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Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) Vollzitat: Gesetz ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 17 - Gesetz ber das Bundesamt f r Sicherheit in derInformationstechnik (BSI- Gesetz - BSIG) BSIGA usfertigungsdatum: :"BSI- Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 13 G v. I 1626 Hinweis: nderung durch Art. 73 V v. I 1328 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Art.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 17 - Gesetz ber das Bundesamt f r Sicherheit in derInformationstechnik (BSI- Gesetz - BSIG) BSIGA usfertigungsdatum: :"BSI- Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 13 G v. I 1626 Hinweis: nderung durch Art. 73 V v. I 1328 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Art.

2 1 des G v. I 2821 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 Satz 1 dieses Gam in Kraft getreten. 1 Bundesamt f r Sicherheit in der InformationstechnikDer Bund unterh lt ein Bundesamt f r Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) alsBundesoberbeh rde. Das Bundesamt ist zust ndig f r die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Esuntersteht dem Bundesministerium des Innern, f r Bau und Heimat. 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle technischen Mittel zur Verarbeitung vonInformationen.

3 (2) Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Einhaltung bestimmterSicherheitsstandards, die die Verf gbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit von Informationen betreffen,durch Sicherheitsvorkehrungen1. in informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen oder 2. bei der Anwendung von informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen. (3) Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes ist die Informationstechnik , die von eineroder mehreren Bundesbeh rden oder im Auftrag einer oder mehrerer Bundesbeh rden betrieben wird undder Kommunikation oder dem Datenaustausch der Bundesbeh rden untereinander oder mit Dritten der Bundesgerichte, soweit sie nicht ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabenwahrnehmen, des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespr sidenten und des Bundesrechnungshofes istnicht Kommunikationstechnik des Bundes.

4 Soweit sie ausschlie lich in deren eigener Zust ndigkeit betriebenwird.(4) Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind sicherheitsrelevanteNetzwerk berg nge innerhalb der Kommunikationstechnik des Bundes sowie zwischen dieser und derInformationstechnik der einzelnen Bundesbeh rden, Gruppen von Bundesbeh rden oder Dritter. Dies gilt nichtf r die Komponenten an den Netzwerk berg ngen, die in eigener Zust ndigkeit der in Absatz 3 Satz 2 genanntenGerichte und Verfassungsorgane betrieben werden.(5) Schadprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme und sonstige informationstechnische Routinenund Verfahren, die dem Zweck dienen, unbefugt Daten zu nutzen oder zu l schen oder die dem Zweck dienen,unbefugt auf sonstige informationstechnische Abl ufe Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 17 -(6)

5 Sicherheitsl cken im Sinne dieses Gesetzes sind Eigenschaften von Programmen oder sonstigeninformationstechnischen Systemen, durch deren Ausnutzung es m glich ist, dass sich Dritte gegen den Willendes Berechtigten Zugang zu fremden informationstechnischen Systemen verschaffen oder die Funktion derinformationstechnischen Systeme beeinflussen k nnen.(7) Zertifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die Feststellung durch eine Zertifizierungsstelle, dass ein Produkt,ein Prozess, ein System, ein Schutzprofil (Sicherheitszertifizierung), eine Person (Personenzertifizierung) oder einIT-Sicherheitsdienstleister bestimmte Anforderungen erf llt.

6 (8) Protokolldaten im Sinne dieses Gesetzes sind Steuerdaten eines informationstechnischen Protokolls zurDaten bertragung, die unabh ngig vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs bertragen oder auf den amKommunikationsvorgang beteiligten Servern gespeichert werden und zur Gew hrleistung der Kommunikationzwischen Empf nger und Sender notwendig sind. Protokolldaten k nnen Verkehrsdaten gem 3 Nummer 30des Telekommunikationsgesetzes und Nutzungsdaten nach 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.(9) Datenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind die mittels technischer Protokolle bertragenen Daten.

7 DerDatenverkehr kann Telekommunikationsinhalte nach 88 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes undNutzungsdaten nach 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes enthalten.(10) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit,Wasser, Ern hrung sowie Finanz- und Versicherungswesen angeh ren und 2. von hoher Bedeutung f r das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihreBeeintr chtigung erhebliche Versorgungsengp sse oder Gef hrdungen f r die ffentliche Sicherheiteintreten w rden.

8 Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach 10 Absatz 1n her bestimmt.(11) Digitale Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Dienste im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe bder Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 ber einInformationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften f r die Dienste derInformationsgesellschaft (ABl. L 241 vom , S. 1), und die1. es Verbrauchern oder Unternehmern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweiseBuchstabe b der Richtlinie 2013/11/EU des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 21.

9 Mai 2013 ber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur nderung der Verordnung(EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie ber alternative Streitbeilegung inVerbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom , S. 63) erm glichen, Kaufvertr ge oderDienstleistungsvertr ge mit Unternehmern entweder auf der Webseite dieser Dienste oder auf der Webseiteeines Unternehmers, die von diesen Diensten bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschlie en(Online-Marktpl tze); 2. es Nutzern erm glichen, Suchen grunds tzlich auf allen Webseiten oder auf Webseiten in einer bestimmtenSprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe odereiner anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin Links anzeigen, ber die der Abfrage entsprechendeInhalte abgerufen werden k nnen (Online-Suchmaschinen); 3.

10 Den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcenerm glichen (Cloud-Computing-Dienste), und nicht zum Schutz grundlegender staatlicher Funktionen eingerichtet worden sind oder f r diese genutztwerden.(12) Anbieter digitaler Dienste im Sinne dieses Gesetzes ist eine juristische Person, die einen digitalen Dienstanbietet. 3 Aufgaben des Bundesamtes(1) Das Bundesamt f rdert die Sicherheit in der Informationstechnik . Hierzu nimmt es folgende wichtige im ffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:1.


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