Transcription of § 3 KAUFVERTRAG IM ALLGEMEINEN (OR 184 ff.)
1 III Kauf I [ ] 53 3 KAUFVERTRAG IM ALLGEMEINEN (OR 184 ff.) Literatur schweizerische: P. Cavin, SPR VII/1 p. 1-69; , p. 299-301, 331-337; H. Giger, OR 184-215; M. Keller/Th. L rtscher, Kaufrecht - eine systematische Darstellung, 2. A., Z rich 1986; A. Meili, Die Entstehung des schweizerischen Kaufrechts, Diss. Z rich 1976 (zur Kodifikationsgeschichte); P. Tercier, n. 106-225, 407-497. ausl ndische und rechtsvergleichende: A. Allessandri Rod., De la compra-venta i de la promesa de venta, 2 Bde. Santiago/ Chile 19717/18 (mit ber 2500 Seiten wohl umfangreichste Darstellung des Kaufrechts aller Zeiter, Dissertation zur Erlangung des Lizentiats in Santiago!); T. Alm n, Das Skandinavische Kaufrecht (deutsche Ausgabe von Neubecker), 3 Bde., Heidelberg 1922; A.
2 Bechmann, Geschichte des Kaufs im r mischen Recht (1876), System des Kaufs nach Gemeinem Recht (1884, 1905), auch in Nachdruck; E. Rabel, Warenkauf, 2 Bde., T bingen 1936/58; G. Walter, Kaufrecht (Hdb. des Schuldrechts, hg. von Gernhuber, Bd. 6), T bingen 1987. BGB 433-515; HGB 373-382 und Literatur hiezu. I. Das Kaufrecht im ALLGEMEINEN 1. KAUFVERTRAG nach OR a) Begriff Wie auch bei den brigen im besonderen Teil geregelten Vertragstypen gibt der Gesetzgeber keine Definition des Kaufs, sondern umschreibt die haupts chlichen durch den Vertrag begr ndeten Pflichten der Parteien (OR 184/I): Pflicht des Verk ufers zu faktischer Uebergabe des Kaufgegenstandes (Sachverschaffungspflicht) und zur Verschaffung des Eigentums daran (Rechtsverschaffungspflicht), anderseits Pflicht des K ufers zur Bezahlung des Kaufpreises.
3 Entgeltlichkeit begriffsnotwendig (sonst Schenkung). Neben diesen Hauptpflichten (auf deren Regelung sich das Gesetz zur Hauptsache beschr nkt), k nnen auch "Nebenpflichten" bestehen, sei es aus Vertrag, sei es aufgrund des Gesetzes (vgl. dazu unten Zif. III/3, IV/4). Kauf ist vielleicht der statistisch h ufigste Vertrag; grosse wirtschaftliche Bedeutung und komplexe Rechtsstruktur mit wichtigen, vom ALLGEMEINEN Vertragsrecht abweichenden Sonderregeln. b) Abgrenzung Abgrenzungsprobleme ergeben sich insbesondere gegen ber dem Werkvertrag; vgl. dazu unten 10/I/2. Das "Wiener Kaufrecht" (dazu unten Zif. 5/d) unterstellt in Art. 3/I auch "herzustellende" oder "zu erzeugende Waren" seiner Geltung womit auch Kaufvertr ge mit Werkvertrags-Elementen einbezogen sind.
4 Die als "Leasingvertr ge" bezeichneten Gesch fte stellen teilweise eine Mischung dar zwischen dem wirtschaftlich gewollten Uebereignungsgesch ft (Abzahlungskauf) und dem rechtlich vereinbarten Gebrauchs berlassungsgesch ft. Vgl. dazu oben 2/IV). III Kauf I [ ] 54 2. Aufbau des Gesetzes Der "Kauf und Tausch" regelnde 6. Titel zerf llt in f nf Abschnitte: Allgemeine Bestimmungen (OR 184-186), Fahrniskauf (OR 187-215), Grundst ckkauf (OR 216-221), Besondere Arten des Kaufes (OR 222-236), Tauschvertrag (OR 237/238). Diese Einteilung erweckt insofern ein falsches Bild, als nicht Fahrnis- und Grundst ckkauf als gleichberechtigte Kaufstypen nebeneinander stehen, sondern vielmehr das Fahrniskaufrecht zusammen mit den ALLGEMEINEN Bestimmungen (dh.
5 OR 184-215) das Kaufrecht schlechthin repr sentieren, w hrend die Grundst ckkaufs-Regeln nur das Grunds tzliche wenig ber hrende Abweichungen in Sonderfragen bringen und daher auch nur auf gleicher Stufe wie die brigen Sondererscheinungsformen behandelt werden (unten 5/III). In diesem 3 wird das Kaufrecht im ALLGEMEINEN dargestellt, in 4 jedoch die besonders wichtige Frage der Wirkungen von M ngeln der Kaufsache oder des dem K ufer verschafften Rechts isoliert. In 5 folgen die Sonderformen der Kaufvertr ge (unter Einschluss des Tauschs), wobei der Gattungskauf, vom Gesetz und von der meisten Literatur im ALLGEMEINEN Kaufrecht behandelt, als gesonderter Typus aufgefasst und dort an erster Stelle dargestellt wird ( 5/I). 3.
6 Rechtsnatur des Vertrages a) Zweiseitiges Rechtsgesch ft (Vertrag). Gegenseitiger ("synallagmatischer") Vertrag: Leistung und Gegenleistung stehen in einem Austauschverh ltnis; es sind die Regeln von OR 82/83, OR 107-109, OR 119/II usw. anwendbar. b) Hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages gelten die ALLGEMEINEN Regeln; gefordert sind zur Hauptsache: Konsens ber die Hauptelemente ("essentialia", unten Zif. 4), Verpflichtungswille, Aeusserung des Vertragswillens. W hrend beim Kauf im ALLGEMEINEN keinerlei Formvorschriften bestehen, sind solche im Falle des Grundst ckkaufs (OR 216-221; unten 5/III) und der Teilzahlungsk ufe (OR 226a-228; unten 5/V) statuiert. c) Beim Kauf muss (wie bei anderen Uebereignungs-Vertr gen oder der Zession) unterschieden werden zwischen Verpflichtungs- und Verf gungsgesch ft (vgl.
7 OR/AT 4/VIII). Der KAUFVERTRAG ist Verpflichtungsgesch ft und begr ndet als schuldrechtlicher Vertrag zwar die Pflicht der Parteien zur Sach bereignung bez glich Kaufgegenstand und Kaufpreis, bertr gt jedoch das Eigentum am Kaufgegenstand nicht (vgl. zur gegenteiligen Regelung im franz sischen und teilweise angloamerikanischen Rechtskreis die Hinweise unten Zif. 5/b). Eigentums bertragung wird erst durch den nicht schuldrechtlich, sondern sachenrechtlich geregelten Vorgang der Uebereignung (Verf gungsgesch ft) bewirkt; dazu unten Zif. V/3. Beim beidseitig sofort abgewickelten Handkauf fallen KAUFVERTRAG und dingliche Perfektion, Verpflichtungs- und Verf gungsgesch ft zusammen, k nnen aber auch hier unterschieden werden. 4. essentialia negotii Notwendige Bestandteile des Vertrages, ohne die der Vertragsinhalt nicht gen gend bestimmt und der Vertrag daher nicht g ltig geschlossen ist (sog.
8 Essentialia negotii, vgl. dazu OR/AT 10/II/2), sind: III Kauf I [ ] 55 a) Bestimmung des Kaufgegenstandes Bei nicht hinreichender Bestimmtheit, in casu des verkauften Grundst ckes, ist der Vertrag ung ltig (BGE 90 II 21 und 95 II 42/3). Vgl. im brigen unten Zif. II. b) Bestimmung des Preises aa) Dieser muss in Geld bestehen und bei Vertragsschluss bestimmt oder bei F lligkeit wenigstens nach Gesichtspunkten, die ausserhalb des. Willens der Parteien liegen, bestimmbar sein (OR 184/III). Dies ist vorab dann der Fall, wenn ein B rsenpreis oder doch ein einigermassen eingespielter Markt besteht; f r diesen Sonderfall OR 212: Als verabredet gilt der mittlere Marktpreis zur Erf llungszeit am Erf llungsort (ebenso BGB 453). Fehlt es an hinreichender Bestimmtheit des Preises, ist grunds tzlich Konsensmangel (Dissens) und damit Vertragsung ltigkeit anzunehmen, was eine Besonderheit des Kaufvertrages ( gegen ber Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Miete/Pacht; vgl.
9 Dort) darstellt. -- Vgl. im brigen zur Abgrenzung von Kauf und Tausch unten 5/VI; zum Verkauf unter Verkehrswert mit Beg nstigungsabsicht ("gemischte Schenkung", negotium mixtum cum donatione) unten 6/IV/3. EXKURS: Preisgerechtigkeit ("pretium iustum") ist nicht Erfordernis, materiale Anforderungen werden (wie auch in Deutschland) nicht gestellt (das franz sische Recht fordert im Hinblick auf das Erfordernis der "cause" - dazu OR/AT 5/II/1/b-, dass der Preis "r el, s rieux, non fictif" sei; vgl. dazu M. Ferid, Franz. Zivilrecht, Bd. I p. 617). Immerhin spielt die Schutzregel von OR 21 (Uebervorteilung; dazu OR/AT 14) und sodann auch StGB 157 ("Wucher"; problematisch). bb) Folgen fehlenden Preiskonsenses: Das Requisit des Konsenses ber den Preis (wie berhaupt hinsichtlich der "essentialia"; vgl.
10 Auch OR/AT 10/II/2) sollte streitlagebezogen gew rdigt werden (zum Grunds tzlichen vgl. Bucher in AcP 186 passim, bes. p. 49) und im wesentlichen auf den Streit um G ltigkeit des Vertrages vor dessen Erf llung (dh. den Streit, ob Vertragserf llung geschuldet sei), beschr nkt bleiben; nach Vertragsabwicklung (dh. ganzer oder wenigstens teilweiser Leistungserbringung seitens des einen Partners, Entgegennahme der Leistung seitens des anderen), wenn um die H he der Gegenleistung gestritten wird, kann nicht, unter Berufung auf Fehlen notwendigen Konsenses bzw. Vertragsnichtigkeit, eine Vertragsleistung verweigert werden: Haben sich die Parteien geeinigt, dass eine Gans verkauft (nicht geschenkt, geliehen) werde, ohne den Preis zu bestimmen, kann zwar die Lieferung verweigert werden, nicht jedoch, nach Lieferung (ev.