Transcription of Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 45 -Gesetz ber die friedliche Verwendung der Kernenergie und denSchutz gegen ihre Gefahren ( atomgesetz )AtGAusfertigungsdatum: :" atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel239 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Neugefasst durch Bek. v. I 1565; zuletzt ge ndert durch Art. 239 V v. I 1328Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Zur Anwendung d. 12b vgl. 75 StrlSchG +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EARL 3/92 (CELEX Nr: 392L0003) vgl. G v. I 694 EARL 71/2009 (CELEX Nr: 32009L0071) vgl. G v. I 1817 EARL 87/2014 (CELEX Nr: 32014L0087) vgl. G v. I 1434 EARL 59/2013 (CELEX Nr: 32013L0059) vgl. G v. I 1434 +++) Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften 1 Zweckbestimmung des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist,1.
2 Die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizit t geordnet zu beenden und bis zumZeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen, 2. Leben, Gesundheit und Sachg ter vor den Gefahren der Kernenergie und der sch dlichen Wirkungionisierender Strahlen zu sch tzen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Sch denauszugleichen, 3. zu verhindern, da durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie oder ionisierender Strahlen dieinnere oder u ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gef hrdet wird, 4. die Erf llung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet derKernenergie und des Strahlenschutzes zu gew hrleisten. 2 Begriffsbestimmungen(1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alleStoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivit t oder spezifische Aktivit tim Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzesoder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht au er Acht gelassen werden sind besondere spaltbare Stoffe in Form von1.
3 Plutonium 239 und Plutonium 241, 2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, 3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enth lt, 4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktionaufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden; Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 45 -der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" bedeutet Uran, das die Isotope 235 oder 233oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enth lt, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotopegr er ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verh ltnis des Isotops235 zum Isotop 238.(2) Die Aktivit t oder spezifische Aktivit t eines Stoffes kann im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 au er Acht gelassenwerden, wenn dieser nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung1.
4 Festgelegte Freigrenzen unterschreitet, 2. soweit es sich um einen im Rahmen einer genehmigungspflichtigen T tigkeit nach diesem Gesetz odernach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anfallenden Stoff handelt, festgelegteFreigabewerte unterschreitet und der Stoff freigegeben worden ist, 3. soweit es sich um einen Stoff nat rlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivit t, alsKernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff genutzt wird, nicht der berwachung nach diesemGesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung unterliegt. Abweichend von Satz 1 kann eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung f r die Verwendungvon Stoffen am Menschen oder f r den zweckgerichteten Zusatz von Stoffen bei der Herstellung vonArzneimitteln, Medizinprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Sch dlingsbek mpfungsmitteln, Stoffen nach 2 Nummer 1 bis 8 des D ngegesetzes oder Konsumg tern oder deren Aktivierung festlegen, in welchen F llen dieAktivit t oder spezifische Aktivit t eines Stoffes nicht au er Acht gelassen werden kann.
5 (3) F r die Anwendung von Genehmigungsvorschriften nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnungen gelten Stoffe, in denen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium239 und Plutonium 241 insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der genannten Isotope 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht berschreitet, als sonstige radioaktive Stoffe. Satz 1 gilt nicht f r verfestigte hochradioaktiveSpaltproduktl sungen aus der Aufarbeitung von Kernbrennstoffen.(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:1. kerntechnische Anlage:a) ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung vonKernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach 7 Absatz 1, b) Aufbewahrungen von bestrahlten Kernbrennstoffen nach 6 Absatz 1 oder Absatz 3, c) Zwischenlagerungen f r radioaktive Abf lle, wenn die Zwischenlagerungen direkt mit der jeweiligenkerntechnischen Anlage im Sinne des Buchstaben a oder b in Zusammenhang stehen und sich aufdem Gel nde der Anlagen befinden; 2.
6 Nukleare Sicherheit: das Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsgem er Betriebsbedingungen, die Verh tung von Unf llenund die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass Leben, Gesundheit und Sachg ter vor den Gefahren derKernenergie und der sch dlichen Wirkung ionisierender Strahlen gesch tzt werden; 3. Umgang:a) Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, sonstige Verwendung und Beseitigungvonaa) k nstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und bb) nat rlich vorkommenden radioaktiven Stoffen auf Grund ihrer Radioaktivit t, zur Nutzung alsKernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoffen, b) der Betrieb von Bestrahlungsvorrichtungen und c) das Aufsuchen, die Gewinnung und die Aufbereitung von Bodensch tzen im Sinne desBundesberggesetzes. (4) F r die Anwendung der Vorschriften ber die Haftung und Deckung entsprechen die Begriffe nuklearesEreignis, Kernanlage, Inhaber einer Kernanlage, Kernmaterialien und Sonderziehungsrechte denBegriffsbestimmungen in Anlage 1 zu diesem Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 45 -(5) Pariser bereinkommen bedeutet das bereinkommen vom 29.
7 Juli 1960 ber die Haftung gegen ber Drittenauf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 311)und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).(6) Br sseler Zusatz bereinkommen bedeutet das Zusatz bereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser bereinkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. II S. 310, 318) und desProtokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690).(7) Gemeinsames Protokoll bedeutet das Gemeinsame Protokoll vom 21. September 1988 ber die Anwendungdes Wiener bereinkommens und des Pariser bereinkommens (BGBl. 2001 II S. 202, 203).(8) Wiener bereinkommen bedeutet das Wiener bereinkommen vom 21. Mai 1963 ber die zivilrechtlicheHaftung f r nukleare Sch den (BGBl. 2001 II S. 202, 207) in der f r die Vertragsparteien dieses bereinkommensjeweils geltenden Fassung. 2a Umweltvertr glichkeitspr fung(1) Besteht nach dem Gesetz ber die Umweltvertr glichkeitspr fung eine Verpflichtung zur Durchf hrung einerUmweltvertr glichkeitspr fung f r Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetzoder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bed rfen (UVP-pflichtige Vorhaben), istdie Umweltvertr glichkeitspr fung unselbst ndiger Teil der Verfahren zur Erteilung der nach diesem Gesetzoder der nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen Genehmigungoder Planfeststellung.
8 Die Umweltvertr glichkeitspr fung ist nach den Vorschriften des 7 Abs. 4 Satz 1 und2 und der Rechtsverordnung nach 7 Abs. 4 Satz 3 ber den Gegenstand der Umweltvertr glichkeitspr fung,die Antragsunterlagen, die Bekanntmachung des Vorhabens und des Er rterungstermins, die Auslegungund Zug nglichmachung, auch ber das einschl gige zentrale Internetportal nach dem Gesetz ber dieUmweltvertr glichkeitspr fung von Antragsunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Beteiligung vonBeh rden, die Durchf hrung des Er rterungstermins, den Inhalt des Genehmigungsbescheids und die Zustellung, ffentliche Bekanntmachung und Zug nglichmachung, auch ber das einschl gige zentrale Internetportal nachdem Gesetz ber die Umweltvertr glichkeitspr fung der Entscheidung durchzuf hren. 31 des Gesetzes ber dieUmweltvertr glichkeitspr fung sowie 9b Abs. 2 und 5 Nr. 1 bleiben unber hrt.(1a) Besteht nach dem Gesetz ber die Umweltvertr glichkeitspr fung eine Verpflichtung zur Durchf hrungeiner Vorpr fung f r Vorhaben, die einer Genehmigung oder Planfeststellung nach diesem Gesetz oder einer aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bed rfen, wird die Vorpr fung nach den Bestimmungen desGesetzes ber die Umweltvertr glichkeitspr fung durchgef hrt.
9 (2) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen nach Durchf hrung einerUmweltvertr glichkeitspr fung erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachpr fung ineinem Vorverfahren. 2b Elektronische Kommunikation(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes ber die elektronische Kommunikation findenAnwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzeserlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenenRechtsverordnung sind mit einer dauerhaft berpr fbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach 37 Abs. 4des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zust ndige Beh rde Mehrfertigungen sowie die bermittlung der dem Antrag beizuf genden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
10 2c Nationales Entsorgungsprogramm(1) Die Bundesregierung legt in einem Nationalen Entsorgungsprogramm dar, wie die nationale Strategie f r eineverantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf lle umgesetztwerden soll.(2) Das Nationale Entsorgungsprogramm umfasst eine Darlegung folgender Bestandteile:Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 45 -1. die Gesamtziele der nationalen Strategie in Bezug auf die Entsorgung abgebrannter Brennelemente undradioaktiver Abf lle, 2. die ma geblichen Zwischenetappen und klaren Zeitpl ne f r die Erreichung dieser Zwischenetappenunter Beachtung der bergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms, 3. eine nationale Bestandsaufnahme s mtlicher abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abf lle sowieSch tzungen der k nftigen Mengen, auch aus der Stilllegung von Anlagen und Einrichtungen, wobei ausder Bestandsaufnahme der Standort und die Menge radioaktiver Abf lle und abgebrannter Brennelementegem einer geeigneten Klassifizierung der radioaktiven Abf lle eindeutig hervorgehen m ssen, 4.