Transcription of Auslandsumzügen …
1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 16 -Verordnung ber die Umzugskostenverg tung beiAuslandsumz gen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)AUVA usfertigungsdatum: :"Auslandsumzugskostenverordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 2 derVerordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl. I S. 891) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 2 V v. I 891Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Auf Grund des 14 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1990 (BGBl. I S. 2682) und des 82 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009(BGBl. I S. 160) verordnet das Ausw rtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, demBundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen.
2 Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeines 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Antrag und Anzeigepflicht 4 Bemessung der Umzugskostenverg tung, ber cksichtigungsf hige Kosten Abschnitt 2 Erstattungsf hige Kosten Unterabschnitt 1 Bef rderung und Lagerung des Umzugsguts 5 Umzugsgut 6 Umzugsvolumen 7 Personenkraftfahrzeuge 8 Tiere 9 Zwischenlagern von Umzugsgut 10 Lagern von Umzugsgut Unterabschnitt 2 ReisenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 16 - 11 Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise 12 Umzugsreise 13 Reisegep ck Unterabschnitt 3 Wohnung 14 Vor bergehende Unterkunft 15 Mietentsch digung 16 Wohnungsbeschaffungskosten 17 Technische Ger te Unterabschnitt 4 Pauschalen und zus tzlicher Unterricht 18 Umzugspauschale 19 Ausstattungspauschale 20 Einrichtungspauschale 21 Pauschale f r klimagerechte Kleidung 22 Zus tzlicher Unterricht Abschnitt 3 Sonderf lle 23 Umzug am ausl ndischen Dienstort 24 Umzugsbeihilfe 25 Widerruf der Zusage der Umzugskostenverg tung 26 Umzugskostenverg tung bei einer Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren 27R ckf hrung aus Gef hrdungsgr nden 28 Umzug bei Beendigung des Dienstverh ltnisses Abschnitt 4 Schlussvorschriften 29 bergangsregelungen 30 Inkrafttreten.
3 Au erkrafttretenAbschnitt 1 Allgemeines 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die bei Auslandsumz gen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriftendes Bundesumzugskostenrechts. 2 BegriffsbestimmungenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 16 -(1) Ber cksichtigungsf hige Personen sind:1. die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten Person, 2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der berechtigten Person, 3. Kinder der berechtigten Person oder der ber cksichtigungsf higen Person nach Nummer 1 oder Nummer 2,die beim Auslandszuschlag ber cksichtigungsf hig sind oder sp testens 40 Wochen nach dem Einladen desUmzugsguts geboren worden sind, 4. der gemeinsam mit der berechtigten Person sorgeberechtigte Elternteil eines eigenen Kindes derberechtigten Person, 5.
4 Pflegebed rftige Eltern der berechtigten Person oder der ber cksichtigungsf higen Person nach Nummer1 oder Nummer 2 (mindestens Pflegestufe I nach 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch); alle weiterenMa nahmen, die der Gesundheitszustand dieser Personen erfordert, sind im Rahmen der Umzugskostennicht ber cksichtigungsf hig, sowie 6. im Einzelfall weitere Personen, die nach 6 Absatz 3 des Bundesumzugskostengesetzesber cksichtigungsf hig sind, soweit ihre Ber cksichtigung im Einzelfall nach pflichtgem em Ermessengeboten ist, insbesondere, weil die berechtigte Person ihnen aufgrund gesetzlicher oder sittlicherVerpflichtung nicht nur vor bergehend Unterkunft und Unterhalt gew hrt, soweit sie nach dem Umzug zur h uslichen Gemeinschaft der berechtigten Person geh ren. Die Personennach Satz 1 Nummer 4 und 6 sind nur ber cksichtigungsf hig, wenn sie auch vor dem Umzug zur h uslichenGemeinschaft der berechtigten Person geh ren.
5 (2) Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, deren Eigent merin oder Eigent mer oder Hauptmieterin oderHauptmieter die berechtigte Person oder eine ber cksichtigungsf hige Person ist. 3 Antrag und Anzeigepflicht(1) Die Ausschlussfrist f r die Beantragung der Umzugskostenverg tung nach 14 Absatz 6 Satz 1 desBundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendigung des Umzugs.(2) Die berechtigte Person hat jede nderung der tats chlichen Verh ltnisse, die die H he derUmzugskostenverg tung beeinflussen kann, unverz glich anzuzeigen. Entsprechendes gilt f r Rabatte, Geld- undSachzuwendungen sowie f r unentgeltliche Leistungen. Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen. 4 Bemessung der Umzugskostenverg tung, ber cksichtigungsf hige Kosten(1) Die Bemessung der Umzugskostenverg tung richtet sich nach den pers nlichen Verh ltnissen derberechtigten Person am Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort.
6 Bei Umz gen aus dem Ausland ins Inlandund bei Umz gen aus Anlass der Beendigung des Dienstverh ltnisses ( 28) sind die pers nlichen Verh ltnissean dem Tag, f r den zuletzt Auslandsdienstbez ge gew hrt worden sind, ma geblich.(2) Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland die berechtigte Person den Wohnort so w hlt, dasssie in der ordnungsgem en Wahrnehmung ihrer Dienstgesch fte beeintr chtigt ist, werden h chstens dieUmzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden w ren; Maklerkosten werdennicht erstattet; Mietentsch digung wird nicht gew hrt. Wird ein Umzug ins Ausland oder im Ausland an einenanderen Ort als den neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet durchgef hrt, werden keine Umzugskostenerstattet. Die oberste Dienstbeh rde oder die von ihr bestimmte Beh rde kann Ausnahmen in besonderen F llenzulassen.
7 (3) Wird eine eigene Wohnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Dienstantritt der berechtigten Personam neuen Dienstort bezogen, kann eine solche Wohnung im Rahmen der Umzugskostenverg tung nichtber cksichtigt werden. In den F llen des 28 Absatz 1 und 2 tritt der Tag nach dem Eintritt des ma geblichenEreignisses an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Wird die Umzugskostenverg tung erst nach demDienstantritt zugesagt, tritt der Tag des Zugangs der Zusage an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Istdie Wohnung wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbeh rde als zwingendanerkannten Gr nden erst nach Ablauf eines Jahres bezogen worden, kann sie ber cksichtigt werden, wenn dieberechtigte Person den Antrag auf Fristverl ngerung vor Ablauf der Jahresfrist Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 16 -(4) Leistungen nach den 18 bis 21, die vor dem Umzug gew hrt werden, stehen unter dem Vorbehalt, dasszu viel erhaltene Betr ge zur ckgefordert werden k nnen, wenn der Umzug anders als zun chst geplantdurchgef hrt wird.
8 (5) Kosten werden nur ber cksichtigt, soweit sie notwendig und nachgewiesen sind.(6) Bei einer Beurlaubung im anerkannt dienstlichen Interesse unter Wegfall der Besoldung kann mitZustimmung der obersten Dienstbeh rde Umzugskostenverg tung zugesagt werden. Die oberste Dienstbeh rdekann die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf eine andere Beh rde 2 Erstattungsf hige KostenUnterabschnitt 1 Bef rderung und Lagerung des Umzugsguts 5 Umzugsgut(1) Die Auslagen f r die Bef rderung des Umzugsguts (Bef rderungsauslagen) von der bisherigen zur neuenWohnung werden erstattet.(2) Zu den Bef rderungsauslagen geh ren auch:1. die Kosten f r das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der blichenHaushaltsger te, das Zwischenlagern ( 9) und die Transportversicherung sowie 2. Geb hren und Abgaben, die bei der Bef rderung des Umzugsguts anfallen.
9 (3) Wird das Umzugsgut getrennt bef rdert, ohne dass die oberste Dienstbeh rde die Gr nde daf r vorherals zwingend anerkannt hat, werden h chstens die Bef rderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennterBef rderung entstanden w ren.(4) Bei Umz gen im oder ins Ausland geh ren zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenst nde undPersonenkraftfahrzeuge, f r die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuenWohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnungbei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenverg tung den Lieferauftragf r Einrichtungsgegenst nde innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesenEinrichtungsgegenst nden eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu k nnen, werden dieBef rderungsauslagen erstattet.
10 6 Umzugsvolumen(1) Der berechtigten Person werden Bef rderungsauslagen f r ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubikmeternerstattet. Zieht eine ber cksichtigungsf hige Person mit um, werden die Auslagen f r die Bef rderung weiterer30 Kubikmeter erstattet; f r jede weitere mitumziehende ber cksichtigungsf hige Person werden die Auslagenf r die Bef rderung weiterer 10 Kubikmeter erstattet.(2) Bei Leiterinnen und Leitern von Auslandsvertretungen kann die oberste Dienstbeh rde in Einzelf llen derErstattung der Auslagen f r die Bef rderung weiterer 50 Kubikmeter zustimmen. Dies gilt im Gesch ftsbereichdes Bundesministeriums der Verteidigung nach n herer Bestimmung durch die oberste Dienstbeh rde auch f rsonstige Berechtigte in vergleichbaren Dienststellungen.(3) Wird der berechtigten Person eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, kann dieoberste Dienstbeh rde die Volumengrenzen nach Absatz 1 herabsetzen.