Transcription of Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 45 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)BDSGA usfertigungsdatum: :" Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097)"Ersetzt G 204-3 v. I 2954, 2955 (BDSG 1990)Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 4 Abs. 4, 12 Abs. 3, 16 Abs. 5, 26 Abs. 3, 38 Abs. 2, 40 Abs. 3 u. 5, 56 Abs. 4, 65 Abs. 7, 66 Abs. 6, 75 Abs. 3, 80 Abs. 3, 81 Abs. 3, 84, 85 Abs. 2 u. 3 +++) Das G wurde als Art. 1 des G v. I 2097 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieses G am in Kraft bersicht Teil 1 Gemeinsame Bestimmungen Kapitel 1 Anwendungsbereichund Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich des Gesetzes 2 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Rechtsgrundlagen derVerarbeitung personenbezogener Daten 3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch ffentliche Stellen 4 Video berwachung ffentlich zug nglicher R ume Kapitel 3 Datenschutzbeauftragte ffentlicher Stellen 5 Benennung 6 Stellung 7 Aufgaben Kapitel 4 Die oder derBundesbeauftragte f rden Datenschutz und die Informationsfreiheit 8 Errichtung 9 Zust ndigkeitEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 45 - 10 Unabh ngigkeit 11 Ernennung und Amtszeit 12 Amtsverh ltnis 13 Rechte und Pflichten 14 Aufgaben 15T tigkeitsbericht 16 Befugnisse Kapitel 5 Vertretung imEurop ischen Datenschutzausschuss,zentrale Anlaufstelle.
2 Zusammenarbeit derAufsichtsbeh rden des Bundes und der L nderin Angelegenheiten der Europ ischen Union 17 Vertretung im Europ ischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh rden des Bundes und der L nder 19 Zust ndigkeiten Kapitel 6 Rechtsbehelfe 20 Gerichtlicher Rechtsschutz 21 Antrag der Aufsichtsbeh rde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeiteines Beschlusses der Europ ischen Kommission Teil 2 Durchf hrungsbestimmungenf r Verarbeitungen zu Zweckengem Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Kapitel 1 Rechtsgrundlagen derVerarbeitung personenbezogener Daten Abschnitt 1 Verarbeitung besondererKategorien personenbezogenerDaten und Verarbeitung zu anderen Zwecken 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch ffentliche Stellen 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nicht ffentliche Stellen 25 Daten bermittlungen durch ffentliche Stellen Abschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen 26 Datenverarbeitung f r Zwecke des Besch ftigungsverh ltnisses 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zustatistischen ZweckenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 45 - 28 Datenverarbeitung zu im ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbeh rdliche Befugnisse im Fall vonGeheimhaltungspflichten 30 Verbraucherkredite 31 Schutz des
3 Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonit tsausk nften Kapitel 2 Rechte der betroffenen Person 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhobenwurden 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person 35 Recht auf L schung 36 Widerspruchsrecht 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie lich Profiling Kapitel 3 Pflichten derVerantwortlichen und Auftragsverarbeiter 38 Datenschutzbeauftragte nicht ffentlicher Stellen 39 Akkreditierung Kapitel 4 Aufsichtsbeh rdef r die Datenverarbeitungdurch nicht ffentliche Stellen 40 Aufsichtsbeh rden der L nder Kapitel 5 Sanktionen 41 Anwendung der Vorschriften ber das Bu geld- und Strafverfahren 42 Strafvorschriften 43Bu geldvorschriften Kapitel 6 Rechtsbehelfe 44 Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Teil 3 Bestimmungen f rVerarbeitungen zu Zweckengem Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
4 2016/680 Kapitel 1 Anwendungsbereich,BegriffsbestimmungenEi n Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 45 -und allgemeine Grunds tze f r dieVerarbeitung personenbezogener Daten 45 Anwendungsbereich 46 Begriffsbestimmungen 47 Allgemeine Grunds tze f r die Verarbeitung personenbezogener Daten Kapitel 2 Rechtsgrundlagen derVerarbeitung personenbezogener Daten 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken 51 Einwilligung 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen 53 Datengeheimnis 54 Automatisierte Einzelentscheidung Kapitel 3 Rechte der betroffenen Person 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen 56 Benachrichtigung betroffener Personen 57 Auskunftsrecht 58 Rechte auf Berichtigung und L schung sowie Einschr nkung der Verarbeitung 59 Verfahren f r die Aus bung der Rechte der betroffenen Person 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oderdessen Unt tigkeit Kapitel 4 Pflichten derVerantwortlichen und Auftragsverarbeiter 62 Auftragsverarbeitung 63 Gemeinsam Verantwortliche 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder denBundesbeauftragten 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes
5 Personenbezogener Daten 67 Durchf hrung einer Datenschutz-Folgenabsch tzung 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten 69 Anh rung der oder des Bundesbeauftragten 70 Verzeichnis von Verarbeitungst tigkeiten 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und pers nlichen Einsch tzungenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 45 - 74 Verfahren bei bermittlungen 75 Berichtigung und L schung personenbezogener Daten sowie Einschr nkung der Verarbeitung 76 Protokollierung 77 Vertrauliche Meldung von Verst en Kapitel 5 Daten bermittlungenan Drittstaaten und aninternationale Organisationen 78 Allgemeine Voraussetzungen 79 Daten bermittlung bei geeigneten Garantien 80 Daten bermittlung ohne geeignete Garantien 81 Sonstige Daten bermittlung an Empf nger in Drittstaaten Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbeh rden 82 Gegenseitige Amtshilfe Kapitel 7 Haftung und Sanktionen 83 Schadensersatz und Entsch digung 84 Strafvorschriften Teil 4 Besondere Bestimmungen f rVerarbeitungen im Rahmen von nicht in dieAnwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden T tigkeiten 85 Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche derVerordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden T tigkeitenTeil 1 Gemeinsame BestimmungenKapitel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich des Gesetzes(1) Dieses Gesetz gilt f r die Verarbeitung personenbezogener Daten durch1.
6 Ffentliche Stellen des Bundes, 2. ffentliche Stellen der L nder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit siea) Bundesrecht ausf hren oder b) als Organe der Rechtspflege t tig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. F r nicht ffentliche Stellen gilt dieses Gesetz f r die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einemDateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch nat rlichePersonen erfolgt zur Aus bung ausschlie lich pers nlicher oder famili rer T Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 6 von 45 -(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes ber den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes sie einen Sachverhalt, f r den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschlie end, finden die Vorschriftendieses Gesetzes Anwendung.
7 Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder vonBerufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unber hrt.(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei derErmittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf ffentliche Stellen. Auf nicht ffentliche Stellen findet es Anwendung,sofern1. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet, 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der T tigkeiten einer inl ndischen Niederlassungdes Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder 3. der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat derEurop ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europ ischenWirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europ ischenParlaments und des Rates vom 27.
8 April 2016 zum Schutz nat rlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom , S. 1; L 314 vom , S. 72) f llt. Sofern dieses Gesetz nicht gem Satz 2 Anwendung findet, gelten f r den Verantwortlichen oderAuftragsverarbeiter nur die 8 bis 21, 39 bis 44.(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europ ischen Union, imBesonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gem Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaatendes Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europ ischenUnion gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gem Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europ ischenParlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat rlicher Personen bei der Verarbeitungpersonenbezogener Daten durch die zust ndigen Beh rden zum Zwecke der Verh tung, Ermittlung, Aufdeckungoder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebungdes Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.)
9 L 119 vom , S. 89) stehen die bei der Umsetzung,Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten derEurop ischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.(8) F r Verarbeitungen personenbezogener Daten durch ffentliche Stellen im Rahmen von nicht in dieAnwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden T tigkeitenfinden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweitnicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen(1) ffentliche Stellen des Bundes sind die Beh rden, die Organe der Rechtspflege und andere ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren K rperschaften, der Anstalten undStiftungen des ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.(2) ffentliche Stellen der L nder sind die Beh rden, die Organe der Rechtspflege und andere ffentlich-rechtlichorganisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsichtdes Landes unterstehender juristischer Personen des ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtetihrer Rechtsform.
10 (3) Vereinigungen des privaten Rechts von ffentlichen Stellen des Bundes und der L nder, die Aufgaben der ffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht ffentlicher Stellen als ffentlicheStellen des Bundes, wenn1. sie ber den Bereich eines Landes hinaus t tig werden oder 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile geh rt oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 7 von 45 -Andernfalls gelten sie als ffentliche Stellen der L nder.(4) Nicht ffentliche Stellen sind nat rliche und juristische Personen, Gesellschaften und anderePersonenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Abs tze 1 bis 3 fallen. Nimmt einenicht ffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der ffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit ffentliche Stelleim Sinne dieses Gesetzes.(5) ffentliche Stellen des Bundes gelten als nicht ffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als ffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.