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(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) Vollzitat: Gesetz ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 14 - Gesetz zur Gleichstellung von menschen mit Behinderungen(Behindertengleichstellungs Gesetz - BGG)BGGA usfertigungsdatum: :"Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9 desGesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 G v. I 1117 Hinweis: nderung durch Art. 9 G v. I 1387 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 d. G 860-9-2/1 v. I 1467 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesratesbeschlossen. Es ist gem. Art. 56 Abs. 1 dieses G am in Kraft getreten. berschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. I 1757 mWv bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Verantwortung der Tr ger ffentlicher Gewalt 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gr nde 3 menschen mit Behinderungen 4 Barrierefreiheit 5 Zielvereinbarungen 6 Geb rdensprache und Kommunikation von menschen mit H r- und SprachbehinderungenAbschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit 7 Benachteiligungsverbot f r Tr ger ffentlicher Gewa

§ 3 Menschen mit Behinderungen Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 14 - Gesetz zur Gleichstellung von menschen mit Behinderungen(Behindertengleichstellungs Gesetz - BGG)BGGA usfertigungsdatum: :"Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9 desGesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 3 G v. I 1117 Hinweis: nderung durch Art. 9 G v. I 1387 (Nr. 29) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetFu note(+++ Textnachweis ab: +++) Das G wurde als Artikel 1 d. G 860-9-2/1 v. I 1467 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesratesbeschlossen. Es ist gem. Art. 56 Abs. 1 dieses G am in Kraft getreten. berschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. I 1757 mWv bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Verantwortung der Tr ger ffentlicher Gewalt 2 Frauen mit Behinderungen.

2 Benachteiligung wegen mehrerer Gr nde 3 menschen mit Behinderungen 4 Barrierefreiheit 5 Zielvereinbarungen 6 Geb rdensprache und Kommunikation von menschen mit H r- und SprachbehinderungenAbschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit 7 Benachteiligungsverbot f r Tr ger ffentlicher Gewalt 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr 9 Recht auf Verwendung von Geb rdensprache und anderen Kommunikationshilfen 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken 11 Verst ndlichkeit und Leichte SpracheAbschnitt 2aBarrierefreie Informationstechnik ffentlicher Stellen des Bundes 12 ffentliche Stellen des Bundes 12aBarrierefreie Informationstechnik 12bErkl rung zur Barrierefreiheit 12cBerichterstattung ber den Stand der Barrierefreiheit 12dVerordnungserm chtigungAbschnitt 2bAssistenzhundeEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 14 - 12eMenschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde 12fAusbildung von Assistenzhunden 12gPr fung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft 12hHaltung von Assistenzhunden 12iZulassung einer Ausbildungsst tte f r Assistenzhunde 12jFachliche Stelle und Pr fer 12kStudie zur Untersuchung 12lVerordnungserm chtigungAbschnitt 3 Bundesfachstelle f r Barrierefreiheit 13 Bundesfachstelle f r BarrierefreiheitAbschnitt 4 Rechtsbehelfe 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren 15 Verbandsklagerecht 16 Schlichtungsstelle und -verfahren.

3 Verordnungserm chtigungAbschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung f r dieBelange von menschen mit Behinderungen 17 Amt der oder des Beauftragten f r die Belange von menschen mit Behinderungen 18 Aufgabe und BefugnisseAbschnitt 6F rderung der Partizipation 19F rderung der PartizipationAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel und Verantwortung der Tr ger ffentlicher Gewalt(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zuverhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gew hrleisten und ihnen eineselbstbestimmte Lebensf hrung zu erm glichen. Dabei wird ihren besonderen Bed rfnissen Rechnung getragen.(1a) Tr ger ffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes sind1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschlie lich der bundesunmittelbarenK rperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des ffentlichenRechts, 2.

4 Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabenwahrnehmen, und 3. sonstige Bundesorgane, soweit sie ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. (2) Die Tr ger der ffentlichen Gewalt sollen im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die in Absatz1 genannten Ziele aktiv f rdern und bei der Planung von Ma nahmen beachten. Das Gleiche gilt f rLandesverwaltungen, einschlie lich der landesunmittelbaren K rperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausf hren.(3) Die Tr ger ffentlicher Gewalt sollen darauf hinwirken, dass Einrichtungen, Vereinigungen und juristischePersonen des Privatrechts, an denen die Tr ger ffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar ganz oder berwiegend beteiligt sind, die Ziele dieses Gesetzes in angemessener Weise ber cksichtigen.

5 Gew hren Tr ger ffentlicher Gewalt Zuwendungen nach 23 der Bundeshaushaltsordnung als institutionelle F rderungen, sosollen sie durch Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung sicherstellen, dassdie institutionellen Zuwendungsempf ngerinnen und -empf nger die Grundz ge dieses Gesetzes Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 14 -Aus der Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid oder der vertraglichen Vereinbarung muss hervorgehen,welche Vorschriften anzuwenden sind. Die S tze 2 und 3 gelten auch f r den Fall, dass Stellen au erhalb derBundesverwaltung mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gef rdert werden. WeitergehendeVorschriften bleiben von den S tzen 1 bis 4 unber hrt.(4) Die Auslandsvertretungen des Bundes ber cksichtigen die Ziele dieses Gesetzes im Rahmen derWahrnehmung ihrer Aufgaben.

6 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gr nde(1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M nnern und zur Vermeidung vonBenachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gr nde sind die besonderen Belange vonFrauen mit Behinderungen zu ber cksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sindbesondere Ma nahmen zur F rderung der tats chlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mitBehinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zul ssig.(2) Unabh ngig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von menschen mit Behinderungen, die vonBenachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in 1 des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein k nnen, zu ber cksichtigen. 3 menschen mit BehinderungenMenschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind menschen , die langfristige k rperliche,seelische, geistige oder Sinnesbeeintr chtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs-und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern k nnen.

7 Alslangfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit l nger als sechs Monate andauert. 4 BarrierefreiheitBarrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenst nde, Systemeder Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungensowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie f r menschen mit Behinderungen in der allgemein blichenWeise, ohne besondere Erschwernis und grunds tzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zug nglich und nutzbarsind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zul ssig. 5 Zielvereinbarungen(1) Soweit nicht besondere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen, sollen zurHerstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verb nden, die nach 15 Absatz 3 anerkannt sind,und Unternehmen oder Unternehmensverb nden der verschiedenen Wirtschaftsbranchen f r ihren jeweiligensachlichen und r umlichen Organisations- oder T tigkeitsbereich getroffen werden.

8 Die anerkannten Verb ndek nnen die Aufnahme von Verhandlungen ber Zielvereinbarungen verlangen.(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und sonstige Regelungen zum Geltungsbereich und zurGeltungsdauer, 2. die Festlegung von Mindestbedingungen dar ber, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von 4 k nftigzu ver ndern sind, um dem Anspruch von menschen mit Behinderungen auf Auffindbarkeit, Zugang undNutzung zu gen gen, 3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erf llung der festgelegten Mindestbedingungen. Sie k nnen ferner eine Vertragsstrafenabrede f r den Fall der Nichterf llung oder des Verzugs enthalten.(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegen ber demZielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsparteien und Verhandlungsgegenstandanzuzeigen.

9 Das Bundesministerium f r Arbeit und Soziales gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verb nde im Sinne des Absatzes 1 das Recht,den Verhandlungen durch Erkl rung gegen ber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem diebeteiligten Verb nde von menschen mit Behinderungen eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildethaben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen innerhalb von vier Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 14 -(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 2 besteht nicht,1. w hrend laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 f r die nicht beigetretenen Verb ndebehinderter menschen , 2. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die ank ndigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, ber die voneinem Unternehmensverband Verhandlungen gef hrt werden, 3.

10 F r den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung, 4. in Bezug auf diejenigen Unternehmen, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung untereinschr nkungsloser bernahme aller Rechte und Pflichten beigetreten sind. (5) Das Bundesministerium f r Arbeit und Soziales f hrt ein Zielvereinbarungsregister, in das der Abschluss, die nderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach den Abs tzen 1 und 2 eingetragen werden. Der dieZielvereinbarung abschlie ende Verband behinderter menschen ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nachAbschluss einer Zielvereinbarung dem Bundesministerium f r Arbeit und Soziales diese als beglaubigte Abschriftund in informationstechnisch erfassbarer Form zu bersenden sowie eine nderung oder Aufhebung innerhalbeines Monats mitzuteilen. 6 Geb rdensprache und Kommunikation von menschen mit H r- und Sprachbehinderungen(1) Die Deutsche Geb rdensprache ist als eigenst ndige Sprache anerkannt.


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