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(Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 -Verordnung ber Verbote und Beschr nkungen desInverkehrbringens und ber die Abgabe bestimmter Stoffe,Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz(Chemikalien-Verbotsver ordnung - ChemVerbotsV) ChemVerbotsVAusfertigungsda tum: :"Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 5des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 5 G v. I 2774 Ersetzt V 8053-6-20 v. I 1720 ( ChemVerbotsV) Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl.)

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 12 -Verordnung ber Verbote und Beschr nkungen desInverkehrbringens und ber die Abgabe bestimmter Stoffe,Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz(Chemikalien-Verbotsver ordnung - ChemVerbotsV) ChemVerbotsVAusfertigungsda tum: :"Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 5des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 5 G v. I 2774 Ersetzt V 8053-6-20 v. I 1720 ( ChemVerbotsV) Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl.)

2 14 Abs. 4 +++) Die Verordnung wurde als Artikel 1 d. V v. I 94 von der Bundesregierung nach Anh rung derbeteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie ist gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 dieser V in Kraft 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt f r das Inverkehrbringen bestimmter gef hrlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmterErzeugnisse, die diese freisetzen k nnen oder enthalten, nach dem Chemikaliengesetz. Sie regelt zum Schutzdes Menschen und der Umwelt vor stoffbedingten Sch digungen1. Verbote und Beschr nkungen des Inverkehrbringens bestimmter gef hrlicher Stoffe und Gemische sowiebestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen k nnen oder enthalten, 2.

3 Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gef hrlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind. 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist1. Abgabe: die bergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson, 2. gewerbsm ige Abgabe: eine Abgabe, diea) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgef hrten T tigkeiterfolgt, 3. abgebende Person: eine nat rliche Person, die eine Abgabe durchf hrt, 4. Erwerber: eine nat rliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verf gungsgewalt die Ware durchdie Abgabe bergeht, 5.

4 Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte nat rliche Person, die die Ware bei der Abgabeentgegennimmt. Abschnitt 2 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 12 -Verbote und Beschr nkungen 3 Verbote und Beschr nkungen des Inverkehrbringens(1) Beschr nkungen des Inverkehrbringens bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ergeben sichinsbesondere aus Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europ ischenParlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschr nkungchemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europ ischen Chemikalienagentur, zur nderung der Richtlinie1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.

5 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom , S. 1, L 136 vom , S. 3, L 141 , S. 22, L 36 vom , S. 84) in ihrer jeweils geltenden Fassung.(2) Dar ber hinaus ist das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen, die in Anlage 1 Spalte 1 bezeichnetsind, sowie von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die diese freisetzen k nnen oder enthalten, in dem inAnlage 1 Spalte 2 genannten Umfang nach Ma gabe der in Anlage 1 Spalte 3 aufgef hrten Ausnahmen verboten.

6 (3) Sofern in Anlage 1 Spalte 3 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt Absatz 2 nicht f r das Inverkehrbringen1. von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die den Ausnahmen nach 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 undAbsatz 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, 2. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den daf rerforderlichen Mengen oder 3. zur ordnungsgem en und schadlosen Abfallverwertung in einer daf r zugelassenen Anlage oder zurgemeinwohlvertr glichen Abfallbeseitigung. (4) Das Bundesministerium f r Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger f r diein Anlage 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahrenf r Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Pr fverfahren geeignete Verfahren zur Verf gung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit derspezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend.

7 4 Nationale Ausnahmen von Beschr nkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(1) Die Beschr nkungen nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) gelten nicht f r das Inverkehrbringen1. chrysotilhaltiger Diaphragmen einschlie lich der zu ihrer Herstellung ben tigten chrysotilhaltigen Rohstoffezum Zweck einer nach 17 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung zul ssigen Verwendung in bestehendenAnlagen zur Chloralkalielektrolyse, 2. von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihresOriginalherstellungsprozesses die in Anhang XVII Eintrag 6 Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr.

8 1907/2006bezeichneten Asbestfasern enthalten, und 3. von kulturhistorischen Gegenst nden, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, f rSammlungs- oder Ausstellungszwecke. (2) Das Verbot des Inverkehrbringens nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Eintrag 16 und 17 derVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht f r die dort genannten Bleiverbindungen in oder f r Farben, die zurErhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder vonEinrichtungen denkmalgesch tzter Geb ude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nichtm glich 3 Regelungen zur Abgabe 5 Anforderungen und Ausnahmen(1)

9 In Bezug auf die Abgabe der in Anlage 2 Spalte 1 aufgef hrten Stoffe und Gemische gelten die jeweils inAnlage 2 Spalte 2 bezeichneten Anforderungen dieses Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 12 -(2) F r die Abgabe an Wiederverk ufer, berufsm ige Verwender und ffentliche Forschungs-, Untersuchungs-und Lehranstalten reichen die in Anlage 2 Spalte 3 bezeichneten erleichterten Anforderungen dieses Abschnittsaus.(3) Sofern nicht in diesem Abschnitt ausdr cklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die Anforderungen diesesAbschnitts nur f r die gewerbsm ige Abgabe.

10 (4) Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten nicht f r die Abgabe von1. Kraftstoffen gem 3, 4 Absatz 1 und 2, 5 bis 9 der Verordnung ber die Beschaffenheit und dieAuszeichnung der Qualit ten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), diedurch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) ge ndert worden ist, in der jeweilsgeltenden Fassung, an Tankstellen oder sonstigen Betankungseinrichtungen, 2. Methanol oder methanolhaltigen Gemischen zur Verwendung in Brennstoffzellen, sofern aufgrund dersicherheitstechnischen Konstruktionsmerkmale des Beh lters eine Freisetzung des Brennstoffes nur inVerbindung mit der Brennstoffzelle in einem geschlossenen System erfolgen kann, 3.


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