftragungDie Ma nahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einenDritten, diese Ma nahmen in eigener Verantwortung zu treffen. 5 Pflichten der Arbeitgeber(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausf hrung der Arbeiten die erforderlichen Ma nahmen des Arbeitsschutzesinsbesondere in bezug auf die1.

8 Instandhaltung der Arbeitsmittel, 2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abf lle, insbesondere der Gefahrstoffe, 3. Anpassung der Ausf hrungszeiten f r die Arbeiten unter Ber cksichtigung der Gegebenheiten auf derBaustelle, 4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Besch ftigte, 5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen T tigkeiten auf demGel nde, auf dem oder in dessen N he die erstgenannten Arbeiten ausgef hrt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zuber cksichtigen.

9 (2) Die Arbeitgeber haben die Besch ftigten in verst ndlicher Form und Sprache ber die sie betreffendenSchutzma nahmen zu Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 4 -(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber f r die Erf llung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch dieMa nahmen nach den 2 und 3 nicht ber hrt. 6 Pflichten sonstiger PersonenZur Gew hrleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Besch ftigten haben auch die auf einer Baustellet tigen Unternehmer ohne Besch ftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschrifteneinzuhalten.

10 Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zuber cksichtigen. Die S tze 1 und 2 gelten auch f r Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle t tig sind. 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften(1) Ordnungswidrig im Sinne des 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vors tzlich oderfahrl ssig1. entgegen 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 4 der zust ndigen Beh rde eine Vorank ndigung nicht, nichtrichtig, nicht vollst ndig oder nicht rechtzeitig bermittelt, oder 2. entgegen 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 4 nicht daf r sorgt, da vor Einrichtung der Baustelle einSicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.


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