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Vollzitat: BBesG Bundesbesoldungsgesetz in der …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 80 -BundesbesoldungsgesetzBBesGAusfertigung sdatum: :" Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletztdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 1434; zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 2232 Hinweis: nderung durch Art. 1 G v. I 2053 (Nr. 46) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art. 2 G v. I 2053 (Nr. 46) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Ma gaben aufgrund EinigVtr vgl. BBesG Anhang EV +++)(+++ nderungen aufgrund EinigVtr vgl. 73 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 88/2003 (CELEX Nr: 32003L0088) EWGRL 391/89 (CELEX Nr: 31989L0391) vgl.)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 87 - Bundesbesoldungsgesetz

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 80 -BundesbesoldungsgesetzBBesGAusfertigung sdatum: :" Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletztdurch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 1434; zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 2232 Hinweis: nderung durch Art. 1 G v. I 2053 (Nr. 46) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitet nderung durch Art. 2 G v. I 2053 (Nr. 46) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Ma gaben aufgrund EinigVtr vgl. BBesG Anhang EV +++)(+++ nderungen aufgrund EinigVtr vgl. 73 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 88/2003 (CELEX Nr: 32003L0088) EWGRL 391/89 (CELEX Nr: 31989L0391) vgl.)

2 G v. I 706 +++) Neufassung des G v. I 993 (siehe: BBesG 1957)Inhalts bersicht Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Regelung durch Gesetz 3 Anspruch auf Besoldung 4 Weitergew hrung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 5 Besoldung bei mehreren Haupt mtern 6 Besoldung bei Teilzeitbesch ftigung 6aBesoldung bei begrenzter Dienstf higkeit 7 Vorschuss w hrend der Familienpflegezeit und Pflegezeit, Verordnungserm chtigung 7aZuschl ge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand 8K rzung der Besoldung bei Gew hrung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder berstaatliche Einrichtung 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst 9aAnrechnung anderer Eink nfte auf die Besoldung 10 Anrechnung von Sachbez gen auf die BesoldungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 80 - 11 Abtretung von Bez gen, Verpf ndung.

3 Aufrechnungs- und Zur ckbehaltungsrecht 12R ckforderung von Bez gen 13 Ausgleichszulage f r den Wegfall von Stellenzulagen 14 Anpassung der Besoldung 14aVersorgungsr cklage 15 Dienstlicher Wohnsitz 16 Amt, Dienstgrad 17 Aufwandsentsch digungen 17aZahlungsweise 17bLebenspartnerschaft Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbez ge an Hochschulen Unterabschnitt 1 Allgemeine Grunds tze 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt 19aBesoldung bei Verleihung eines anderen Amtes 19bBesoldung bei Wechsel in den Dienst des Bundes Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten 20 Bundesbesoldungsordnungen A und B 21(weggefallen) 22(weggefallen) 23 Eingangs mter f r Beamte 24 Eingangsamt f r Beamte in besonderen Laufbahnen 25(weggefallen) 26(weggefallen) 27 Bemessung des Grundgehaltes 28 Ber cksichtigungsf hige Zeiten 29 ffentlich-rechtliche Dienstherren 30 Nicht zu ber cksichtigende Dienstzeiten 31(weggefallen) Unterabschnitt 3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 80 -Professoren sowiehauptberufliche Leiter von Hochschulenund Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 32 Bundesbesoldungsordnung W 32aBemessung des Grundgehaltes 32bBer cksichtigungsf hige Zeiten 33 Leistungsbez ge 34(weggefallen) 35 Forschungs- und Lehrzulage 36(weggefallen)

4 Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanw lte 37 Bundesbesoldungsordnung R 38 Bemessung des Grundgehaltes Abschnitt 3 Familienzuschlag 39 Grundlage des Familienzuschlages 40 Stufen des Familienzuschlages 41 nderung des Familienzuschlages Abschnitt 4 Zulagen, Pr mien, Zuschl ge, Verg tungen 42 Amtszulagen und Stellenzulagen 42aPr mien und Zulagen f r besondere Leistungen 42bPr mie f r besondere Einsatzbereitschaft 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungspr mie 43aPr mien f r Angeh rige der Spezialkr fte der Bundeswehr 44 Verpflichtungspr mie f r Soldaten auf Zeit 45 Zulage f r die Wahrnehmung befristeter Funktionen 46 Zulage f r die Wahrnehmung eines h herwertigen Amtes 47 Zulagen f r besondere Erschwernisse 48 Mehrarbeitsverg tung 49 Verg tung f r Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungserm chtigung 50 Mehrarbeitsverg tung f r SoldatenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 80 - 50aVerg tung f r Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung 50bVerg tung f r Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanit tsoffizieren inBundeswehrkrankenh usern 50cVerg tung f r Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren 51 Andere Zulagen und Verg tungen Abschnitt 5 Auslandsbesoldung 52 Auslandsdienstbez ge 53 Auslandszuschlag 54 Mietzuschuss 55 Kaufkraftausgleich 56 Auslandsverwendungszuschlag 57 Auslandsverpflichtungspr mie 58 Zulage f r Kanzler an gro en Botschaften Abschnitt 6 Anw rterbez ge 59 Anw rterbez ge 60 Anw rterbez ge nach Ablegung der Zwischenpr fung oder der Laufbahnpr fung 61 Anw rtergrundbetrag 62 Anw rtererh hungsbetrag 63 Anw rtersonderzuschl ge 64(weggefallen)

5 65 Anrechnung anderer Eink nfte 66K rzung der Anw rterbez ge Abschnitt 7 (weggefallen) 67(weggefallen) 68(weggefallen) Abschnitt 8 Dienstkleidung, Heilf rsorge, Unterkunft Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 80 - 69 Dienstkleidung, Heilf rsorge, Unterkunft f r Soldaten 70 Dienstkleidung, Heilf rsorge, Unterkunft f r Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei 70aDienstkleidung f r Beamte Abschnitt 9 bergangs- und Schlussvorschriften 71 Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften 72 bergangsregelung zu den 43, 43b und 44 73 bergangsregelung bei Gew hrung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder berstaatliche Einrichtung 74 bergangsregelung zu den nderungen der Anlage I durch dasBesoldungsstrukturenmodernisierungsge setz 74a bergangsregelung aus Anlass der bertragung ehebezogener Regelungen im ffentlichenDienstrecht auf Lebenspartnerschaften 75 bergangszahlung 76 Konkurrenzregelung beim Grundgehalt f r den vom Besoldungs berleitungsgesetz erfasstenPersonenkreis 77 bergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes 77a bergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetze s 78 bergangsregelung f r Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen 80 bergangsregelung f r beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei 80a bergangsregelung f r Verpflichtungspr mien f r Soldaten auf Zeit aus Anlass desBundeswehrreform-Begleitgesetzes 80b bergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag 81 bergangsregelungen bei

6 Zulagen nderungen aus Anlass des Versorgungsreformgesetzes 1998 82 bergangsregelung f r ehemalige Soldaten 83 bergangsregelung f r Ausgleichszulagen 83a bergangsregelung f r die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in denDienst des Bundes 84 Anpassung von Bez gen nach fortgeltendem Recht 85 Anwendungsbereich in den L ndern Anlage IBundesbesoldungsordnungen A und BAnlage IIBundesbesoldungsordnung WAnlage IIIB undesbesoldungsordnung RAnlage IVGrundgehaltAnlage VFamilienzuschlagAnlage VIAuslandszuschlagAnlage VII(weggefallen)Anlage VIIIAnw rtergrundbetragEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 6 von 80 -Anlage IXAmtszulagen, Stellenzulagen, ZulagenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, 2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, 3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

7 (2) Zur Besoldung geh ren folgende Dienstbez ge:1. Grundgehalt, 2. Leistungsbez ge f r Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder vonLeitungsgremien an Hochschulen, 3. Familienzuschlag, 4. Zulagen, 5. Verg tungen, 6. Auslandsbesoldung. (3) Zur Besoldung geh ren ferner folgende sonstige Bez ge:1. Anw rterbez ge, 2. verm genswirksame Leistungen. (4) Dieses Gesetz gilt nicht f r die ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verb nde. 2 Regelung durch Gesetz(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine h hereals die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt f rVersicherungsvertr ge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz nochteilweise verzichten; ausgenommen sind die verm genswirksamen Leistungen.

8 3 Anspruch auf Besoldung(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, andem ihre Ernennung, Versetzung, bernahme oder ihr bertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarfes zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird derBeamte, Richter oder Soldat r ckwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag,der in der Einweisungsverf gung bestimmt ist.(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus demDienstverh ltnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht f r einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bez gegezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entf llt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.(4) Die Dienstbez ge nach 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderenBez ge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

9 (5) Werden Bez ge nach dem Tag der F lligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 7 von 80 -(6) Bei der Berechnung von Bez gen nach 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zweiDezimalstellen durchgef hrt. Jeder Bez gebestandteil ist einzeln zu runden. 4 Weitergew hrung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat erh lt f r den Monat, in demihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und f r die folgenden drei Monatedie Bez ge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden; nderungen beim Familienzuschlag sind zuber cksichtigen. Aufwandsentsch digungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, Richter oder Soldat Eink nfte aus einerVerwendung im Dienst eines ffentlich-rechtlichen Dienstherrn ( 29 Absatz 1) oder eines Verbandes, dessenMitglieder ffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die Bez ge um den Betrag dieser Eink nfteverringert.

10 Dem Dienst bei einem ffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die T tigkeit im Diensteiner zwischenstaatlichen oder berstaatlichen Einrichtung, an der ein ffentlich-rechtlicher Dienstherr oderein Verband, dessen Mitglieder ffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beitr gen oderZusch ssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erf llt sind, trifft dasBundesministerium des Innern, f r Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle. 5 Besoldung bei mehreren Haupt mternHat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbeh rde gleichzeitig mehrerebesoldete Haupt mter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den h heren Dienstbez gen gew hrt, soweitgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind f r die mter Dienstbez ge in gleicher H he vorgesehen, so werdendie Dienstbez ge aus dem ihm zuerst bertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 6 Besoldung bei Teilzeitbesch ftigung(1) Bei Teilzeitbesch ftigung werden die Dienstbez ge und die Anw rterbez ge im gleichen Verh ltnis wie dieArbeitszeit gek rzt.


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