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(Betriebsrentengesetz - BetrAVG) Vollzitat: Gesetz zur ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 23 - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVGA usfertigungsdatum: :"Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 14 G v. I 2759Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 8, 22, 26a, 30f, 30h +++)(+++ Ma gaben aufgrund EinigVtr vgl. BetrAVG Anhang EV +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 50/2014 (CELEX Nr: 32014L0050) vgl.)

Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der

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  Altersversorgung, Zur altersversorgung

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 23 - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) BetrAVGA usfertigungsdatum: :"Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 14 G v. I 2759Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 8, 22, 26a, 30f, 30h +++)(+++ Ma gaben aufgrund EinigVtr vgl. BetrAVG Anhang EV +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 50/2014 (CELEX Nr: 32014L0050) vgl.)

2 G v. I 2553 +++) berschrift: IdF d. Art. 8 Nr. 1 G v. I 1427 mWv Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Erster TeilArbeitsrechtliche VorschriftenErster AbschnittDurchf hrung der betrieblichen altersversorgung 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche altersversorgung (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invalidit ts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlassseines Arbeitsverh ltnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche altersversorgung ), gelten die Vorschriftendieses Gesetzes. Die Durchf hrung der betrieblichen altersversorgung kann unmittelbar ber den Arbeitgeberoder ber einen der in 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungstr ger erfolgen.

3 Der Arbeitgeber steht f r dieErf llung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchf hrung nicht unmittelbar ber ihnerfolgt.(2) Betriebliche altersversorgung liegt auch vor, wenn1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beitr ge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invalidit ts- oderHinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), 2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beitr ge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichenAltersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlenund f r Leistungen zur altersversorgung das planm ig zuzurechnende Versorgungskapital auf derGrundlage der gezahlten Beitr ge (Beitr ge und die daraus erzielten Ertr ge), mindestens die Summe derzugesagten Beitr ge, soweit sie nicht rechnungsm ig f r einen biometrischen Risikoausgleich verbrauchtwurden, hierf r zur Verf gung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), 2a.

4 Der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oderDienstvereinbarung verpflichtet wird, Beitr ge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichenAltersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach 22 zuzahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, 1a Absatz 4 Satz 2, den 1b bis 6 und 16sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 23 -3. k nftige Entgeltanspr che in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandeltwerden (Entgeltumwandlung) oder 4.

5 Der Arbeitnehmer Beitr ge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichenAltersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet unddie Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beitr gen umfasst; die Regelungen f rEntgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesenBeitr gen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden. 1a Anspruch auf betriebliche altersversorgung durch Entgeltumwandlung(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen k nftigen Entgeltanspr chen biszu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durchEntgeltumwandlung f r seine betriebliche altersversorgung verwendet werden.

6 Die Durchf hrung des Anspruchsdes Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchf hrung ber einenPensionsfonds oder eine Pensionskasse ( 1b Abs. 3) oder ber eine Versorgungseinrichtung nach 22 bereit, istdie betriebliche altersversorgung dort durchzuf hren; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass derArbeitgeber f r ihn eine Direktversicherung ( 1b Abs. 2) abschlie t. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird,muss der Arbeitnehmer j hrlich einen Betrag in H he von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgr enach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch f r seine betriebliche altersversorgung verwenden. Soweitder Arbeitnehmer Teile seines regelm igen Entgelts f r betriebliche altersversorgung verwendet, kann derArbeitgeber verlangen, dass w hrend eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Betr geverwendet werden.

7 (1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zus tzlich als Arbeitgeberzuschussan den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch dieEntgeltumwandlung Sozialversicherungsbeitr ge einspart.(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche altersversorgung besteht, ist der Anspruch desArbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung f r betriebliche altersversorgung nachAbs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen f r eine F rderung nach den 10a, 82 Abs. 2 desEinkommensteuergesetzes erf llt werden, wenn die betriebliche altersversorgung ber einen Pensionsfonds, einePensionskasse oder eine Direktversicherung durchgef hrt wird.

8 (4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverh ltnis kein Entgelt erh lt, hat er das Recht, dieVersicherung oder Versorgung mit eigenen Beitr gen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch f r die Leistungenaus diesen Beitr gen ein. Die Regelungen ber Entgeltumwandlung gelten note(+++ 1a: Zur Anwendung vgl. 26a +++) 1b Unverfallbarkeit und Durchf hrung der betrieblichen altersversorgung (1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen altersversorgung zugesagt worden sind, bleibtdie Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverh ltnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendungdes 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestandenhat (unverfallbare Anwartschaft).

9 Ein Arbeitnehmer beh lt seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrundeiner Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigenVoraussetzungen f r den Bezug von Leistungen der betrieblichen altersversorgung h tte erf llen k nnen. Eine nderung der Versorgungszusage oder ihre bernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablaufder Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungengleich, die auf betrieblicher bung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einervorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverh ltnisses nach Erf llung der Voraussetzungender S tze 1 und 2 nicht ber hrt.

10 Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einenanderen Mitgliedstaat der Europ ischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie f r Personenerhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverh ltnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 23 -(2) Wird f r die betriebliche altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmersdurch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich derLeistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeberverpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverh ltnisses nach Erf llung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genanntenVoraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen.


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