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(Wohnungseigentumsgesetz - WEG) Vollzitat: Gesetz über das ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 17 - Gesetz ber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz )W oEigGAusfertigungsdatum: :"Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver ffentlichtenbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) ge ndertworden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 1962Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++) Wegen des Umfangs der Geltung im Saarland vgl. 3 II Nr. 1 G v. 101-3; in Berlin gem. Art. III G GVBl. S. 547 am in Kraft getretenI.

beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im ...

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 17 - Gesetz ber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz )W oEigGAusfertigungsdatum: :"Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, ver ffentlichtenbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) ge ndertworden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 4 G v. I 1962Fu note(+++ Textnachweis Geltung ab: +++) Wegen des Umfangs der Geltung im Saarland vgl. 3 II Nr. 1 G v. 101-3; in Berlin gem. Art. III G GVBl. S. 547 am in Kraft getretenI.

2 TeilWohnungseigentum 1 Begriffsbestimmungen(1) Nach Ma gabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzweckendienenden R umen eines Geb udes das Teileigentum begr ndet werden.(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil andem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh rt.(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden R umen eines Geb udes inVerbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es geh rt.(4) Wohnungseigentum und Teileigentum k nnen nicht in der Weise begr ndet werden, da das Sondereigentummit Miteigentum an mehreren Grundst cken verbunden wird.

3 (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundst ck sowie die Teile, Anlagen undEinrichtungen des Geb udes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.(6) F r das Teileigentum gelten die Vorschriften ber das Wohnungseigentum AbschnittBegr ndung des Wohnungseigentums 2 Arten der Begr ndungWohnungseigentum wird durch die vertragliche Einr umung von Sondereigentum ( 3) oder durch Teilung ( 8)begr ndet. 3 Vertragliche Einr umung von Sondereigentum(1) Das Miteigentum ( 1008 des B rgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundst ck kann durch Vertrag derMiteigent mer in der Weise beschr nkt werden, da jedem der Miteigent mer abweichend von 93 desB rgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzweckendienenden bestimmten R umen in einem auf dem Grundst ck errichteten oder zu errichtenden Geb udeeinger umt Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 17 -(2)

4 Sondereigentum soll nur einger umt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen R ume in sichabgeschlossen sind. Garagenstellpl tze gelten als abgeschlossene R ume, wenn ihre Fl chen durch dauerhafteMarkierungen ersichtlich sind.(3) (weggefallen) 4 Formvorschriften(1) Zur Einr umung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten ber den Eintrittder Rechts nderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.(2) Die Einigung bedarf der f r die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einerBedingung oder Zeitbestimmung einger umt oder aufgehoben werden.(3) F r einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzur umen, zu erwerben oderaufzuheben, gilt 311b Abs.

5 1 des B rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gem 3 Abs. 1 bestimmten R ume sowie die zu diesenR umen geh renden Bestandteile des Geb udes, die ver ndert, beseitigt oder eingef gt werden k nnen, ohneda dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderenWohnungseigent mers ber das nach 14 zul ssige Ma hinaus beeintr chtigt oder die u ere gestaltung desGeb udes ver ndert wird.(2) Teile des Geb udes, die f r dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen undEinrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigent mer dienen, sind nicht Gegenstanddes Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden R ume befinden.

6 (3) Die Wohnungseigent mer k nnen vereinbaren, da Bestandteile des Geb udes, die Gegenstand desSondereigentums sein k nnen, zum gemeinschaftlichen Eigentum geh ren.(4) Vereinbarungen ber das Verh ltnis der Wohnungseigent mer untereinander k nnen nach den Vorschriftendes 2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentummit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nachanderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu der Vereinbarung nur erforderlich, wenn einSondernutzungsrecht begr ndet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrechtaufgehoben, ge ndert oder bertragen wird.

7 Bei der Begr ndung eines Sondernutzungsrechts ist dieZustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunstenbelastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird. 6 Unselbst ndigkeit des Sondereigentums(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es geh rt, nicht ver u ert oder belastetwerden.(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm geh rende Sondereigentum. 7 Grundbuchvorschriften(1) Im Falle des 3 Abs. 1 wird f r jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt(Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteilgeh rende Sondereigentum und als Beschr nkung des Miteigentums die Einr umung der zu den anderenMiteigentumsanteilen geh renden Sondereigentumsrechte einzutragen.

8 Das Grundbuchblatt des Grundst ckswird von Amts wegen geschlossen.(2) (weggefallen)(3) Zur n heren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf dieEintragungsbewilligung Bezug genommen werden.(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizuf gen:Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 17 -1. eine von der Baubeh rde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der dieAufteilung des Geb udes sowie die Lage und Gr e der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichenEigentum stehenden Geb udeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentumgeh renden Einzelr ume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; 2.

9 Eine Bescheinigung der Baubeh rde, da die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 vorliegen. Wenn in der Eintragungsbewilligung f r die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegebenwerden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans bereinstimmen. Die Landesregierungen k nnen durchRechtsverordnung bestimmen, dass und in welchen F llen der Aufteilungsplan (Satz 1 Nr. 1) und dieAbgeschlossenheit (Satz 1 Nr. 2) von einem ffentlich bestellten oder anerkannten Sachverst ndigen f r dasBauwesen statt von der Baubeh rde ausgefertigt und bescheinigt werden. Werden diese Aufgaben von demSachverst ndigen wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift f r dieAusstellung von Bescheinigungen gem 7 Abs.

10 4 Nr. 2 und 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzesvom 19. M rz 1974 (BAnz. Nr. 58 vom 23. M rz 1974) entsprechend. In diesem Fall bed rfen die Anlagennicht der Form des 29 der Grundbuchordnung. Die Landesregierungen k nnen die Erm chtigung durchRechtsverordnung auf die Landesbauverwaltungen bertragen.(5) F r Teileigentumsgrundb cher gelten die Vorschriften ber Wohnungsgrundb cher entsprechend. 8 Teilung durch den Eigent mer(1) Der Eigent mer eines Grundst cks kann durch Erkl rung gegen ber dem Grundbuchamt das Eigentuman dem Grundst ck in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, da mit jedem Anteil das Sondereigentum aneiner bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten R umen in einem auf demGrundst ck errichteten oder zu errichtenden Geb ude verbunden ist.


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