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rungen und Vorschriften Rechtliche Anforde- 8 - …

13188 Rechtliche Anforde- rungen und Zulassung von FeuerungsanlagenMa geblich f r die generelle Verwendbarkeit vonBauprodukten wie Feuerungsanlagen sind inDeutschland die Landesbauordnungen und die Feue-rungsverordnungen der L nder. Damit die darin fest-gelegten Regeln zwischen den Bundesl ndern m g-lichst wenig abweichen, wurde eine sogenannte Musterbauordnung (MBO) erlassen /8-1/. Darinsind die f r alle Bundesl nder angestrebten Standardsfestgelegt, bevor sie in L nderverordnungen umge-setzt werden. -Zeichen und CE-Kennzeichnung. Nach 11 derEnergieeinsparverordnung (EnEV /8-6/) vom 2. De-zember 2004 d rfen Heizkessel, die mit fl ssigen odergasf rmigen Brennstoffen beschickt werden und de-ren Nennw rmeleistung mindestens 4 und h chstens400 Kilowatt betr gt nur dann eingebaut und aufge-stellt werden, wenn sie mit dem europ ischen Konfor-mit tszeichen CE-Kennzeichnung versehen sich 11 dieser Verordnung jedoch nicht auf Heiz-kessel bezieht, die mit festen Brennstoffen beschicktwerden, m ssen Festbrennstoffkessel gem 17 derMusterbauordnung (MBO) vom November 200

131 8 8 Rechtliche Anforde-rungen und Vorschriften 8.1 Zulassung von Feuerungsanlagen Maßgeblich für die generelle Verwendbarkeit von Bauprodukten wie Feuerungsanlagen sind in

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1 13188 Rechtliche Anforde- rungen und Zulassung von FeuerungsanlagenMa geblich f r die generelle Verwendbarkeit vonBauprodukten wie Feuerungsanlagen sind inDeutschland die Landesbauordnungen und die Feue-rungsverordnungen der L nder. Damit die darin fest-gelegten Regeln zwischen den Bundesl ndern m g-lichst wenig abweichen, wurde eine sogenannte Musterbauordnung (MBO) erlassen /8-1/. Darinsind die f r alle Bundesl nder angestrebten Standardsfestgelegt, bevor sie in L nderverordnungen umge-setzt werden. -Zeichen und CE-Kennzeichnung. Nach 11 derEnergieeinsparverordnung (EnEV /8-6/) vom 2. De-zember 2004 d rfen Heizkessel, die mit fl ssigen odergasf rmigen Brennstoffen beschickt werden und de-ren Nennw rmeleistung mindestens 4 und h chstens400 Kilowatt betr gt nur dann eingebaut und aufge-stellt werden, wenn sie mit dem europ ischen Konfor-mit tszeichen CE-Kennzeichnung versehen sich 11 dieser Verordnung jedoch nicht auf Heiz-kessel bezieht, die mit festen Brennstoffen beschicktwerden, m ssen Festbrennstoffkessel gem 17 derMusterbauordnung (MBO) vom November 2002 ne-ben der genannten CE-Kennzeichnung auch das na-tionale bereinstimmungszeichen -Zeichen tra-gen.

2 Beide Zeichen dokumentieren, dass das Produktmit den geltenden Richtlinien bereinstimmt. Im Ge-gensatz zu freiwilligen Zeichen handelt es sich bei derCE-Kennzeichnung bzw. beim -Zeichen (Abb. )also um ein notwendiges Zeichen, welches f r das In-verkehrbringen eines Heizkessels erforderlich ist. Die Gestaltung und Anbringung des -Zeichensist in der bereinstimmungszeichen-Verordnung( ZVO /8-29/) desjenigen Landes geregelt, in dem derHersteller seinen Sitz hat. Das -Zeichen muss dieDaten des Herstellers, die Pr fgrundlage (bei Norm-konformit t die DIN/EN-Nummer, sonst die Zulas-sungsnummer) und die Pr fstelle nennen. Das CE-Zeichen darf auf Produkten angebrachtwerden, die einer in nationales Recht umgesetztenEG-Richtlinie entsprechen und zus tzlich die wesent-lichen Anforderungen mitgeltender EG-Richtlinienerf llen.

3 Das CE-Zeichen ist nur ein Verwaltungszei-chen (kein Qualit tszeichen) und hat als Marktzulas-sungszeichen den Charakter eines Reisepasses /8-32/. F r die Zulassung von Feuerungsanlagen sind vorallem die Maschinenrichtlinie, die Richtlinie berelektromagnetische Vertr glichkeit und die Nieder-spannungsrichtlinie von Bedeutung. Gem dieserRichtlinien ist eine EG-Konformit tserkl rung erfor-derlich. Diese wird vom Hersteller selbst ist au erdem verpflichtet, das CE-Zeichen als sicht-bares Zeichen der Konformit t auf dem Produktanzubringen. Die Konformit tserkl rung ist in derSprache des Verwendungslandes auszustellen undbeinhaltet Name und Anschrift des Herstellers, eineBeschreibung des Produktes (Fabrikat, Typ, Serien-nummer etc.)

4 Und alle einschl gigen Bestimmungen,denen das Produkt entspricht (bei Heizkesseln f rfeste Brennstoffe unter anderen der DIN EN 303-5/8-19/).Freiwillige Zeichen. Anbieter oder Hersteller, die sicheiner freiwilligen Pr fung ihrer Feuerungsanlage un-Abb. : Beispiele f r ein -Zeichen und ein CE-ZeichenHandbuch Bioenergie-Kleinanlagen132terzogen haben (z. B. nach DIN EN 303-5) k nnen da-durch oftmals ein spezielles Pr fkennzeichen der be-treffenden Pr fstelle oder Zertifizierungseinrichtungf hren. Derartige Pr fzeichen werden von verschiede-nen Pr feinrichtungen (z. B. T V, DIN CERTCO, Bun-desanstalt f r Landtechnik in Wieselburg) wird darin lediglich die bereinstimmungmit den Anforderungen der jeweiligen Norm nocheinmal von unabh ngiger Stelle festgestellt.

5 Es ist aberauch m glich, dass die Einhaltung weitergehenderAnforderungen, die im Rahmen eines zus tzlichenAnforderungskatalogs festgelegt wurden, durch einsolches Zeichen best tigt wird. Auch f r Holzfeue-rungsanlagen gibt es bereits entsprechende G tesiegelwie z. B. das Umweltzeichen Blauer Engel f r Pellet- fen und Pelletheizkessel, das den Verbraucher aufFeuerst tten mit besonders umweltfreundlichen Ei-genschaften aufmerksam machen Normen. F r Feststofffeuerungen gelteneine Vielzahl von Normen aus dem Bereich der Feue-rungs- oder Kesselpr fung, elektrischen Sicherheit so-wie der Regel- und Steuertechnik /8-34/. F r die Pr -fungen werden beispielsweise folgende Normenherangezogen:- DIN EN 303-5 /8-19/, Heizkessel f r feste Brenn-stoffe, hand- und automatisch beschickte Feuerun-gen, Nenn-W rmeleistung bis 300 kW,- DIN 18894 /8-20/, Feuerst tten f r feste Brennstoffe Pellet fen,- DIN EN 13240 /8-21/, Raumheizer f r feste Brenn-stoffe,- DIN EN 14785 /8-22/, Raumheizer zur Verfeuerungvon Holzpellets,- EN 12815 /8-23/, Herde f r feste Brennstoffe,- DIN EN 13229 /8-24/, Kamineins tze einschlie lichoffene Kamine f r feste Brennstoffe,- DIN 18892 /8-25/, Kachelofen- und/oder Putzofen-Heizeins tze f r feste Brennstoffe,- DIN 18840 /8-26/, Feuerst tten f r feste Brennstoffe Speicherfeuerst tten,- DIN 18897-1 /8-28/.

6 Feuerst tten f r feste Brenn-stoffe Raumluftunabh ngige Feuerst Grund der gro en Anzahl an Normen k nnendiese hier nicht ersch pfend erl utert werden. Nach-folgend werden lediglich einige Ausf hrungen zu derf r Heizkessel wichtigsten Norm, der DIN EN 303-5/8-19/ gemacht. Diese Norm gilt f r Holz-Zentralhei-zungskessel im kleineren Leistungsbereich und legteinen inzwischen europaweit einheitlichen Anforde- rungs- und Pr fstandard EN 303-5 (Heizkessel). Sie betrifft alle Holzfeue-rungskessel mit einer Nennw rmeleistung bis300 kW, die mit ber- oder Unterdruck im Brenn-raum, mit Naturzug oder Gebl se und mit Handbe-schickung oder automatischer Beschickung arbeiten,wobei als W rmetr germedium Wasser verwendetwird, welches einem zul ssigen Betriebsdruck bis6 bar und einer zul ssigen Betriebstemperatur bis100 C ausgesetzt ist.

7 Als Pr fbrennstoffe kommenunter anderem St ckholz mit einem Wassergehalt bis25 % (Brennstoffart A), Hackgut mit einem Wasserge-halt zwischen 15 % und 35 % (B1) oder Hackgut miteinem Wassergehalt von mehr als 35 % (B2), Press-linge wie Briketts oder Pellets (C) oder S gesp ne (D)in Frage. Bei der heiztechnischen Pr fung gelten bestimmteeinheitliche Pr fvorschriften und Messverfahren, dieeine m glichst hohe Vergleichbarkeit der Messwertesicherstellen sollen. Durch die heiztechnische Pr fungmuss die Einhaltung bestimmter Mindestanforderun-gen f r drei verschiedene in der Norm definierte Kes-selklassen nachgewiesen werden. Beispielsweise muss der Kesselwirkungsgrad f rKessel der Klasse 3 (nur solche Kessel entsprechen inDeutschland den Anforderungen der 1.)

8 BImSchV)einen Mindestwert berschreiten, der sich aus Glei-chung (8-1) ergibt, wobei K den Kesselwirkungsgradin % und QN die Nennw rmeleistung in kW darstellen. K = 67 + 6 log QN (8-1)Tabelle : Emissionsgrenzwerte f r Heizkessel der Klasse 3 f r biogene Festbrennstoffe nach DIN EN 303-5 /8-19/ (Die Anforderungen wurden auf die in Deutschland blichen Angaben bei 13 % O2 umgerechnet) BeschickungNenn-W rmeleistungkWEmissionsgrenzwertemg/Nm bei 13 % O2 CO Corg Staubvon Handbis 50> 50 bis 150> 150 bis 50> 50 bis 150> 150 bis Anforderungen und Vorschriften133 Bei einer Nennw rmeleistung von beispielsweise25 kW wird somit ein Mindestwirkungsrad von75,4 % gelten bestimmte Emissionsgrenzwerte,sie sind in Tabelle angegeben.

9 Diese Emissions-werte werden von Holz-Heizkesseln bei entsprechen-den Pr fungen nach DIN EN 303-5 meist deutlichunterschritten (vgl. hierzu Kapitel 7).Unabh ngig von der Norm sind in jedem Fall dienationalen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. F rDeutschland werden sie in Kapitel dargestellt. Neben diesen Emissions- und Wirkungsgradvor-gaben wird f r die meisten Heizkessel eine Mindest-temperatur der Abgase vor dem Eintritt in denSchornstein gefordert; dadurch soll eine Taupunktun-terschreitung im Kaminsystem sicher vermieden wer-den. Gem DIN EN 303-5 muss diese Temperaturum mindestens 160 Kelvin ber der Umgebungstem-peratur (Raumtemperatur) liegen. Liegt die Raum-temperatur w hrend der Pr fung beispielsweise bei20 C, betr gt die geforderte Mindestabgastemperaturdemnach 180 C.

10 Eine Unterschreitungen der Min-desttemperatur ist nur zul ssig, wenn der Feuerungs-hersteller einen speziellen hierf r geeigneten Kamin-typ explizit vorschreibt. Daneben sind eine Vielzahl weiterer sicherheits-technischer und heiztechnischer Anforderungen derDIN EN 303-5 zu erf llen. Diese betreffen unter ande-rem die Festigkeit und Verarbeitung (z. B. Werkstoff-art, Mindestwanddicke, Ausf hrung der Schwei ar-beiten, Fertigungskontrolle) und Anforderungen andie konstruktive Ausf hrung (z. B. Vermeidung einerkritischen Erw rmung, Vermeidung des Austritts vonGlut, Flammen oder Gasen, Temperaturregelung und-begrenzung, Beschickungseinrichtungen, elektrischeSicherheit, R ckbrandsicherung).Ebenso ist der maximal zul ssige F rderdruck,d.


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