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GewAbfV (Gewerbeabfallverordnung - Gesetze im …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 -Verordnung ber die Bewirtschaftung von gewerblichenSiedlungsabf llen und von bestimmten Bau- und Abbruchabf llen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV )GewAbfVAusfertigungsdatum: :" gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 2017 (BGBl. I S. 2234) ge ndert worden ist"Stand:Ge ndert durch Art. 2 Abs. 3 G v. I 2234 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. 15 Abs. 2 dieser V am in KraftErsetzt V 2129-27-2-15 v. I 1938 ( GewAbfV )Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des 65 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar2012 (BGBl. I S. 212) nach Anh rung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des DeutschenBundestages und des 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie des 16 Satz 1 Nummer 2 desKreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anh rung der beteiligten Kreise verordnet die Bundesregierung:Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gewerbliche Siedlungsabf lle 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichenSiedlungsabf llen 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabf llen 5 Gemeinsame Erfass

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 12 - § 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 -Verordnung ber die Bewirtschaftung von gewerblichenSiedlungsabf llen und von bestimmten Bau- und Abbruchabf llen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV )GewAbfVAusfertigungsdatum: :" gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 2017 (BGBl. I S. 2234) ge ndert worden ist"Stand:Ge ndert durch Art. 2 Abs. 3 G v. I 2234 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. 15 Abs. 2 dieser V am in KraftErsetzt V 2129-27-2-15 v. I 1938 ( GewAbfV )Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des 65 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar2012 (BGBl. I S. 212) nach Anh rung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des DeutschenBundestages und des 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie des 16 Satz 1 Nummer 2 desKreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anh rung der beteiligten Kreise verordnet die Bundesregierung.

2 Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Gewerbliche Siedlungsabf lle 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichenSiedlungsabf llen 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabf llen 5 Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 7 berlassung von gewerblichen Siedlungsabf llen, die nicht verwertet werden Abschnitt 3 Bau- und Abbruchabf lleEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 12 - 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- undAbbruchabf llen 9 Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabf llen Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen 12 Betriebstagebuch 13 Ordnungswidrigkeiten 14 bergangsvorschrift 15 Inkrafttreten, Au erkrafttretenAnlage(zu 6 Absatz 1 Satz 1) Technische Mindestanforderungen f r VorbehandlungsanlagenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt f r die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, dieVorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,1.

3 Von gewerblichen Siedlungsabf llen und 2. von bestimmten Bau- und Abbruchabf llen. (2) Diese Verordnung gilt f r1. Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abf lle und 2. Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. (3) Auf Abf lle, die einer Verordnung auf Grund der 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der 23und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsgesetzunterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abf lle diese nichtentsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsgesetzes zur ckgeben.(4) Diese Verordnung gilt nicht f r Abf lle, die1. dem Elektro- und Elektronikger tegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 27. M rz 2017 (BGBl. I S. 567) ge ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungunterliegen, 2. dem Batteriegesetz vom 25.

4 Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2015 (BGBl. I S. 2071) ge ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder 3. einem ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr ger im Rahmen der berlassungspflicht nach 17 Absatz 1 Satz2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berlassen worden sind. (5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 derVerordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) ge ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassungbleiben unber hrt. 2 BegriffsbestimmungenF r diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1. gewerbliche Siedlungsabf lle:Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 12 -a) Siedlungsabf lle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgef hrt sind inKapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.

5 Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), diezuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) ge ndert worden ist,in der jeweils geltenden Fassung, insbesondereaa) gewerbliche und industrielle Abf lle sowie bb) Abf lle aus privaten und ffentlichen Einrichtungen, die Abf llen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung hnlich sind, sowie b) weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgef hrte gewerblicheund industrielle Abf lle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und ReaktionsverhaltenAbf llen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind, 2. Abf lle aus privaten Haushaltungen:Abf lle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensf hrung anfallen, insbesonderein Wohnungen und zugeh rigen Grundst cks- oder Geb udeteilen sowie in anderen vergleichbarenAnfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens, 3. Bau- und Abbruchabf lle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abf lle, die in Kapitel17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgef hrt sind, mit Ausnahme der Abf lle der Abfallgruppe17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung, 4.

6 Vorbehandlungsanlage:Anlage, einschlie lich eines verfahrenstechnisch selbstst ndigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage,in der Abf lle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung,Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung, 5. Aufbereitungsanlage:station re oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabf llen definierteGesteinsk rnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung, 6. Getrenntsammlungsquote:der Quotient der getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabf llen und der Gesamtmasseder bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabf lle multipliziert mit 100 Prozent, 7. Sortierquote:der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach 4 Absatz 1 Satz 1 und 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabf llen nach 9 Absatz 3 Satz 1 f r eine Verwertungausgebrachten Masse an Abf llen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugef hrten obengenannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen istdie f r die Verwertung ausgebrachte Masse an Abf llen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertungaussortierten Massen an Abf llen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugef hrtenGemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugef hrten Gemische, 8.

7 Recyclingquote:der Quotient der dem Recycling zugef hrten Masse an Abf llen und der Gesamtmasse der durchdie Sortierung f r eine Verwertung ausgebrachten Abf lle multipliziert mit 100 Prozent; beihintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling zugef hrte Masse an Abf llen dieSumme der aus allen Anlagen dem Recycling zugef hrten Massen an Abf llen und ist die Gesamtmasseder durch die Sortierung f r eine Verwertung ausgebrachten Abf lle die Summe der in allen Anlagen zurVerwertung aussortierten Massen an Abf llen. Abschnitt 2 Gewerbliche Siedlungsabf lle 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichenSiedlungsabf llen(1) Ungeachtet der f r die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen nach 14 Absatz 1 desKreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungspflicht haben Erzeuger und Besitzer vongewerblichen Siedlungsabf llen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu bef rdernEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 12 -sowie nach Ma gabe des 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zurWiederverwendung oder dem Recycling zuzuf hren:1.

8 Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, 2. Glas, 3. Kunststoffe, 4. Metalle, 5. Holz, 6. Textilien, 7. Bioabf lle nach 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und 8. weitere Abfallfraktionen, die in den in 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abf llen enthalten sind. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabf llen nach Satz 1 k nnen eine weitergehende getrennteSammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot f rgef hrliche Abf lle des 9 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit 15 Absatz 3 Satz 2des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unber hrt.(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktiontechnisch nicht m glich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht m glich ist die getrennteSammlung insbesondere dann, wenn f r eine Aufstellung der Abfallbeh lter f r die getrennte Sammlung nichtgenug Platz zur Verf gung steht oder die Abfallbeh lter an ffentlich zug nglichen Anfallstellen von einerVielzahl von Erzeugern bef llt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nichtgew hrleistet werden kann.

9 Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten f rdie getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, au erVerh ltnis zu den Kosten f r eine gemischte Sammlung und eine anschlie ende Vorbehandlung stehen.(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erf llung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichungvon diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentationist wie folgt vorzunehmen:1. f r die getrennte Sammlung durch Lagepl ne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder hnliche Dokumente, 2. f r die Zuf hrung der getrennt gesammelten Abf lle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zumRecycling durch eine Erkl rung desjenigen, der die Abf lle bernimmt, wobei die Erkl rung dessen Namenund Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und 3.

10 F r das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischenUnm glichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zust ndigen Beh rde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen derzust ndigen Beh rde elektronisch zu erfolgen. 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabf llen(1) Entfallen die Pflichten nach 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des 3 Absatz 2, sind Erzeugerund Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abf lle verpflichtet, diese unverz glich einer Vorbehandlungsanlagezuzuf hren. In diesen Gemischen d rfen1. Abf lle aus der humanmedizinischen oder tier rztlichen Versorgung und Forschung gem Kapitel 18 derAnlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie 2. Bioabf lle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeintr chtigen oder verhindern. (2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen bergabe der Gemische von dem Betreiber derVorbehandlungsanlage in Textform best tigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach 6 Absatz1 und 3 erf llt.