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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 14 -Verordnung ber Fruchtsaft, einige hnliche Erzeugnisse,Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetr nke (Fruchtsaft-und Erfrischungsgetr nkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV )FrSaftErfrischGetrVA usfertigungsdatum: :"Fruchtsaft- und Erfrischungsgetr nkeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 12 V v. I 2272 Hinweis: nderung durch Art. 1 V v. I 1075 (Nr. 24) textlich nachgewiesen, dokumentarisch nochnicht abschlie end bearbeitetMit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 ber Fruchts fte undbestimmte gleichartige Erzeugnisse f r die menschliche Ern hrung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutschesRecht note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 112/2001 (CELEX Nr: 301L0112) +++) berschrift u.
2 Kurzbezeichnung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. I 1201 mWv rzung: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 V v. I 1201 mWv Das Bundesministerium f r Verbraucherschutz, Ern hrung und Landwirtschaft verordnet- auf Grund des 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- undBedarfsgegenst ndegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f r Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium f rUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie - auf Grund des 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- undBedarfsgegenst ndegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296)im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f r Wirtschaft und Arbeit, von denen 12 Abs. 3 und 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003(BGBl. I S. 2304) ge ndert worden sind:Abschnitt 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich(1) Die in Anlage 1 aufgef hrten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, alsLebensmittel gewerbsm ig in den Verkehr gebracht zu werden.
3 (2) Diese Verordnung gilt nach Ma gabe des Abschnitts 3 auch f r koffeinhaltige Erfrischungsgetr Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 14 -(3) Diese Verordnung gilt nach Ma gabe des Abschnitts 4 auch f r Kr uter- und Fr chtetee f r S uglinge 2 Fruchtsaft, einige hnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen(1) Die Ausgangserzeugnisse f r Erzeugnisse nach Anlage 1 m ssen den Anforderungen der Anlage 2entsprechen.(2) F r die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 d rfen die in Anlage 3 aufgef hrten Zutaten nach dendort genannten Ma gaben verwendet werden.(3) F r die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 d rfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgef hrtenVerfahren nach den dort genannten Ma gaben angewendet werden.(4) Bei dem gewerbsm igen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 d rfen1. vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Abs tzen 1 und 2 bezeichneten Zutatennicht verwendet und 2.
4 Andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet werden.(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe f r die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sinddie in Anlage 4 Abschnitt B aufgef hrten Stoffe nur nach den dort genannten Ma gaben zugelassen. Im brigensind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 2008 ber Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom , S. 16) anzuwenden.(6) Fruchtnektare m ssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmarkaufweisen.(7) Bei Fruchts ften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die l sliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwertf r wiederhergestellte S fte nach Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwertdes wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6aufgef hrten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentratesverwendet wurde.
5 (8) Unber hrt bleiben die Vorschriften ber di tetische Lebensmittel sowie ber den Zusatz von Vitaminen undMineralstoffen zu Lebensmitteln. 3 Kennzeichnung(1) F r die in Anlage 1 aufgef hrten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten BezeichnungenBezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europ ischen Parlamentsund des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher ber Lebensmittel und zur nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europ ischen Parlaments unddes Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates,der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europ ischen Parlaments und desRates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 derKommission (ABl. L 304 vom , S. 18; L 331 vom , S. 41; L 50 vom , S. 48; L 266vom , S.)
6 7) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissenvorbehalten. Abweichend von Satz 1 d rfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehrgebracht werden, wenn der Wortbestandteil "Frucht" durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. Bei denin Anlage 1 aufgef hrten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der entsprechendenBezeichnung des Lebensmittels oder der gebr uchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Fr chte benanntsind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgef hrten Fruchtarten zuEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 14 -verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgef hrt sind, ist der korrekte botanische oder allgemeingebr uchliche Name der Frucht in der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
7 Die Bezeichnung "S most"darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendetwerden f r:1. Fruchtsaft, der aus pfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzuf gung von pfeln, hergestelltwurde, 2. Fruchtnektar, der ausschlie lich aus Fruchts ften, konzentrierten Fruchts ften oder einem Gemisch dieserbeiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen S uregehaltes zum unmittelbaren Genussnicht geeignet sind. Erg nzend zu den nach den S tzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen k nnen die in Anlage 7vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Ma gaben verwendet werden.(3) In Anlage 1 aufgef hrte Erzeugnisse d rfen gewerbsm ig nur in den Verkehr gebracht werden, wennzus tzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Ma gabe desAbsatzes 4 angegeben sind:1. bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten als Bestandteil der Bezeichnung des Lebensmittelsdie Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenenFruchts fte oder des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben im Verzeichnis der Zutaten, 2.
8 Bei Fruchts ften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen, 3. bei Mischungen aus Fruchts ften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchts ften sowie bei Fruchtnektar, derganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe"aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)", 4. bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe "Fruchtgehalt:mindestens ..%", 5. bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht zur Abgabean den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder nach der Verordnung (EG) zugelassene S uerungsmittel zugesetzt wurde, deren Vorhandensein und Menge. Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachtenEtikett oder in einem Begleitdokument zu erfolgen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehrFruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe "Mehrfrucht", eine hnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft oderLimettensaft, der nach Ma gabe von Anlage 3 Nr.
9 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl derverwendeten Fruchtarten nicht ber cksichtigt werden.(4) Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit derBezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist im selben Sichtfeldwie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. Im brigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie 2 der Lebensmittelinformations-Durchf hrungsverordnung entsprechend.(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe derzur Wiederherstellung des urspr nglichen Zustandes der in Anlage 1 aufgef hrten Erzeugnisse unerl sslichenZutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.(6) Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer Angabe, bei derdavon auszugehen ist, dass diese f r den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, nur in den Verkehr gebrachtwerden, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten1.
10 Monosaccharide, 2. Disaccharide oder 3. anderen Lebensmittel, die wegen ihrer s enden Eigenschaften verwendet werden, einschlie lichS ungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, enth lt. Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, sollte dieser mit dem zus tzlichen Hinweis auf demEtikett Enth lt von Natur aus Zucker in den Verkehr gebracht 3 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 14 -Koffeinhaltige Erfrischungsgetr nke 4 Begriffsbestimmungen(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetr nke im Sinne dieser Verordnung sind Getr nke auf der Grundlage vonWasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutatenzugesetzt worden sind. Sie d rfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht f r Alkohol, auch als Zutatoder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getr nkes. Unber hrt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einerMenge von 2 Gramm pro Liter, der1.