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Lackierergewerbe Vollzitat: Verordnung über die ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 22 - Verordnung ber die Berufsausbildung im Maler- undLackierergewerbeMalerLackAusbVAusfert igungsdatum: :" Verordnung ber die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546)"Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 25 derHandwerksordnung. DieAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, vonder St ndigen Konferenz der Kultusminister der L nderin der BundesrepublikDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan f r die Berufsschule werdendemn chst alsBeilage im Bundesanzeiger ver note(+++ Textnachweis ab: 1. +++) Eingangsformel Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 22 - Verordnung ber die Berufsausbildung im Maler- undLackierergewerbeMalerLackAusbVAusfert igungsdatum: :" Verordnung ber die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1064, 1546)"Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 25 derHandwerksordnung. DieAusbildungsordnung und der damit abgestimmte, vonder St ndigen Konferenz der Kultusminister der L nderin der BundesrepublikDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan f r die Berufsschule werdendemn chst alsBeilage im Bundesanzeiger ver note(+++ Textnachweis ab: 1. +++) Eingangsformel Auf Grund des 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung derBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr.

2 3der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge ndert worden ist, in Verbindung mit 1 desZust ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium f r Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mitdem Bundesministerium f r Bildung und Forschung: 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe im Rahmen einer StufenausbildungDer Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin sowie der daraufaufbauende Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin werden gem 25 derHandwerksordnung f r die Ausbildung f r das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A derHandwerksordnung staatlich anerkannt. 2 Ausbildungsdauer(1) Die Stufenausbildung im Maler- und Lackierergewerbe dauert insgesamt 36 Monate.

3 (2) Die Ausbildung zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert 36 Monate.(3) Es kann zwischen den Fachrichtungen1. Gestaltung und Instandhaltung, 2. Kirchenmalerei und Denkmalpflege und 3. Bauten- und Korrosionsschutz gew hlt werden.(4) Wird die Ausbildung als Stufenausbildung durchgef hrt, dauert die Ausbildung in der ersten Stufe zumAusbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin 24 Monate. In der daraufaufbauenden zweiten Stufe zum Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin dauert dieAusbildung weitere zw lf Monate.(5) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingef hrten schulischenBerufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gem 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr derBerufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 22 - 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn diebetriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichenVorschriften ber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

4 (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dassdie Auszubildenden zur Aus bung einer qualifizierten beruflichen T tigkeit im Sinne von 1 Abs. 2 desBerufsbildungsgesetzes bef higt werden, die insbesondere selbst ndiges Planen, Durchf hren und Kontrolliereneinschlie t. Diese Bef higung ist auch in den Pr fungen nach den 10 bis 15 nachzuweisen. 4 Berufsausbildung in berbetrieblichen Ausbildungsst ttenDie Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlagen 1 und 2) w hrend einer Dauer vonacht Wochen wie folgt in berbetrieblichen Ausbildungsst tten zu erg nzen und zu vertiefen, sofern dies nicht imAusbildungsbetrieb erfolgen kann:1. im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus der Anlage1 im Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12, 2.

5 Im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus derAnlage 1 im Abschnitt II, laufende Nummern 7 und 8, 3. im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnissea) aus der Anlage 2 der Fachrichtung A Gestaltung und Instandhaltung die laufenden Nummern 3 bis 6, b) aus der Anlage 2 der Fachrichtung B Kirchenmalerei und Denkmalpflege die laufenden Nummern 4 bis6, c) aus der Anlage 2 der Fachrichtung C Bauten- und Korrosionsschutz die laufenden Nummern 3, 5 und6. 5 Ausbildungsberufsbild Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und ObjektbeschichterinGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:1. Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.

6 Umweltschutz, 5. Kundenorientierung, 6. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 7. Auftrags bernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team, 8. Einrichten von Arbeitspl tzen, 9. Bedienen und in Stand halten von Ger ten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 10. Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen, 11. Pr fen, Bewerten und Vorbereiten von Untergr nden, 12. Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberfl chen, 13. Durchf hren von qualit tssichernden Ma nahmen. 6 Ausbildungsberufsbild Maler und Lackierer/Malerin und LackiererinGegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten undKenntnisse:1. in der Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung:a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht, b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 22 -c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, d) Umweltschutz, e) Kundenorientierung, f) Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, g) Entwerfen und Ausf hren von Gestaltungsarbeiten, h) Herstellen von Beschriftungen und Kommunikationsmitteln, i) Durchf hren von Ma nahmen zum Holz- und Bautenschutz, k) Durchf hren von Energiesparma nahmen, Ausbau- und Montagearbeiten, l) Durchf hren von qualit tssichernden Ma nahmen; 2.

7 In der Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege:a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht, b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, d) Umweltschutz, e) Kundenorientierung, f) Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, g) Herstellen von Werk- und Beschichtungsstoffen nach historischen Rezepturen, h) Ausf hren von historischen und gestalterischen Arbeitstechniken, i) Durchf hren von Instandsetzungsma nahmen im Rahmen der Denkmalpflege, k) Ausf hren von Reproduktionen und Rekonstruktionen nach historischen Vorlagen, l) Durchf hren von qualit tssichernden Ma nahmen; 3. in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz:a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und Tarifrecht, b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, d) Umweltschutz, e) Kundenorientierung, f) Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, g) Einrichten von Baustellen, Bedienen und in Stand halten von Ger ten, Maschinen und Anlagen, h) In Stand halten und in Stand setzen von Bauwerken und Anlagen, i) Durchf hren von Korrosionsschutzma nahmen, k) Durchf hren von Schutz- und Instandsetzungsma nahmen an Bauwerken und Bauteilen aus Beton, l) Herstellen von Kommunikationsmitteln f r Sicherheits- und Leitfunktionen, m) Durchf hren von qualit tssichernden Ma nahmen.

8 7 Ausbildungsrahmenpl neDie in 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 f r die berufliche Grundbildungund f r die berufliche Fachbildung und die in 6 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse nach der inder Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrahmenpl nen innerhalb der beruflichenGrundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung desAusbildungsinhaltes ist insbesondere zul ssig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 22 - 8 AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes f r die Auszubildenden einenAusbildungsplan zu erstellen.

9 9 BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu f hren. Ihnen istGelegenheit zu geben, das Berichtsheft w hrend der Ausbildungszeit zu f hren. Die Ausbildenden haben dasBerichtsheft regelm ig durchzusehen. 10 Zwischenpr fung f r den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- undObjektbeschichterin(1) W hrend der Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterinist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenpr fung durchzuf hren. Sie soll am Ende des erstenAusbildungsjahres stattfinden.(2) Die Zwischenpr fung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I f r das erste Ausbildungsjahraufgef hrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend denRahmenlehrpl nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er f r die Berufsausbildung wesentlich ist.

10 (3) Der Pr fling soll in insgesamt h chstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftragentspricht, durchf hren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt h chstens zehn Minuten hier ber einFachgespr ch f hren. Weiter soll er in insgesamt h chstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mitder Arbeitsaufgabe stehen, schriftlich l sen. F r die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Beschichten vonOberfl chen unter Ber cksichtigung von Gestaltungsgrunds tzen in Betracht.(4) Hierbei soll der Pr fling zeigen, dass er die Arbeitsaufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeugefestlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und denUmweltschutz beachten kann. 11 Abschlusspr fung f r den Ausbildungsberuf Bauten- und Objekt- beschichter/Bauten- undObjektbeschichterin(1) Die Abschlusspr fung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 in den Abschnitten I und II aufgef hrtenFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er f r dieBerufsausbildung wesentlich ist.


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