Transcription of Handwerk …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Verordnung ber das Meisterpr fungsberufsbild und ber die Pr fungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterpr fung im Landmaschinenmechaniker- Handwerk (Landmaschinenmechanikermeisterverordnun g - LandmMechMstrV). LandmMechMstrV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Landmaschinenmechanikermeisterverordnun g vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S.)
2 2234) ge ndert worden ist". Stand: ge ndert durch Art. 4 V v. I 2234. Fu note (+++ Textnachweis ab: +++) (+++ Zur Anwendung vgl. 9 +++). Erl uterungen zur Meisterpr fungsverordnung im Landmaschinenmechaniker- Handwerk werden im Bundesanzeiger ver ffentlicht. Eingangsformel Auf Grund des 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zust ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. M rz 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27.
3 Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium f r Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f r Bildung und Forschung: 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpr fung Die Meisterpr fung im Landmaschinenmechaniker- Handwerk umfasst folgende selbst ndige Pr fungsteile: 1. die Pr fung der meisterhaften Verrichtung der gebr uchlichen Arbeiten (Teil I), 2. die Pr fung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Pr fung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufm nnischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III).
4 Und 4. die Pr fung der erforderlichen berufs- und arbeitsp dagogischen Kenntnisse (Teil IV). 2 Meisterpr fungsberufsbild (1) Durch die Meisterpr fung im Landmaschinenmechaniker- Handwerk wird festgestellt, dass der Pr fling bef higt ist, einen Handwerksbetrieb selbst ndig zu f hren, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalf hrung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuf hren und seine berufliche Handlungskompetenz selbst ndig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
5 (2) Dem Landmaschinenmechaniker- Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpr fung folgende T tigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: 1. Kundenw nsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen f hren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, 2. Aufgaben der technischen und kaufm nnischen Betriebsf hrung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Ber cksichtigung der - Seite 1 von 5 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualit tsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen, 3.
6 Auftr ge durchf hren unter Ber cksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und berwachen, 4. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Ger ten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft zusammenbauen oder installieren sowie mit Zusatzeinrichtungen ausr sten und in Betrieb nehmen, 5. Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Ger ten und Anlagen der Land-, Forst- , Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, einschlie lich Pflanzenschutzger te, pr fen, warten, instand setzen, vermessen und richten sowie Schadensregulierungen durchf hren, Ergebnisse dokumentieren, 6.
7 Amtliche Pr fungen, Sicherheitspr fungen und Emissionsmessungen durchf hren und dokumentieren, 7. Schwei arbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften durchf hren sowie Materialbe- und -verarbeitung beherrschen, insbesondere F ge- und Umformtechniken, 8. Bauteile unter Ber cksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen und instand setzen, 9. elektronische, elektrotechnische sowie steuerungs- und regelungstechnische L sungen erarbeiten, Datensysteme und Daten bertragungsger te, Diagnose-, Mess- und Pr fsysteme anwenden, 10.
8 Fehler- und St rungssuche durchf hren, Ma nahmen zur Beseitigung von Fehlern und St rungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 11. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchf hren. 3 Gliederung, Pr fungsdauer und Bestehen des Teils I. (1) Der Teil I der Meisterpr fung umfasst folgende Pr fungsbereiche: 1. ein Meisterpr fungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespr ch, 2. eine Situationsaufgabe. (2) Die Anfertigung des Meisterpr fungsprojekts soll nicht l nger als vier Arbeitstage, das Fachgespr ch nicht l nger als 30 Minuten dauern.
9 Die Ausf hrung der Situationsaufgabe soll acht Stunden nicht berschreiten. (3) Meisterpr fungsprojekt, Fachgespr ch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Pr fungsleistungen im Meisterpr fungsprojekt und im Fachgespr ch werden im Verh ltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Pr fungsergebnis der Situationsaufgabe im Verh ltnis 2:1 gewichtet. (4) Mindestvoraussetzung f r das Bestehen des Teils I der Meisterpr fung ist eine insgesamt ausreichende Pr fungsleistung, wobei die Pr fung weder im Meisterpr fungsprojekt noch im Fachgespr ch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
10 4 Meisterpr fungsprojekt (1) Der Pr fling hat ein Meisterpr fungsprojekt durchzuf hren, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Pr fling zeigen, dass er einen Kundenauftrag im Landmaschinenmechaniker- Handwerk planen, durchf hren und abschlie en kann. Der Pr fling w hlt, ob er die Aufgabe nach Absatz 2 an einer Landmaschine, einer Baumaschine oder einem Motorger t durchf hren will. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpr fungsausschuss. Die Vorschl ge des Pr flings sollen dabei ber cksichtigt werden.