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§ 30 Konventionalstrafe (OR 160-163)

30 Konventionalstrafe (OR 160-163) ge der Konventionalstrafe - der Konventionalstrafe ; Natur der gesetzlichen zu sichernde glicher Inhalt der t der der Begr der : bei Eintritt der vertraglichen einzelnen ltnis von Erf llungsanspruch und Vermutungsregeln von OR Konventionalstrafe (OR 160/III) ltnis von Konventionalstrafe und Schadenersatz wegenNichterf llung bzw. nicht richtiger Erf llung (OR 161) der Anrechenbarkeit der Konventionalstrafe der Kumulierung von Strafe und Herabsetzung berm ssiger Konventionalstrafen531 30 Konventionalstrafe (OR 160-163)[ S. 521 - 532 ]521 30 Konventionalstrafe (OR 160-163) LiteraturV.

§ 30 Konventionalstrafe (OR 160-163) 521 I. Grundzüge der Konventionalstrafe - Vereinbarung 521 1. Begriff der Konventionalstrafe; Natur der gesetzlichen Regelung 521

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1 30 Konventionalstrafe (OR 160-163) ge der Konventionalstrafe - der Konventionalstrafe ; Natur der gesetzlichen zu sichernde glicher Inhalt der t der der Begr der : bei Eintritt der vertraglichen einzelnen ltnis von Erf llungsanspruch und Vermutungsregeln von OR Konventionalstrafe (OR 160/III) ltnis von Konventionalstrafe und Schadenersatz wegenNichterf llung bzw. nicht richtiger Erf llung (OR 161) der Anrechenbarkeit der Konventionalstrafe der Kumulierung von Strafe und Herabsetzung berm ssiger Konventionalstrafen531 30 Konventionalstrafe (OR 160-163)[ S. 521 - 532 ]521 30 Konventionalstrafe (OR 160-163) LiteraturV.

2 BEUTHIEN, Pauschalierter Schadensersatz und Vertragsstrafe, FS K. Larenz, M nchen 1973,p. 495 ff.; D. FISCHER, Vertragsstrafe und vertragliche Schadensersatzpauschalierung, Frankfurt a. ; A. KEMELMAJER DE CARLUCCI, La Clausula penal, Buenos Aires 1981; N. KUNTER, Lar duction de la peine conventionnelle d j acquitt e, ZSR 61/1942, p. 97 ff.; W. F. LINDACHER,Ph nomenologie der Vertragsstrafe , Frankfurt a. M. 1972; W. SCHOCH, Begriff, Anwendung undSicherung der Konventionalstrafe nach schweizerischem Recht, Diss. Bern 1935; H. M. RIEMER,Konventionalstrafen in Gestalt von Verfall- oder Verwirkungsklauseln, FS 100 Jahre , Freiburg/CH 1982, p.

3 443 ff.; R. SECR TAN, Etude sur la clause p nale en droitsuisse, th se Lausanne ge der der Konventionalstrafe ; Natur der gesetzlichen Regelung Konventionalstrafe (auch Vertragsstrafe ; clause p nale, pena convenzionale) ist dieLeistung, die ein Schuldner dem Gl ubiger akzessorisch zu einer Hauptleistung(Prim robligation) f r den Fall der Nichterf llung (oder nicht richtigen, nicht rechtzeitigenErf llung) der Hauptschuld Pflicht zur Zahlung einer Konventionalstrafe kann vertraglich oder auch durch dieStatuten einer K rperschaft (eines Vereines, Genossenschaft, nicht jedoch einer AG: OR 680/I)begr ndet die Konventionalstrafe regelnden Vorschriften von OR 160-163 sind im wesentlichendispositiver Natur.

4 Die Ausgestaltung der Konventionalstrafe , insbesondere auch das Verh ltnisvon Erf llungsanspruch und Konventionalstrafe , ist daher in erster Linie nach dem konkretenWillen der Parteien zu bestimmen. Wo ein solcher nicht nachgewiesen werden kann, greifen diegesetzlichen Vermutungen von 1 Die Konventionalstrafeklausel ist damit wichtiges Beispiel einer bedingten OR 160 ff. (und insbesondere OR 163/III) sind damit auch auf statutarisch vorgeseheneKonventionalstrafen anwendbar, obwohl die genannten Bestimmungen (wie berhaupt der Begriff Konventionalstrafe ) formal auf vertraglich begr ndete Strafversprechen zugeschnitten sind; BGE80 II 133.

5 Vgl. auch FLUME, Die Vereinsstrafe, Festschrift E. B tticher, Berlin 1969, p. 101 ff.,bes. 126 ff.; P. SCHLOSSER, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, M nchen 1972, und dort Zit. 30 Konventionalstrafe (OR 160-163)[ S. 521 - 532 ]522OR 160/I, 163/II ein. Zwingendes Recht stellt andererseits die Reduktionsm glichkeit von berm ssig hohen Strafen (OR 163/III) zu sichernde HauptschuldDie durch die Konventionalstrafe zu sichernde Hauptschuld kann eine rechtsgesch ftliche3oder statutarisch begr ndete Pflicht des Schuldners sein. Eine Konventionalstrafe kann zurSicherung beliebiger Leistungspflichten ausbedungen werden, soweit dem nicht allgemeine oderspezielle Verbote der Rechtsordnung entgegenstehen.

6 Ung ltigkeit der P nalabrede kann sich(als Folge der Akzessoriet t; vgl. unten Ziff. 4) daraus ergeben, dass bereits die Prim robligationung ltig ausdr ckliches Verbot enth lt etwa ZGB 91/II (Unzul ssigkeit der Sicherung einesHeiratsversprechens durch eine Konventionalstrafe ) Erf llung sogenannter Naturalobligationen kann grunds tzlich durchKonventionalstrafen gesichert werden. Zul ssig w re z. B. die Sicherung der Erf llung einerverj hrten Forderung oder einer sittlichen Pflicht; eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen,wenn die Rechtsordnung das Erzwingen bestimmter Zusagen berhaupt ausschliessen will, sobei Spiel- und Wettschulden (vgl.)

7 Auch OR/BT, 18 und oben 6/II). glicher Inhalt der StrafleistungDie vom Schuldner bedingt zu erbringende Konventionalstrafe muss, um nach herrschenderAuffassung unter diesen Begriff zu fallen, in einer Leistung, nicht aber einem sonstigenRechtsnachteil bestehen6. Im Vordergrund stehen Geldleistungen, aber auch Sach- oderArbeitsleistungen sind denkbar. Die Vereinbarung eines Verzugszinses, 3 Neben der Sicherung vertraglicher Pflichten als h ufigstem Tatbestand kann Konventionalstrafe jedochauch durch einseitige Rechtsgesch fte, wie die Auslobung, begr ndete Pflichten sichern (BECKER,OR 160 N.

8 3).4 Ist nur die Vereinbarung der Konventionalstrafe ung ltig, ist gem ss OR 20/II zu entscheiden, ob auchdie Hauptschuldverpflichtung hinf llig wird. Vgl. LINDACHER, p. 71; SCHOCH, p. 24 Der Wortlaut von ZGB 91/II ist irref hrend. Eine Konventionalstrafe ist hier nicht bloss (im Sinne einerNaturalobligation) unklagbar , sondern wohl deren Vereinbarung berhaupt nichtig (im Falle derLeistung w rde eine Nichtschuld im Sinne von OR 63 bezahlt). Vgl. G TZ, ZGB 91 N. Nach BGE 80 II 133 ist keine Konventionalstrafe die statutarisch vorgesehene Verwirkung desRentenanspruches gegen eine genossenschaftlich organisierte Pensionskasse bei Verletzung bestimmterMitgliederpflichten (fragw rdig, vgl.

9 Die Kritik von RIEMER, p. 449 ff.). Anders die deutscheRechtsprechung zu 342 (vgl. dazu ERMAN/WESTERMANN, Komm. BGB N. 8 vor 339 ff.), dievertragliche Verwirkungsklauseln der Vertragsstrafe gleichstellt, hingegen a. A. ESSER/SCHMIDT, SchR I, 16/III, p. 237, 19/IV, p. 283. 30 Konventionalstrafe (OR 160-163)[ S. 521 - 532 ]523der die gesetzlichen Ans tze (OR 104) bersteigt, kann als eine Konventionalstrafe -Klauselverstanden Vereinbarung von sonstigen Nachteilen, die den nicht richtig erf llenden Vertragspartnertreffen sollen, jedoch nicht als Konventionalstrafe gelten und damit den Regeln von OR 160-163(insbesondere der Herabsetzung gem ss OR 163) entzogen sind, ist selbstverst ndlich m glich.

10 R cktritts- oder K ndigungsrecht des Partners, Verwirkung von Gegenleistungsanspr chen7,vorzeitige F lligkeit einer Restschuld, Dahinfallen einer Stundung t der KonventionalstrafeDie Konventionalstrafe tritt zu der Hauptverpflichtung hinzu8 in dem Sinne, dass sie vondieser grunds tzlich abh ngig ist. Dieses akzessorische Moment ist begriffstypisch f r dieKonventionalstrafe. Daraus folgt insbesondere: Konventionalstrafe setzt Bestand einerHauptschuld voraus. Ist diese nichtig, gilt das Konventionalstrafeversprechen als nie entstanden,und zwar gleichermassen bei anf nglicher Ung ltigkeit der Hauptverpflichtung infolgeFormmangels, Dissens oder Sittenwidrigkeit bzw.


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