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Vollzitat: BHO Bundeshaushaltsordnung vom 19. …

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 30 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)BHOA usfertigungsdatum: :" Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnungvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 212 V v. I 1328Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Zur Anwendung d. 37 vgl. 4 HG 2014, 4 HG 2015, 4 HG 2016, 4 HG 2017, 4 HG 2018 u. 4 HG 2019 +++)(+++ Zur Anwendung d. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vgl. Art. 3 HNtragsG 2020 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. 65 bis 69 vgl. 61 SAG +++)(+++ Zur Anwendung d. 89, 90, 92 bis 100 vgl. 55 EinSiG +++)(+++ Zur Anwendung d. 113 vgl.)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 3 von 28 - Bundesministerium der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen.

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 30 - Bundeshaushaltsordnung (BHO)BHOA usfertigungsdatum: :" Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnungvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 212 V v. I 1328Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++)(+++ Zur Anwendung d. 37 vgl. 4 HG 2014, 4 HG 2015, 4 HG 2016, 4 HG 2017, 4 HG 2018 u. 4 HG 2019 +++)(+++ Zur Anwendung d. 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vgl. Art. 3 HNtragsG 2020 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. 65 bis 69 vgl. 61 SAG +++)(+++ Zur Anwendung d. 89, 90, 92 bis 100 vgl. 55 EinSiG +++)(+++ Zur Anwendung d. 113 vgl.)

2 5 KInvFErrG +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. 109 Abs. 2 u. 3 vgl. 37 u. 8 FFG 2017 +++)(+++ Zur Anwendung u. Nichtanwendung d. 59 vgl. 36 FFG 2017 +++) Teil IAllgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan 1 Feststellung des HaushaltsplansDer Haushaltsplan wird f r ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des erstenRechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan ( 13 Abs. 4) verk ndet. 2 Bedeutung des HaushaltsplansDer Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erf llung der Aufgabendes Bundes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage f rdie Haushalts- und Wirtschaftsf hrung. Bei seiner Aufstellung und Ausf hrung ist den Erfordernissen desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

3 3 Wirkungen des Haushaltsplans(1) Der Haushaltsplan erm chtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.(2) Durch den Haushaltsplan werden Anspr che oder Verbindlichkeiten weder begr ndet noch aufgehoben. 4 HaushaltsjahrRechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Bundesministerium der Finanzen kann f r einzelneBereiche etwas anderes bestimmen. 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften, vorl ufige und endg ltige Haushalts- undWirtschaftsf hrungDie allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie zur vorl ufigen und endg ltigen Haushalts-und Wirtschaftsf hrung erl t das Bundesministerium der Finanzen. 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungserm chtigungenEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 30 -Bei Aufstellung und Ausf hrung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Erm chtigungen zumEingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in k nftigen Jahren (Verpflichtungserm chtigungen) zuber cksichtigen, die zur Erf llung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.

4 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung(1) Bei Aufstellung und Ausf hrung des Haushaltsplans sind die Grunds tze der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit zu beachten. Diese Grunds tze verpflichten zur Pr fung, inwieweit staatliche Aufgaben oder ffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche T tigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oderPrivatisierung erf llt werden k nnen.(2) F r alle finanzwirksamen Ma nahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuf ist auch die mit den Ma nahmen verbundene Risikoverteilung zu ber cksichtigen. In geeigneten F llenist privaten Anbietern die M glichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder ffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche T tigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen k nnen(Interessenbekundungsverfahren).

5 (3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuf hren. 8 Grundsatz der GesamtdeckungAlle Einnahmen dienen als Deckungsmittel f r alle Ausgaben. Auf die Verwendung f r bestimmte Zwecke d rfenEinnahmen beschr nkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. 9 Beauftragter f r den Haushalt(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter f r den Haushaltzu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll demLeiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen f r die Finanzplanung und der Unterlagen f rden Entwurf des Haushaltsplans (Voranschl ge) sowie die Ausf hrung des Haushaltsplans.

6 Im brigen ist derBeauftragte bei allen Ma nahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausf hrungdes Haushaltsplans bertragen. 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates(1) Die Bundesregierung f gt ihren Gesetzesvorlagen einschlie lich der nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzesvorzulegenden Vertr ge sowie den Verordnungs- und Richtlinienentw rfen der Europ ischen Gemeinschafteneinen berblick ber die Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung des Bundes, der L nderund der Gemeinden (Gemeindeverb nde) bei. Au erdem soll angegeben werden, auf welche Weise f r dievorgesehenen Mehrausgaben des Bundes ein Ausgleich gefunden werden kann. Die S tze 1 und 2 gelten auchf r Vorlagen des Bundesrates.(2) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag und den Bundesrat ber erhebliche nderungen derHaushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

7 (3) Die Bundesregierung leistet den Mitgliedern des Bundestages, die einen einnahmemindernden oderausgabeerh henden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen. 10a Geheimhaltungsbed rftige Angelegenheiten(1) Bei Ausgaben, deren Verwendung geheimzuhalten ist, kann der Haushaltsplan bestimmen, da diePr fung durch den Bundesrechnungshof nach 19 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Bundesrechnungshofgesetzesvorgenommen wird.(2) Aus zwingenden Gr nden des Geheimschutzes kann der Bundestag in Ausnahmef llen die Bewilligungvon Ausgaben, die nach geheimzuhaltenden Wirtschaftspl nen bewirtschaftet werden sollen, imHaushaltsgesetzgebungsverfahren von der Billigung der Wirtschaftspl ne durch ein Gremium vonMitgliedern des Haushaltsausschusses (Vertrauensgremium) abh ngig machen, das vom Bundestag inentsprechender Anwendung von 2 des Gesetzes ber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicherT tigkeit des Bundes vom 29.

8 Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) f r die Dauer der Wahlperiode gew hlt sein Recht auf Kontrolle reicht, verf gt das Vertrauensgremium ber die gleichen Rechte wie dasEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 30 -Parlamentarische Kontrollgremium; 5, 6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes ber die parlamentarische Kontrollenachrichtendienstlicher T tigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) gelten der Bundestag nichts anderes beschlie t, sind die Wirtschaftspl ne f r die Nachrichtendienste vomBundesministerium der Finanzen dem Vertrauensgremium zur Billigung vorzulegen. Das Vertrauensgremiumteilt die Abschlu betr ge der Wirtschaftspl ne rechtzeitig dem Haushaltsausschu mit. Die Mitglieder desVertrauensgremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer T tigkeitbekanntgeworden sind.

9 Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sein Stellvertreter und einbeauftragtes Mitglied k nnen an den Sitzungen des Vertrauensgremiums mitberatend teilnehmen. Bei denSitzungen zur Beratung der Wirtschaftspl ne der Dienste und deren Vollzug gilt dies auch f r die Mitglieder desParlamentarischen Kontrollgremiums.(3) Der Bundesrechnungshof pr ft in den F llen des Absatzes 2 nach 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungshofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium, das Parlamentarische Kontrollgremiumsowie die zust ndige oberste Bundesbeh rde und das Bundesministerium der Finanzen ber das Ergebnis seinerPr fung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsf hrung. Der Pr sident des Bundesrates ist aufVerlangen durch die zust ndige oberste Bundesbeh rde zu unterrichten.

10 97 Abs. 4 bleibt unber IIAufstellung des Haushaltsplans 11 Vollst ndigkeit und Einheit, F lligkeitsprinzip(1) F r jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.(2) Der Haushaltsplan enth lt alle im Haushaltsjahr1. zu erwartenden Einnahmen, 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und 3. voraussichtlich ben tigten Verpflichtungserm chtigungen. 12 Geltungsdauer der Haushaltspl ne(1) Der Haushaltsplan kann f r zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beidek nnen jeweils f r zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeitr ume f rbeide Haushalte k nnen in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.


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