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Altersteilzeitgesetz Dezember 2019 (BGBl. I S ... - Gesetze im …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 8 -AltersteilzeitgesetzAltTZG 1996 Ausfertigungsdatum: :" Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni2022 (BGBl. I S. 969) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 969Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G 810-36/1 v. I 1078 (RuStF G) vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 10 Satz 1 dieses G am in Kraft getreten. 1 Grundsatz(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll lteren Arbeitnehmern ein gleitender bergang vom Erwerbsleben in dieAltersrente erm glicht werden.(2) Die Bundesagentur f r Arbeit (Bundesagentur) f rdert durch leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit lterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55.

Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt. § 4 Leistungen (1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre 1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und 2.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 8 -AltersteilzeitgesetzAltTZG 1996 Ausfertigungsdatum: :" Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni2022 (BGBl. I S. 969) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 969Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 G 810-36/1 v. I 1078 (RuStF G) vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 10 Satz 1 dieses G am in Kraft getreten. 1 Grundsatz(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll lteren Arbeitnehmern ein gleitender bergang vom Erwerbsleben in dieAltersrente erm glicht werden.(2) Die Bundesagentur f r Arbeit (Bundesagentur) f rdert durch leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit lterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55.

2 Lebensjahres sp testens ab 31. Dezember 2009vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers erm glichen.(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabh ngig von einer F rderung durch die Bundesagentur auchvor bei einer Teilzeitarbeit lterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nachdem 31. Dezember 2009 vermindern. F r die Anwendung des 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommtes nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagenturnach 4 gef rdert wird. 2 Beg nstigter Personenkreis(1) leistungen werden f r Arbeitnehmer gew hrt, die1. das 55. Lebensjahr vollendet haben, 2. nach dem 14.

3 Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf dieZeit erstrecken mu , bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die H lfteder bisherigen w chentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und versicherungspflichtig besch ftigt im Sinnedes Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind (Altersteilzeitarbeit) und 3. innerhalb der letzten f nf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1 080 Kalendertage ineiner versicherungspflichtigen Besch ftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach denVorschriften eines Mitgliedstaates der Europ ischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens ber den Europ ischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben.

4 Zeiten mit Anspruch aufArbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, indenen Versicherungspflicht nach 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen derversicherungspflichtigen Besch ftigung gleich. (2) Sieht die Vereinbarung ber die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche w chentliche Arbeitszeiten oder eineunterschiedliche Verteilung der w chentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 aucherf llt, wenn1. die w chentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei Jahren oder bei Regelung ineinem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung derKirchen und der ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zuEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 8 -sechs Jahren die H lfte der bisherigen w chentlichen Arbeitszeit nicht berschreitet und der Arbeitnehmerversicherungspflichtig besch ftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und 2.

5 Das Arbeitsentgelt f r die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag nach 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabea fortlaufend gezahlt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die tarifvertragliche Regelung im Betrieb einesnicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durchschriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bernommen werden. K nnen aufGrund eines solchen Tarifvertrages abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden,kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Satz 1 , 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung derArbeitszeit nicht getroffen sind oder blicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung im Sinne desSatzes 1 Nr.

6 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durchschriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.(3) Sieht die Vereinbarung ber die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche w chentliche Arbeitszeiten oder eineunterschiedliche Verteilung der w chentlichen Arbeitszeit ber einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor,ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erf llt, wenn die w chentliche Arbeitszeit im Durchschnitt einesZeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, dieH lfte der bisherigen w chentlichen Arbeitszeit nicht berschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtigbesch ftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2vorliegen.

7 Die leistungen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahrenzu erbringen. 3 Anspruchsvoraussetzungen(1) Der Anspruch auf die leistungen nach 4 setzt voraus, da 1. der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der ffentlich-rechtlichenReligionsgesellscha ften, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmera) das Regelarbeitsentgelt f r die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom Hundert aufgestockt hat,wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, und b) f r den Arbeitnehmer zus tzlich Beitr ge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestensin H he des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts f rdie Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert dermonatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entf llt, h chstens bis zurBeitragsbemessungsgrenze, sowie 2.

8 Der Arbeitgeber aus Anlass des bergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeita) einen bei einer Agentur f r Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher vonArbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachtenoder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatzversicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch besch ftigt; bei Arbeitgebern,die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch ftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass derArbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz besch ftigt wird, oder b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuchbesch ftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer besch ftigt und3.

9 Die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer ber f nf vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebeshinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder einegemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifvertr genverbunden werden k nnen. (1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erf llt, wenn Bestandteile desArbeitsentgelts, die f r den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei derAufstockung au er Betracht Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 8 -(2) F r die Zahlung der Beitr ge nach Absatz 1 Nr.

10 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten BuchesSozialgesetzbuch ber die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit besch ftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistungim voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach 2 Abs. 2 und 3 erf llt,wenn die Besch ftigung eines bei einer Agentur f r Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder einesArbeitnehmers nach Abschlu der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenenArbeitsplatz erst nach erbringung der Arbeitsleistung erfolgt. 4 leistungen (1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber f r l ngstens sechs Jahre1. den Aufstockungsbetrag nach 3 Abs.


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