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BetrSichV BetrSichV) Verwendung von Arbeitsmitteln ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 50 -Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derVerwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV )BetrSichVAusfertigungsdatum: :"Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 derVerordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 5 Abs. 7 V v. I 3584 Ersetzt V 805-3-9 v. I 3777 ( BetrSichV )Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) (+++ Zur Anwendung vgl. 20 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 49 von der Bundesregierung, dem Bundesministerium f r Wirtschaftund Energie und dem Bundesministerium f r Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates und imEinvernehmen mit dem Bundesministerium f r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie mit demBundesministerium des Innern beschlossen.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 50 -Verordnung ber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei derVerwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV )BetrSichVAusfertigungsdatum: :"Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 derVerordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 5 Abs. 7 V v. I 3584 Ersetzt V 805-3-9 v. I 3777 ( BetrSichV )Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) (+++ Zur Anwendung vgl. 20 +++) Die V wurde als Artikel 1 der V v. I 49 von der Bundesregierung, dem Bundesministerium f r Wirtschaftund Energie und dem Bundesministerium f r Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates und imEinvernehmen mit dem Bundesministerium f r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie mit demBundesministerium des Innern beschlossen.

2 Sie tritt gem. Art. 3 Satz 1 dieser V am in bersicht Inhalts bersichtAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung 2 BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Gef hrdungsbeurteilung und Schutzma nahmen 3 Gef hrdungsbeurteilung 4 Grundpflichten des Arbeitgebers 5 Anforderungen an die zur Verf gung gestellten Arbeitsmittel 6 Grundlegende Schutzma nahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 8 Schutzma nahmen bei Gef hrdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen 9 Weitere Schutzma nahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln 10 Instandhaltung und nderung von Arbeitsmitteln 11 Besondere Betriebszust nde, Betriebsst rungen und Unf lle 12 Unterweisung und besondere Beauftragung von Besch ftigten 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber 14Pr fung von ArbeitsmittelnAbschnitt 3 Zus tzliche Vorschriften f r berwachungsbed rftige Anlagen 15Pr fung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach pr fpflichtigen nderungenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 2 von 50 - 16 Wiederkehrende Pr fung 17Pr faufzeichnungen und -bescheinigungen 18 ErlaubnispflichtAbschnitt 4 Vollzugsregelungenund Ausschuss f r Betriebssicherheit 19 Mitteilungspflichten.

3 Beh rdliche Ausnahmen 20 Sonderbestimmungen f r berwachungsbed rftige Anlagen des Bundes 21 Ausschuss f r BetriebssicherheitAbschnitt 5 Ordnungswidrigkeitenund Straftaten, Schlussvorschriften 22 Ordnungswidrigkeiten 23 Straftaten 24 bergangsvorschriftenAnhang 1(zu 6 Absatz 1 Satz 2)Besondere Vorschriften f r bestimmte ArbeitsmittelAnhang 2(zu den 15und 16)Pr fvorschriften f r berwachungsbed rftige AnlagenAnhang 3(zu 14 Absatz 4)Pr fvorschriften f r bestimmte ArbeitsmittelAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung(1) Diese Verordnung gilt f r die Verwendung von Arbeitsmitteln . Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheitund den Schutz der Gesundheit von Besch ftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gew hrleisten.

4 Diessoll insbesondere erreicht werden durch1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung , 2. die f r den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahrensowie 3. die Qualifikation und Unterweisung der Besch ftigten. Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in 18 und in Anhang 2 genannten berwachungsbed rftigen Anlagenzugleich Ma nahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendungdieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 gef hrdet werden k nnen.(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit daf r entsprechendeRechtsvorschriften bestehen. Abweichend von Satz 1 gilt sie jedoch f r berwachungsbed rftige Anlagen inTagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer Satz 1 Buchstabe d.

5 (3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, f r die dasBundesministerium f r Verkehr und digitale Infrastruktur nach 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zurF hrung der Bundesflagge lediglich f r die erste berf hrungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.(4) Abschnitt 3 gilt nicht f r Energieanlagen im Sinne des 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes,soweit sie Druckanlagen im Sinne des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nummer Buchstabe b, c oder d dieserVerordnung sind. Satz 1 gilt nicht f r Gasf llanlagen, die Energieanlagen im Sinne des 3 Nummer 15 desEnergiewirtschaftsgesetzes sind und nicht auf dem Betriebsgel nde von Unternehmen der ffentlichenGasversorgung von diesen errichtet und betrieben Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 3 von 50 -(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnungzulassen, wenn zwingende Gr nde der Verteidigung oder die Erf llung zwischenstaatlicher Verpflichtungen derBundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gew hrleistet ist.

6 2 Begriffsbestimmungen(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Ger te, Maschinen oder Anlagen, die f r die Arbeit verwendet werden, sowie berwachungsbed rftige Anlagen.(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche T tigkeit mit diesen. Hierzu geh ren insbesondere dasMontieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten,Reinigen, Pr fen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und berwachen.(3) Arbeitgeber ist, wer nach 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgebersteht gleich,1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine berwachungsbed rftigeAnlage verwendet, sowie 2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

7 (4) Besch ftigte sind Personen, die nach 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. DenBesch ftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:1. Sch lerinnen und Sch ler sowie Studierende, 2. in Heimarbeit Besch ftigte nach 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie 3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen t tig sind. (5) Fachkundig ist, wer zur Aus bung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe ber die erforderlichenFachkenntnisse verf gt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abh ngig von der jeweiligen Art der den Anforderungen z hlen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnahausge bte entsprechende berufliche T tigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen aufaktuellem Stand zu halten.

8 (6) Zur Pr fung bef higte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihrezeitnahe berufliche T tigkeit ber die erforderlichen Kenntnisse zur Pr fung von Arbeitsmitteln verf gt; soweithinsichtlich der Pr fung von Arbeitsmitteln in den Anh ngen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegtsind, sind diese zu erf llen.(7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Ma nahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder derR ckf hrung in diesen. Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.(8) Pr fung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie dieBewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.(9) Pr fpflichtige nderung ist jede Ma nahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst Instandsetzungsarbeiten k nnen solche Ma nahmen sein.

9 (10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,der die praktische Eignung einer Ma nahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheitder Besch ftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen l sst. Bei der Bestimmung des Stands der Techniksind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg inder Praxis erprobt worden sind.(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oderdie Gesundheit von Besch ftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gef hrdet ist.(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation am Verwendungsort.(13) berwachungsbed rftige Anlagen sind Anlagen nach 2 Nummer 30 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes,soweit sie nach dieser Verordnung in Anhang 2 genannt oder nach 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind.

10 Zu denEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 4 von 50 - berwachungsbed rftigen Anlagen geh ren auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicherenBetrieb dieser berwachungsbed rftigen Anlagen dienen.(14) Zugelassene berwachungsstellen sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Besch ftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sichim Gefahrenbereich einer berwachungsbed rftigen Anlage innerhalb oder au erhalb eines Betriebsgel 2 Gef hrdungsbeurteilung und Schutzma nahmen 3 Gef hrdungsbeurteilung(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gef hrdungen zu beurteilen(Gef hrdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzma nahmen abzuleiten.


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