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§ 22 Untergang der Forderung als Recht-Pflicht …

22 Untergang der Forderung als Recht-Pflicht -Beziehung(Schulderlass, Stundung, novation usw.; OR 114-118) als der Formfreiheit (OR 115) Erlass als Verf , pactum de non petendo in tempus und Vereinigung (OR 118) (Neuerung, OR 116-117) Institut der novation ge bte Novationswirkungen und deren Beweisvorschriften von OR ber das Kontokorrent (OR 117) Regel bei Forderungsuntergang: Untergang vonNebenrechten und akzessorischen Anspr chen (OR 114)415 22 Untergang : Schuldererlass, Stundung, novation ; OR 114-118[ S. 398 - 415 ]398 22 Untergang der Forderung als Recht-Pflicht -Beziehung(Schulderlass, Stundung, novation usw., OR 114-118) R. KUMMER, Beitr ge zur Lehre von der Causa, insbesondere bei der Abtretung und beim Erlassvon Forderungen, Diss. Bern 1942; D. LIEBS, Contrarius actus. Zur Entstehung des r mischenErlassvertrages, Sympotica F.

§ 22 Untergang: Schuldererlass, Stundung, Novation; OR 114-118 [ S. 398 - 415 ] 402 Mehrforderung aufgefasst werden, der den Rechnungssteller …

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1 22 Untergang der Forderung als Recht-Pflicht -Beziehung(Schulderlass, Stundung, novation usw.; OR 114-118) als der Formfreiheit (OR 115) Erlass als Verf , pactum de non petendo in tempus und Vereinigung (OR 118) (Neuerung, OR 116-117) Institut der novation ge bte Novationswirkungen und deren Beweisvorschriften von OR ber das Kontokorrent (OR 117) Regel bei Forderungsuntergang: Untergang vonNebenrechten und akzessorischen Anspr chen (OR 114)415 22 Untergang : Schuldererlass, Stundung, novation ; OR 114-118[ S. 398 - 415 ]398 22 Untergang der Forderung als Recht-Pflicht -Beziehung(Schulderlass, Stundung, novation usw., OR 114-118) R. KUMMER, Beitr ge zur Lehre von der Causa, insbesondere bei der Abtretung und beim Erlassvon Forderungen, Diss. Bern 1942; D. LIEBS, Contrarius actus. Zur Entstehung des r mischenErlassvertrages, Sympotica F.

2 Wieacker, G ttingen 1970, p. 111 Schulderlass wird die Aufhebung einer Schuld und der korrespondierenden Forderungverstanden. Die Aufhebung der Forderung ist unwiderruflich; sie unterscheidet sich dadurch vomprekaristischen Anspruchsverzicht, bei dem der Gl ubiger vorl ufig auf die Geltendmachung desRechts (die Erhebung des aus dem Forderungsrecht fliessenden Anspruchs), nicht aber auf dasRecht selber verzichtet und bei dem der Rechtstr ger jederzeit erneut einen Anspruch erhebenkann1. Der Erlass des Forderungsrechts ist sodann nicht zu verwechseln mit der Aufhebung eines(Forderungsrechte begr ndenden) Schuldverh ohne Gegenleistung erfolgende Schulderlass ist als Schenkung (und zwar als formfreieSchenkung von Hand zu Hand) aufzufassen, die den Vorschriften von OR 239-252 unterliegt. ImFalle der R ckforderung nach OR 249 steht dem erlassenden Gl ubiger nicht erneut dieerlassene Forderung , sondern ein Bereicherungsanspruch im Sinne von OR 62 ff.

3 Zu3. 1 Im Gegensatz zum Rechtsverzicht stellt der Anspruchsverzicht keinen rechtsgesch ftlichen Vorgangdar, sondern bedeutet lediglich den Zustand des Unterlassens einer Anspruchserhebung (allenfallsWiderruf eines fr her erhobenen Leistungsanspruchs), bindet demnach den Rechtstr ger Gegensatz von Forderungsverzicht und Anspruchsverzicht vgl. oben 4/II/3e und BUCHER,Subjektives Recht, bes. p. Vgl. dazu oben OR 249 begr ndet einen korrektiven obligatorischen R ckforderungsanspruch, nicht aber Nichtigkeitder Schenkung; auch bei Sachschenkung kommt nicht Vindikation, sondern nur ein obligatorischerR ckforderungsanspruch im Umfange der Bereicherung des Beschenkten in Betracht, vgl. CAVIN, inSPR VII/1, p. 196. 22 Untergang : Schuldererlass, Stundung, novation ; OR 114-118[ S.]

4 398 - 415 ] Erscheinungena)Negatives SchuldanerkenntnisVom negativen Schuldanerkenntnis im engsten Sinn ist zu sprechen, wenn jemand zuBeweiszwecken die Erkl rung abgibt, dass ein bestimmtes Forderungsrecht nicht bestehe(allenfalls nicht ihm, dem Erkl renden zustehe)4. Hinter einer derartigen, sich alsbeweisrechtliche einseitige Erkl rung darstellenden negativen Anerkennung verbirgt sichindessen in der Regel ein materiellrechtlicher Forderungsverzicht, mit dem eine als feststehendaufgefasste (oder noch h ufiger, eine umstrittene oder bloss als m glich gedachte) Schulderlassen werden soll, der den hier diskutierten Regeln des Schulderlasses Sonderfall des negativen Schuldanerkenntnisses ist sodann die Entlastung (D charge), dievor allem im Gesellschaftsrecht Bedeutung hat, dort jedoch nicht durch Vertrag, sondern durchBeschluss erfolgt.

5 Massgebend sind auch hier weitgehend vertragliche Grunds )Vorbehaltloser Klager ckzugDer vorbehaltlose Klager ckzug ist eine einseitige Prozesshandlung, die den Prozess nach kantonalem Prozessrecht wird der Prozess ipso iure oder durch gerichtlichen Entscheiderledigt7. Erw chst die Entscheidung, welche den Klager ckzug festh lt, in Rechtskraft8, so kannbei Neueinreichung der Klage die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden9. 4 Ein h ufig vorkommendes Beispiel eines negativen Schuldanerkenntnisses stellt die Saldoquittung dar,mit welcher nicht bloss der Erhalt einer Leistung, sondern das Nichtbestehen weiterer Leistungsanspr chebest tigt wird, vgl. oben 18/ Vgl. dazu auch BGB 397/II und V. , 76/VII, p. Zur gesellschaftsrechtlichen D charge grundlegend BGE 95 II 320 E.

6 Vgl. die bersicht ber die kantonalen Regelungen bei VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern1984, 39/III/3a).8 Das Vorliegen materieller Rechtskraft bestimmt sich nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern nachBundesprivatrecht, BGE 95 II 639; 97 II 396; 98 II 158. Bei R ckzug der rechtsh ngigen Klage fehlti. d. R. das Rechtsschutzinteresse; materielle Rechtskraft ist zu bejahen, vgl. VOGEL, , 39/III/3b);HABSCHEID, Droit judiciaire priv suisse, 2e d. Gen ve 1981, 45 I 5c). - Ob ein Klager ckzug unterWiedereinbringungsvorbehalt zul ssig ist, entscheidet wohl das Ob der rechtskr ftige Entscheid nicht bloss die Klagbarkeit ausschliesst, sondern denmateriellrechtlichen Bestand der Forderung ber hrt, wenn dem R ckzug weder ein Erlassvertrag noch einaussergerichtlicher Vergleich zugrunde liegt, ist umstritten.

7 Ablehnend GAUCH/SCHLUEP, OR AT II,Rdn. 1914; grs. bejahend VOGEL, , 39/III/2a); differenzierend GULDENER, , 45, p. 400 f. - Die Annahme materiellrechtlicher Wirkung schliesst aus, dass dieSchuld als Naturalobligation (vgl. 6) weiter besteht, die Forderung z. B. verrechnungsweise geltendgemacht werden kann. 22 Untergang : Schuldererlass, Stundung, novation ; OR 114-118[ S. 398 - 415 ]400c)Verzicht auf k nftige ForderungenDer Begriff des Schulderlasses sollte auf den Erlass bestehender (f lliger) Schulden bezogenwerden und wird wohl auch vom Gesetzgeber in diesem Sinne verstanden10. Der dar berhinausgehende Erlass von Schulden vor deren Entstehung muss aufgrund der Vertragsfreiheit alszul ssig auf gesetzliche Anspr che verzichtet werden soll, ist die Zul ssigkeit des Verzichtsvon Fall zu Fall unter dem Gesichtspunkt des verfolgten gesetzlichen Zweckes zu pr es sich um durch zwingendes Recht verliehene vertragliche Anspr che handelt, sind siewohl nicht nur bei Vertragsschluss, sondern auch bis zu ihrer Entstehung unverzichtbar12.

8 AufDeliktsanspr che gem ss OR 41 ff. kann wohl im voraus nicht verzichtet werden, aufvertragliche Schadenersatzanspr che nur innerhalb der Schranken von OR 100/I, d. h. nicht aufErsatzanspr che aus Vorsatz und grober Fahrl Verzicht auf noch nicht entstandene, inhaltlich aber bestimmte Vertragsanspr che ist alsVertrags nderung aufzufassen und unterliegt daher den Formvorschriften von OR 12 (dazuunten Ziff. 4).d)KlageverzichtIn romanistischer Tradition ist vom Schulderlass zu unterscheiden die heute nur seltenanzutreffende Verpflichtung, eine Forderung niemals einzuklagen (pactum de non petendo inperpetuum). Eine derartige Vereinbarung, die als materiellrechtlich, nicht prozessual zubetrachten und bundesrechtlich zul ssig ist, bewirkt wohl einen echten Verlust derKlagem glichkeit, d. h. begr ndet eine Einrede des Schuldners und nicht bloss eine (beiNichterf llung Schadenersatz begr ndende) Pflicht des Gl ubigers.

9 Es bleibt dem Gl ubigerdiesfalls die M glichkeit, die Forderung zur Verrechnung zu verwenden (selber zu verrechnenoder sie einem Schuldner des Gegners zum Zwecke der Verrechnung abzutreten); ebenfallsbleibt der Grund f r eine Pfandbestellung oder eine Zinsleistungspflicht des Schuldnersbestehen, wobei sich der Ausschluss der Klagbarkeit nicht auch auf die Zinsen zu erstreckenbraucht. 10 Vgl. auch unten Ziff. 4 bei Anm. F r familienrechtliche Unterhaltsanspr che vgl. V. , 75/II, p. 176 Anm. 32 mit Hinweis aufEGGER, ZGB 160 N. 16, ZGB 328 N. Nach Entstehung des Anspruchs bzw. Eintritt der F lligkeit muss allgemeine Verzichtbarkeitangenommen werden, gesetzliche Sondervorschriften im OR vorbehalten. - Als arbeitsrechtlicheSonderregelung schreibt OR 341 vor, dass der Arbeitnehmer w hrend der Dauer des Arbeitsverh ltnissesund eines Monats nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten kann, die sich ausgesetzlichen oder gesamtvertraglichen Bestimmungen Anders wohl auch nicht V.

10 , dessen Hinweis in 75/II, p. 176 bei Anm. 31 sich nur aufvertragliche Schadenersatzanspr che beziehen d rfte. 22 Untergang : Schuldererlass, Stundung, novation ; OR 114-118[ S. 398 - 415 ] als Vertraga)GrundsatzEntgegen einer verbreiteten Verkehrsauffassung und entgegen der von den Bezeichnungen Erlassen einer Schuld, Verzichten auf eine Forderung geweckten Vorstellung erfolgt dieAufhebung einer obligatorischen Recht-Pflicht -Beziehung durch Vertrag; es bedarf daher nichtbloss der entsprechenden Erkl rung des verzichtenden Gl ubigers, sondern auch der Zustimmungdes Auffassung des Schulderlasses als zweiseitiges Rechtsgesch ft (Vertrag) wird inOR 115/I mehr vorausgesetzt als direkt angeordnet und ergibt sich vor allem aus der allgemeinenRegel, dass Rechts nderungen nur bei Vorliegen einer besonderen rechtlichen Grundlage durcheinseitige Rechtsgesch fte bewirkt werden k nnen, mangels einer solchen besonderen Grundlage(wie im Fall des Schulderlasses) jedoch nur durch Vertrag.


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