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BKrFQG) Personenkraftverkehr ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 26 -Gesetz ber die Grundqualifikation und die Weiterbildungder Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge f r den G ter- oderPersonenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) BKrFQGA usfertigungsdatum: :"Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)"Ersetzt G 9231-11 v. I 1958 ( BKrFQG) Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europ ischen Parlaments und des Ratesvom 18. April 2018 zur nderung der Richtlinie 2003/59/EG ber die Grundqualifikation und Weiterbildung derFahrer bestimmter Kraftfahrzeuge f r den G ter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG berden F hrerschein (ABl.)

Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung bleibt unberührt. § 4 Besitzstand Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation finden keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die ihnen

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  Fahrerlaubnis, Der fahrerlaubnis

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 26 -Gesetz ber die Grundqualifikation und die Weiterbildungder Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge f r den G ter- oderPersonenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG) BKrFQGA usfertigungsdatum: :"Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)"Ersetzt G 9231-11 v. I 1958 ( BKrFQG) Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europ ischen Parlaments und des Ratesvom 18. April 2018 zur nderung der Richtlinie 2003/59/EG ber die Grundqualifikation und Weiterbildung derFahrer bestimmter Kraftfahrzeuge f r den G ter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG berden F hrerschein (ABl.)

2 L 112 vom , S. 29).Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2018/645 (CELEX Nr: 32018L0645) +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v. I 2575 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesratesbeschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieses G am in Kraft getreten. 7 Abs. 1 u. die 12 bis26 treten gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 am in Kraft. 30 Abs. 9 tritt gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 am er Kraft. 1 Abs. 2 Nr. 8 u. Abs. 3 Nr. 1 bis 4 tritt gem. Art. 4 Abs. 3 am au er bersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer 4 Besitzstand 5 Weiterbildung 6 Ausbildungs- und Pr fungsort 7 Nachweis der Qualifikation 8 Pflicht zum Mitf hren des NachweisesEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 26 - Abschnitt 3 Ausbildungsst tten 9 Anerkennung von Ausbildungsst tten 10 Widerruf der Anerkennung.

3 Untersagung der T tigkeit 11 berwachung anerkannter Ausbildungsst tten Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister 13 Registerf hrende Beh rde 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters 15 Daten bermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller desFahrerqualifizierungsnachweises 17 Daten bermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller desFahrerqualifizierungsnachweises 18 Daten bermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zust ndigen Beh rden 19 Daten bermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zust ndigen Stellen und dieAusbildungsst tten 20 berwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes 21 Daten bermittlung an inl ndische Beh rden und Stellen 22 Daten bermittlung an Beh rden in den anderen Mitgliedstaaten der Europ ischen Union und anBeh rden in den Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum 23 Ausf hrungsregeln f r

4 Das automatisierte Verfahren 24 Zul ssigkeit der Daten bermittlung im automatisierten Verfahren 25 Auskunftspflicht gegen ber Fahrern 26L schung der Daten Abschnitt 5 Schlussbestimmungen 27 Verordnungserm chtigung 28Bu geldvorschriften 29 Verk ndung von Rechtsverordnungen 30 bergangsvorschriften AnlageListe ber die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum st dtischen oder l ndlichen RaumAbschnitt 1 AnwendungsbereichEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 26 - 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die1. deutsche Staatsangeh rige sind, 2. Staatsangeh rige eines anderen Mitgliedstaates der Europ ischen Union, eines anderen Vertragsstaatesdes Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder 3.

5 Staatsangeh rige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat derEurop ischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum oder inder Schweiz besch ftigt oder eingesetzt werden, soweit sie Bef rderungen im G ter- oder Personenkraftverkehr auf ffentlichen Stra en mit Kraftfahrzeugendurchf hren, f r die eine fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. F randere Fahrten als Bef rderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift diesausdr cklich bestimmt.(2) Dieses Gesetz gilt nicht f r Bef rderungen mit1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte H chstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht berschreitet, 2.

6 Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden vona) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europ ischen Union und der anderenVertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, b) den Polizeien des Bundes und der L nder, c) dem Zolldienst, d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder e) der Feuerwehr oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Bef rderung im Rahmen der diesen Dienstenzugewiesenen Aufgaben ausgef hrt wird, 3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetztwerden, 4. Kraftfahrzeugen, diea) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischenUntersuchung Pr fungen unterzogen werden, b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverst ndigen oder Pr fern im Sinnedes 1 des Kraftfahrsachverst ndigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Stra enverkehrs-Zulassungs-Ordnung bertragen sind, oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, 5.

7 Kraftfahrzeugen zur Bef rderung von Materialien, Ausr stungen oder Maschinen, die der Fahrer zurBerufsaus bung verwendet, sofern das F hren des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbesch ftigung desFahrers darstellt, 6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der fahrerlaubnis odereiner Grundqualifikation nach 2 Absatz 1 und 2 oder w hrend der Weiterbildung nach 5 eingesetztwerden, 7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Bef rderung von G tern oder Personen, 8. Kraftfahrzeugen im l ndlichen Raum, wenna) die Bef rderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt, b) das F hren von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbesch ftigung des Fahrers darstellt, c) die Bef rderung gelegentlich erfolgt und d) die Bef rderung unter Beachtung der sonstigen stra enverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 4 von 26 -9.

8 Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zurG terbef rderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen T tigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden. (3) Im Sinne des Absatzes 21. bezeichnet eine nichtgewerbliche Bef rderung eine Bef rderung, die keinen Zusammenhang mit einerberuflichen oder gewerblichen T tigkeit aufweist, das hei t, die Bef rderung wird nicht durchgef hrt, umdamit Einnahmen zu erzielen, 2. bestimmt sich der l ndliche Raum anhand der Liste ber die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zumst dtischen oder l ndlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigef gt ist, 3.

9 Erfolgt eine Bef rderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenna) die bef rderten G ter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft,vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und b) die Bef rderung der Anlieferung dieser G ter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen,ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch au erhalb des Unternehmens dient, 4. erfolgt eine Bef rderung gelegentlich, wenn sie h ufiger als einmal, jedoch nicht regelm ig oder dauerhafterfolgt. Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch1.

10 Das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Pr fung bei einer Industrie- und Handelskammernach Ma gabe einer Rechtsverordnung auf Grund des 27 Absatz 1 Nummer 1 oder 2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder ineinem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zurDurchf hrung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf ffentlichen Stra en vermittelt werden. (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkanntenAusbildungsst tte und das Bestehen einer theoretischen Pr fung bei einer Industrie- und Handelskammer nachMa gabe einer Rechtsverordnung auf Grund des 27 Absatz 1 Nummer 1.


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