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Postgesetz (PostG) - Gesetze im Internet

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 18 - Postgesetz (PostG)PostGAusfertigungsdatum: :" Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar2021 (BGBl. I S. 2) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 2Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes 2 Regulierung 3 Anwendungsbereich 4 BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Lizenzen 5 Lizenzierter Bereich 6 Erteilung der Lizenz 7 bertragung der Lizenz 8 Geb hren und Auslagen f r die Lizenzierung 9 Widerruf der Lizenz 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsf hrungAbschnitt 3 Universaldienst 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes 12 Gew hrleistung des Universaldienstes 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten 14 Ausschreibung von Dienstleistungen 15 Ausgleichsleistung 16 Ausgleichsabgabe 17 UmsatzmitteilungenAbschnitt 4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 18 - Rahmenbedi

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 von 18 - Postgesetz (PostG)

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 18 - Postgesetz (PostG)PostGAusfertigungsdatum: :" Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Januar2021 (BGBl. I S. 2) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 2Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes 2 Regulierung 3 Anwendungsbereich 4 BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Lizenzen 5 Lizenzierter Bereich 6 Erteilung der Lizenz 7 bertragung der Lizenz 8 Geb hren und Auslagen f r die Lizenzierung 9 Widerruf der Lizenz 10 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungsf hrungAbschnitt 3 Universaldienst 11 Begriff und Umfang des Universaldienstes 12 Gew hrleistung des Universaldienstes 13 Auferlegung von Universaldienstleistungspflichten 14 Ausschreibung von Dienstleistungen 15 Ausgleichsleistung 16 Ausgleichsabgabe 17 UmsatzmitteilungenAbschnitt 4 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 18 - Rahmenbedingungen f r Postdienstleistungen 18

2 PostdienstleistungsverordnungAbschnitt 5 Entgeltregulierung 19 Genehmigungsbed rftige Entgelte 20Ma st be der Entgeltgenehmigung 21 Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung 22 Entscheidung ber die Entgeltgenehmigung 23 Abweichung von genehmigten Entgelten 24 Nachtr gliche berpr fung genehmigter Entgelte 25 berpr fung nicht genehmigungsbed rftiger Entgelte 26 Anordnungen im Rahmen der Entgeltgenehmigung und Entgelt berpr fung 27 nderung entgeltrelevanter Allgemeiner Gesch ftsbedingungenAbschnitt 6 Angebot von Teilleistungen, Zugang zu Postfachanlagen und Adre nderungen 28 Angebot von Teilleistungen 29 Zugang zu Postfachanlagen und Adre nderungen 30 Vorlagepflicht f r Vertr ge 31 Schlichtung und Anordnungen der Regulierungsbeh rde 32 Besondere Mi brauchsaufsichtAbschnitt 7 F rmliche Zustellung nach ffentlich-rechtlichen Vorschriften 33 Verpflichtung zur f rmlichen Zustellung 34 Entgelt f r die f rmliche Zustellung 35 Haftung bei der Durchf hrung der f rmlichen ZustellungAbschnitt 8 Anzeigepflicht, Berichtspflicht, Schadensersatzpflicht 36 Anzeigepflicht 37 Berichtspflicht 38 SchadensersatzpflichtAbschnitt 9 Postgeheimnis, Datenschutz 39 Postgeheimnis 40 Mitteilungen an Gerichte und Beh rden 41 Datenschutz 41aAnschriften.

3 Daten zum Zweck der Zustellung 41bAusweisdaten 41cFundbriefe 42 Kontrolle und Durchsetzung von VerpflichtungenAbschnitt 10 Postwertzeichen, Regulierungsbeh rdeEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 18 - 43 Postwertzeichen 44 Regulierungsbeh rde 45 Auskunfts- und Pr fungsrecht 46 Beschlu kammern 47T tigkeitsbericht 48 Zusammenarbeit mit dem BundeskartellamtAbschnitt 11 Bu geldvorschriften 49Bu geldvorschriften 50 (weggefallen)Abschnitt 12 bergangsvorschriften 51 Befristete gesetzliche Exklusivlizenz 52 Universaldienstleistungspflicht im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz 54 Verwendung von Postwertzeichen im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz 55 Rechtsverordnung zur Einschr nkung des Bef rderungsverbotsAbschnitt 13 Schlu vorschriften 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschr nkung im Bereich des Universaldienstes 57 berleitungsbestimmungen 58 Inkrafttreten, Au erkrafttretenAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu f rdern undfl chendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gew hrleisten.

4 2 Regulierung(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.(2) Ziele der Regulierung sind:1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses, 2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsf higen Wettbewerbs, auch in der Fl che, auf denM rkten des Postwesens, 3. die Sicherstellung einer fl chendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichenPreisen (Universaldienst), 4. die Wahrung der Interessen der ffentlichen Sicherheit, 5. die Ber cksichtigung sozialer Belange. (3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr nkungen bleibt unber hrt. 3 AnwendungsbereichEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 18 -Dieses Gesetz gilt auch f r den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht v lkerrechtliche Vertr ge und die zuderen Durchf hrung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.

5 4 BegriffsbestimmungenF r dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1. Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsm ig erbrachte Dienstleistungen:a) die Bef rderung von Briefsendungen, b) die Bef rderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht bersteigt, oder c) die Bef rderung von B chern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmenerfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen. 2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinendeDruckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne desSatzes 1. Mitteilungen, die den Empf nger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einerSammelbezeichnung von Wohnung oder Gesch ftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne desSatzes 1.

6 3. Bef rderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an den Empf nger. 4. Gesch ftsm iges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der Bef rderung vonPostsendungen f r andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht. 5. Postsendungen sind Gegenst nde im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie gesch ftsm ig bef rdertwerden. 6. Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach 18 des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschr nkungen als marktbeherrschend anzusehen ist. Abschnitt 2 Lizenzen 5 Lizenzierter Bereich(1) Einer Erlaubnis (Lizenz) bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als Grammbetr gt, gewerbsm ig f r andere bef rdert.(2) Einer Lizenz nach Absatz 1 bedarf nicht, wer1. Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erf llungsgehilfe desjenigen bef rdert, dem eine Erlaubnis nachAbsatz 1 erteilt worden ist, 2.

7 Briefsendungen bef rdert, die einer anderen Sendung beigef gt sind und ausschlie lich deren Inhaltbetreffen, 3. Briefsendungen in der Weise bef rdert, da einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einerschnellen und zuverl ssigen Bef rderung auf dem Weg vom Absender zum Empf nger st ndig begleitetwerden und die Begleitperson die M glichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und dieerforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst). 6 Erteilung der Lizenz(1) Die Lizenz wird auf schriftlichen Antrag von der Regulierungsbeh rde in schriftlicher Form erteilt. DerAntragsteller hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige T tigkeit ausge bt werden soll. DieLizenz ist zu erteilen, wenn nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 3 besteht. Die Regulierungsbeh rde soll berLizenzantr ge innerhalb von sechs Wochen entscheiden.

8 (2) Bei der Lizenzerteilung sind die Regulierungsziele nach 2 Abs. 2 zu beachten. Zur Sicherstellung dieserRegulierungsziele k nnen der Lizenz Nebenbestimmungen, auch nach Erteilung der Lizenz, beigef gt Antrag des Lizenznehmers hat die Regulierungsbeh rde eine Nebenbestimmung aufzuheben, wenn dieVoraussetzungen f r diese entfallen sind.(3) Die Lizenz ist zu versagen, wennEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 18 -1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da der Antragsteller f r die Aus bung der Lizenzrechte nicht dieerforderliche Leistungsf higkeit, Zuverl ssigkeit oder Fachkunde besitzt, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen T tigkeit die ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef hrdet w rde, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da der Antragsteller die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die imlizenzierten Bereich blich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

9 Die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche1. Leistungsf higkeit besitzt, wer die Gew hr daf r bietet, da ihm die f r den Aufbau und den Betrieb der zurAus bung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verf gung stehen werden, 2. Zuverl ssigkeit besitzt, wer die Gew hr daf r bietet, da er als Lizenznehmer die Rechtsvorschrifteneinhalten wird, 3. Fachkunde besitzt, wer die Gew hr daf r bietet, da die bei der Aus bung der Lizenzrechte t tigenPersonen ber die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verf gen werden. 7 bertragung der Lizenz(1) Eine bertragung der Lizenz bedarf der Schriftform und der vorherigen Zustimmung derRegulierungsbeh rde. Die Zustimmung ist unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 3 zu versagen.(2) F r den Fall des Todes des Lizenznehmers gilt 46 der Gewerbeordnung. Zust ndige Beh rde im Sinnedes 46 Abs.

10 3 der Gewerbeordnung ist die Regulierungsbeh rde. Soll das Gewerbe durch einen Stellvertreterfortgef hrt werden, ist dies der Regulierungsbeh rde unverz glich anzuzeigen.(3) Ist einer Kapitalgesellschaft eine Lizenz erteilt, so hat jeder, der Aktien oder Gesch ftsanteile der Gesellschafterwirbt und hierdurch ber mehr als zehn vom Hundert der Aktien oder Gesch ftsanteile der Gesellschaftverf gt, dies der Regulierungsbeh rde unverz glich anzuzeigen. 8 Geb hren und Auslagen f r die LizenzierungF r die Entscheidung ber die Erteilung einer Lizenz und ber die Zustimmung zur bertragung einer Lizenzwerden Geb hren und Auslagen erhoben. Es werden auch dann Geb hren und Auslagen erhoben, wennein Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder auf Zustimmung zur bertragung einer Lizenz nach Beginn dersachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zur ckgenommen wird.


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