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LMHV (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) Herstellen ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 7 -Verordnung ber anforderungen an die Hygiene beimHerstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln(Lebensmittelhygiene-Verord nung - LMHV) LMHVA usfertigungsdatum: :"Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), diedurch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 1469; ge ndert durch Art. 2 V v. I 99Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 1816 von den Bundesministerien f r Ern hrung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz und f r Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien f r Wirtschaft undTechnologie, f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzen und der Justiz mit Zustimmung desBundesrates erlassen.

Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden. § 7 (weggefallen) § 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen (1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 7 -Verordnung ber anforderungen an die Hygiene beimHerstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln(Lebensmittelhygiene-Verord nung - LMHV) LMHVA usfertigungsdatum: :"Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469), diedurch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 1469; ge ndert durch Art. 2 V v. I 99Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 1816 von den Bundesministerien f r Ern hrung, Landwirtschaftund Verbraucherschutz und f r Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien f r Wirtschaft undTechnologie, f r Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Finanzen und der Justiz mit Zustimmung desBundesrates erlassen.

2 Sie ist gem. Art. 23 dieser V am in Kraft getreten. 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung undDurchf hrung von Rechtsakten der Europ ischen Gemeinschaft oder der Europ ischen Union auf dem Gebiet derLebensmittelhygiene. 2 Begriffsbestimmungen(1) Im Sinne dieser Verordnung sind1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder sonstige Beeintr chtigung der einwandfreienhygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen,Witterungseinfl sse, Ger che, Temperaturen, Gase, D mpfe, Rauch, Aerosole, tierische Sch dlinge,menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abf lle, Abw sser, Reinigungsmittel,Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- undZubereitungsverfahren, 2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leichtverderblich ist und dessen Verkehrsf higkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstigerBedingungen erhalten werden kann, 3.

3 Erlegen: T ten von Gro - und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften. (2) Im brigen gelten die Begriffsbestimmungen des1. Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 2004 ber Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom , S. 1; L 226 vom , S. 3; L 204vom , S. 26; L 46 vom , S. 51; L 58 vom , S. 3), die zuletzt durch die Verordnung(EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom , S. 109) ge ndert worden ist, und 2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften f r Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 , S. 55; L 226 vom , S. 22; L 204 vom , S. 26; L 46 vom , S. 50; L119 vom , S. 26; L 160 vom , S. 15; L 66 vom , S. 22), die zuletzt durch dieVerordnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom , S. 22) ge ndert worden ist, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 7 -entsprechend.

4 3 Allgemeine HygieneanforderungenLebensmittel d rfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtungder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Mitlebenden Tieren nach 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur soumgegangen werden, dass von ihnen zu gewinnende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr erforderlichenSorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. 3a Verwendung von TrinkwasserSoweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dieVerwendung von Trinkwasser oder von Wasser, das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen, werdendie Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 ber die Qualit t vonWasser f r den menschlichen Gebrauch (ABl.)

5 L 330 vom , S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)2015/1787 (ABl. L 260 vom , S. 6) ge ndert worden ist, durch die Trinkwasserverordnung bestimmt. 4 Schulung(1) Leicht verderbliche Lebensmittel d rfen nur von Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehrgebracht werden, die auf Grund einer Schulung nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG)Nr. 852/2004 ber ihrer jeweiligen T tigkeit entsprechende Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genanntenSachgebieten verf gen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1 sind auf Verlangen der zust ndigen Beh rdenachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschlie lich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt,bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt nicht f r die Prim rproduktion und die Abgabe kleinerMengen von Prim rerzeugnissen nach 5.(2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung abgeschlossenhaben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln einschlie lichder Lebensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet, dass sie f r eine der jeweiligen Ausbildungentsprechende T tigkeit1.

6 Nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygienegeschult sind und 2. ber nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse verf gen. 5 anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Prim rerzeugnisse(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Prim rerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an rtlicheBetriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung undBehandlung unbeschadet der anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungender Anlage 2 einzuhalten. rtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Betriebe desEinzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des J gers oder dem Erlegeortdes Wildes gelegen sind.(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von1. pflanzlichen Prim rerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, derenBeschaffenheit nicht wesentlich ver ndert wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenemFang oder eigener Ernte:a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushalts bliche Mengen, b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der f r den jeweiligen Betrieb tages blichenAbgabe an Verbraucher entsprechen, 2.

7 Erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages, 3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen. 6 Herstellung bestimmter traditioneller LebensmittelEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 7 -F r Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel Herstellen , gelten die inAnlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nichthinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils bezeichneten R ume oder Ger te und Ausr stungen. 6a Ausnahmen f r die Herstellung von Hart- und Schnittk se in Betrieben der Alm- oderAlpwirtschaftF r Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittk se mit einerReifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen Herstellen , gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichnetenAnforderungen der Verordnung (EG) Nr.

8 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichnetenAnforderungen erf llt werden. 7 (weggefallen) 8 Hygienische anforderungen an die Bef rderung von Rohzucker in Seeschiffen(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang IIKapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Massengut in Seeschiffen in nicht ausschlie lichf r die Bef rderung von Lebensmitteln bestimmten Beh ltern bef rdert werden, wenn hinsichtlich der Beh lterfolgende anforderungen eingehalten werden:1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Beh lter gr ndlich zu reinigen, um sie von R ckst nden der zuvorbef rderten Ladung und sonstigen Verunreinigungen zu befreien; die Beh lter sind zu berpr fen, umfestzustellen, ob die genannten R ckst nde ordnungsgem entfernt worden sind. 2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein Fl ssigmassengut gewesen sein.

9 (2) Die f r das jeweilige Schiff verantwortliche Person hat Nachweise mit Angaben ber die in dem jeweiligenBeh lter, in dem sich der Rohzucker befindet, unmittelbar zuvor bef rderte Ladung sowie ber Art und Umfangder Reinigung nach Absatz 1 Nummer 1 f r die Dauer der Bef rderung zur Raffinerie mit sich zu f hren. Aufden Unterlagen f r die Bef rderung des Rohzuckers hat die f r das jeweilige Schiff verantwortliche Person vorBeginn der Bef rderung gut sichtbar und dauerhaft die Angabe Dieses Erzeugnis ist erst nach Raffination f rden menschlichen Verzehr geeignet anzubringen.(3) Im Falle einer Umladung der Beh lter hat die f r das abgebende Schiff verantwortliche Person die Nachweisenach Absatz 2 Satz 1 der f r das Empf ngerschiff verantwortlichen Person zu bergeben und letztere die bergebenen Nachweise entsprechend Absatz 2 Satz 1 mit sich zu f hren.(4) Nach Abschluss der Bef rderung sind die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 von demBef rderungsunternehmen f r ein Jahr aufzubewahren.

10 Satz 1 gilt nicht, soweit die Nachweise der f r dieRaffination verantwortlichen Person bergeben worden sind. Soweit die Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der f rdie Raffination verantwortlichen Person bergeben worden sind, sind sie von dieser f r ein Jahr aufzubewahren.(5) Die in den Abs tzen 2 und 3 vorgeschriebenen Nachweise sind der zust ndigen Beh rde auf Verlangenvorzulegen. 9 Zulassung zur Ausfuhr(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmitteln von einer besonderen Zulassung abh ngig macht, erteiltdie zust ndige Beh rde im Rahmen der Durchf hrung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grunds tzeund anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europ ischen Beh rde f r Lebensmittelsicherheitund zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.)