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Entsendegesetz - AEntG) beschäftigte Arbeitnehmer …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 11 -Gesetz ber zwingende Arbeitsbedingungen f rgrenz berschreitend entsandte und f r regelm ig im Inlandbesch ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ( Arbeitnehmer - Entsendegesetz - AEntG) AEntGAusfertigungsdatum: :" Arbeitnehmer - Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 desGesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 2 Abs. 5 G v. I 2739Au erkrafttreten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. I 1348 ist ber cksichtigtFu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 13 G v. I 1348 (MiLoG) +++)(+++ Zur Anwendung d. 18 Abs. 1 bis 4 vgl. 1 Abs. 2 MiLoDokV +++)(+++ Zur Anwendung d. 19 Abs. 1 u. 2 vgl. 1 Abs. 2 MiLoDokV +++)(+++ Zur Anwendung d. Abschn. 5 vgl. 12 SokaSiG +++) Eingangsformel Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetzbeschlossen:Abschnitt 1 Zielsetzung 1 ZielsetzungZiele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen f rgrenz berschreitend entsandte und f r regelm ig im Inland besch ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnensowie die Gew hrleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung derRechtsnormen von Branchentarifvertr gen.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 11 -Gesetz ber zwingende Arbeitsbedingungen f rgrenz berschreitend entsandte und f r regelm ig im Inlandbesch ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ( Arbeitnehmer - Entsendegesetz - AEntG) AEntGAusfertigungsdatum: :" Arbeitnehmer - Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 desGesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 2 Abs. 5 G v. I 2739Au erkrafttreten gem. Art. 15 Abs. 2 G v. I 1348 ist ber cksichtigtFu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung vgl. 13 G v. I 1348 (MiLoG) +++)(+++ Zur Anwendung d. 18 Abs. 1 bis 4 vgl. 1 Abs. 2 MiLoDokV +++)(+++ Zur Anwendung d. 19 Abs. 1 u. 2 vgl. 1 Abs. 2 MiLoDokV +++)(+++ Zur Anwendung d. Abschn. 5 vgl. 12 SokaSiG +++) Eingangsformel Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetzbeschlossen:Abschnitt 1 Zielsetzung 1 ZielsetzungZiele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen f rgrenz berschreitend entsandte und f r regelm ig im Inland besch ftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnensowie die Gew hrleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung derRechtsnormen von Branchentarifvertr gen.

2 Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Besch ftigungerhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen 2 Allgemeine ArbeitsbedingungenDie in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen ber1. die Mindestentgelts tze einschlie lich der berstundens tze, 2. den bezahlten Mindestjahresurlaub, 3. die H chstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, 4. die Bedingungen f r die berlassung von Arbeitskr ften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen, 5. die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, 6. die Schutzma nahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Besch ftigungsbedingungen vonSchwangeren und W chnerinnen, Kindern und Jugendlichen und Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 11 -7. die Gleichbehandlung von M nnern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen finden auch auf Arbeitsverh ltnisse zwischen einem im Ausland ans ssigen Arbeitgeber und seinen im Inlandbesch ftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen 3 Tarifvertragliche ArbeitsbedingungenDie Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der 4 bis 6 auch aufArbeitsverh ltnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im r umlichen Geltungsbereichdieses Tarifvertrages besch ftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wennder Tarifvertrag als Tarifvertrag nach 4 Absatz 1 Nummer 1 f r allgemeinverbindlich erkl rt ist oder eineRechtsverordnung nach 7 oder 7a vorliegt.

3 Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweitArbeitsbedingungen im Sinne des 5 Nr. 2 oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, diezusammengefasst r umlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken. 4 Branchen(1) 3 gilt f r Tarifvertr ge1. des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt ge ndert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085),in der jeweils geltenden Fassung einschlie lich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellenau erhalb des Betriebssitzes, 2. der Geb udereinigung, 3. f r Briefdienstleistungen, 4. f r Sicherheitsdienstleistungen, 5. f r Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken, 6. f r W schereidienstleistungen im Objektkundengesch ft, 7. der Abfallwirtschaft einschlie lich Stra enreinigung und Winterdienst, 8. f r Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und 9.

4 F r Schlachten und Fleischverarbeitung. (2) 3 gilt dar ber hinaus f r Tarifvertr ge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn dieErstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im ffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdr ngungswettbewerb ber dieLohnkosten entgegen zu wirken. 5 ArbeitsbedingungenGegenstand eines Tarifvertrages nach 3 k nnen sein1. Mindestentgelts tze, die nach Art der T tigkeit, Qualifikation der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen undRegionen differieren k nnen, einschlie lich der berstundens tze, 2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zus tzliches Urlaubsgeld, 3. die Einziehung von Beitr gen und die Gew hrung von Leistungen im Zusammenhang mitUrlaubsanspr chen nach Nummer 2 durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien,wenn sichergestellt ist, dass der ausl ndische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beitr gen zu dergemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staatseines Sitzes herangezogen wird und das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteieneine Anrechnung derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausl ndische Arbeitgeber zur Erf llung desgesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs seines Arbeitnehmers oderseiner Arbeitnehmerin bereits erbracht hat, und 4.

5 Arbeitsbedingungen im Sinne des 2 Nr. 3 bis 7. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur F lligkeit entsprechenderAnspr che einschlie lich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 11 - 6 Besondere Regelungen(1) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Erstmontage- oder Einbauarbeiten, die Bestandteil einesLiefervertrages sind, f r die Inbetriebnahme der gelieferten G ter unerl sslich sind und von Facharbeitern oderFacharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgef hrt werden,wenn die Dauer der Entsendung acht Tage nicht bersteigt. Satz 1 gilt nicht f r Bauleistungen im Sinne des 101 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nicht f r Arbeitsbedingungen nach 5 Nr. 4.(2) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 1 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieboder die selbstst ndige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages berwiegend Bauleistungen gem 101 Abs.

6 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.(3) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 2 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieboder die selbstst ndige Betriebsabteilung berwiegend Geb udereinigungsleistungen erbringt.(4) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 3 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieboder die selbstst ndige Betriebsabteilung berwiegend gewerbs- oder gesch ftsm ig Briefsendungen f r Drittebef rdert.(5) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 4 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn derBetrieb oder die selbstst ndige Betriebsabteilung berwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- undSicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsg tern aller Art,insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.(6) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 5 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn derBetrieb oder die selbstst ndige Betriebsabteilung im Auftrag eines Dritten berwiegend auf inl ndischenSteinkohlebergwerken Grubenr ume erstellt oder sonstige untert gige bergbauliche Spezialarbeiten ausf hrt.

7 (7) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 6 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieboder die selbstst ndige Betriebsabteilung gewerbsm ig berwiegend Textilien f r gewerbliche Kunden sowie ffentlich-rechtliche oder kirchliche Einrichtungen w scht, unabh ngig davon, ob die W sche im Eigentum derW scherei oder des Kunden steht. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf W schereidienstleistungen, dievon Werkst tten f r behinderte Menschen im Sinne des 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbrachtwerden.(8) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 7 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn derBetrieb oder die selbstst ndige Betriebsabteilung berwiegend Abf lle im Sinne des 3 Absatz 1 Satz 1des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sammelt, bef rdert, lagert, beseitigt oder verwertet oder Dienstleistungendes Kehrens und Reinigens ffentlicher Verkehrsfl chen und Schnee- und Eisbeseitigung von ffentlichenVerkehrsfl chen einschlie lich Streudienste erbringt.

8 (9) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nr. 8 findet dieser Abschnitt Anwendung, wenn der Betrieboder die selbstst ndige Betriebsabteilung berwiegend Aus- und Weiterbildungsma nahmen nach dem Zweitenoder Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchf hrt. Ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitationim Sinne des 51 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.(10) Im Falle eines Tarifvertrages nach 4 Absatz 1 Nummer 9 findet dieser Abschnitt Anwendung in Betriebenund selbstst ndigen Betriebsabteilungen, in denen berwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitetwird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie in Betrieben und selbstst ndigen Betriebsabteilungen, dieihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen berwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. DasSchlachten umfasst dabei alle T tigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme vonFischen. Die Verarbeitung umfasst alle T tigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenenFleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung.

9 Nicht erfasstist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnenerFleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt. 7 Rechtsverordnung f r die F lle des 4 Absatz 1(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von 4 Absatz 1 sowie 5 und 6 kanndas Bundesministerium f r Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesratesbestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden undEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 11 -nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn diesim ffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen.(2) Kommen in einer Branche mehrere Tarifvertr ge mit zumindest teilweise demselben fachlichenGeltungsbereich zur Anwendung, hat der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung nach Absatz 1 im Rahmeneiner Gesamtabw gung erg nzend zu den in 1 genannten Gesetzeszielen die Repr sentativit t der jeweiligenTarifvertr ge zu ber cksichtigen.

10 Bei der Feststellung der Repr sentativit t ist vorrangig abzustellen auf1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern besch ftigten unter den Geltungsbereich desTarifvertrages fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft,die den Tarifvertrag geschlossen hat. (3) Liegen f r mehrere Tarifvertr ge Antr ge auf Allgemeinverbindlicherkl rung vor, hat der Verordnungsgebermit besonderer Sorgfalt die von einer Auswahlentscheidung betroffenen G ter von Verfassungsrang abzuw genund die widerstreitenden Grundrechtsinteressen zu einem schonenden Ausgleich zu bringen.(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium f r Arbeit und Soziales den in denGeltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen,den Parteien des Tarifvertrages sowie in den F llen des Absatzes 2 den Parteien anderer Tarifvertr ge undparit tisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen f r denBereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen,Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung desEntwurfs der Rechtsverordnung.


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