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Vollzitat: AktG Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 125 -AktiengesetzAktGAusfertigungsdatum: :" Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2019 (BGBl. I S. 2637) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 G v. I 2637Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung d. 58, 152, 160, 209, 240, 256 u. 261 vgl. 26g AktGEG +++)(+++ Zur Anwendung d. 93 vgl. 24 G v. I 1185 +++) (+++ Zur Anwendung d. 247 u. 260 vgl. 72 GNotKG +++)(+++ Zur Anwendung d. 139 Abs. 2 vgl. 109 Abs. 3 Satz 3 KAGB +++)(+++ Zur Anwendung d. 23 Abs. 5, 150 bis 158, 278 u. 278 bis 290 vgl. 140 Abs. 2 KAGB +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. I 2553 Umsetzung der EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043) EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 306L0046) vgl.)

1. Abschnitt Arten von Unternehmensverträgen §§ 291 - 292 2. Abschnitt Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen §§ 293 - 299 3. Abschnitt Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger §§ 300 - 303 4. Abschnitt Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Beherrschungsund Gewinnabführungsverträgen §§ 304 - 307

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 1 von 125 -AktiengesetzAktGAusfertigungsdatum: :" Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2019 (BGBl. I S. 2637) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 G v. I 2637Fu note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Zur Anwendung d. 58, 152, 160, 209, 240, 256 u. 261 vgl. 26g AktGEG +++)(+++ Zur Anwendung d. 93 vgl. 24 G v. I 1185 +++) (+++ Zur Anwendung d. 247 u. 260 vgl. 72 GNotKG +++)(+++ Zur Anwendung d. 139 Abs. 2 vgl. 109 Abs. 3 Satz 3 KAGB +++)(+++ Zur Anwendung d. 23 Abs. 5, 150 bis 158, 278 u. 278 bis 290 vgl. 140 Abs. 2 KAGB +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) vgl. V v. I 2553 Umsetzung der EGRL 43/2006 (CELEX Nr: 306L0043) EGRL 46/2006 (CELEX Nr: 306L0046) vgl.)

2 G v. 25. I 1102 +++) Inhalts bersicht Erstes Buch Aktiengesellschaft ( 1 - 277) Erster TeilAllgemeine Vorschriften 1 - 22 Zweiter TeilGr ndung der Gesellschaft 23 - 53 Dritter TeilRechtsverh ltnisse der Gesellschaft und derGesellschafter 53a - 75 Vierter TeilVerfassung der Aktiengesellschaft 76 - 149 76 - 94 95 - 116 des Einflusses auf die Gesellschaft 117 118 - 149 der Hauptversammlung 118 - 120 der Hauptversammlung 121 - 128 Auskunftsrecht 129 132 133 - 137 138 ohne Stimmrecht 139 - 141 fung. Geltendmachung vonErsatzanspr chen 142 - 149 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 2 von 125 - F nfter TeilRechnungslegung. Gewinnverwendung 150 - 178 und Lagebericht 150 - 161 fung des Jahresabschlusses 162 - 171 (weggefallen) 162 - 169 fung durch den Aufsichtsrat 170 - 171 des 172 - 176 des Jahresabschlusses 172 - 173 174 Hauptversammlung 175 - 176 des Jahresabschlusses.

3 177 - 178 Sechster TeilSatzungs nderung. Ma nahmen derKapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung 179 - 240 nderung 179 - 181 nahmen der Kapitalbeschaffung 182 - 221 hung gegen Einlagen 182 - 191 Kapitalerh hung 192 - 201 Kapital 202 - 206 hung aus Gesellschaftsmitteln 207 - 220 221 nahmen der Kapitalherabsetzung 222 - 240 Kapitalherabsetzung 222 - 228 Kapitalherabsetzung 229 - 236 durch Einziehung von Aktien 237 - 239 der Kapitalherabsetzung 240 Siebenter TeilNichtigkeit von Hauptversammlungsbeschl ssenund des festgestellten fung wegen unzul ssigerUnterbewertung 241 - 261 von Hauptversammlungsbeschl ssen 241 - 255 241 - 249 bestimmterHauptversammlungsbeschl sse 250 - 255 des festgestellten Jahresabschlusses 256 - 257 fung wegen unzul ssigerUnterbewertung 258 - 261a Achter TeilAufl sung und Nichtigerkl rung der Gesellschaft 262 277 sung 262 - 274 sungsgr nde und Anmeldung 262.

4 263 264 - 274 rung der Gesellschaft 275 - 277 Zweites Buch Kommanditgesellschaft auf Aktien ( 278 - 290) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 3 von 125 -Drittes Buch Verbundene Unternehmen ( 291 - 338) Erster TeilUnternehmensvertr ge 291 - 307 von Unternehmensvertr gen 291 - 292 , nderung und Beendigung vonUnternehmensvertr gen 293 - 299 der Gesellschaft und der Gl ubiger 300 - 303 der au enstehenden Aktion re beiBeherrschungsund Gewinnabf hrungsvertr gen 304 - 307 Zweiter TeilLeitungsmacht und Verantwortlichkeit beiAbh ngigkeit von Unternehmen 308 - 318 und Verantwortlichkeit beiBestehen eines Beherrschungsvertrags 308 - 310 bei Fehlen einesBeherrschungsvertrags 311 - 318 Dritter TeilEingegliederte Gesellschaften 319 - 327 Vierter TeilAusschluss von Minderheitsaktion ren 327a - 327f F nfter TeilWechselseitig beteiligte Unternehmen 328 Sechster TeilRechnungslegung im Konzern 337 Fr heres Viertes Buch(weggefallen) 339 - 393 Viertes Buch Sonder-, Straf- und Schlu vorschriften ( 394 - 410)

5 Erster TeilSondervorschriften bei Beteiligung vonGebietsk rperschaften 394 - 395 Zweiter TeilGerichtliche Aufl sung 396 - 398 Dritter TeilStraf- und Bu vorschriften 399 - 410 Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:Erstes BuchAktiengesellschaftErster TeilAllgemeine Vorschriften 1 Wesen der Aktiengesellschaft(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspers nlichkeit. F r die Verbindlichkeiten derGesellschaft haftet den Gl ubigern nur das Gesellschaftsverm gen.(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. 2 Gr nderzahlAn der Feststellung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) m ssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen,welche die Aktien gegen Einlagen bernehmen. 3 Formkaufmann. B rsennotierungEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 4 von 125 -(1) Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht imBetrieb eines Handelsgewerbes besteht.

6 (2) B rsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind,der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und berwacht wird, regelm ig stattfindet und f r das Publikummittelbar oder unmittelbar zug nglich ist. 4 FirmaDie Firma der Aktiengesellschaft mu , auch wenn sie nach 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderengesetzlichen Vorschriften fortgef hrt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemeinverst ndliche Abk rzung dieser Bezeichnung enthalten. 5 SitzSitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt. 6 GrundkapitalDas Grundkapital mu auf einen Nennbetrag in Euro lauten. 7 Mindestnennbetrag des GrundkapitalsDer Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist f nfzigtausend Euro. 8 Form und Mindestbetr ge der Aktien(1) Die Aktien k nnen entweder als Nennbetragsaktien oder als St ckaktien begr ndet werden.(2) Nennbetragsaktien m ssen auf mindestens einen Euro lauten.

7 Aktien ber einen geringeren Nennbetrag sindnichtig. F r den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner here Aktiennennbetr ge m ssen auf volle Euro lauten.(3) St ckaktien lauten auf keinen Nennbetrag. Die St ckaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital ingleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einenEuro nicht unterschreiten. Absatz 2 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.(4) Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verh ltnis ihres Nennbetragszum Grundkapital, bei St ckaktien nach der Zahl der Aktien.(5) Die Aktien sind unteilbar.(6) Diese Vorschriften gelten auch f r Anteilscheine, die den Aktion ren vor der Ausgabe der Aktien erteiltwerden (Zwischenscheine). 9 Ausgabebetrag der Aktien(1) F r einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne St ckaktie entfallenden anteiligenBetrag des Grundkapitals d rfen Aktien nicht ausgegeben werden (geringster Ausgabebetrag).

8 (2) F r einen h heren Betrag ist die Ausgabe zul ssig. 10 Aktien und Zwischenscheine(1) Die Aktien lauten auf Namen. Sie k nnen auf den Inhaber lauten, wenn1. die Gesellschaft b rsennotiert ist oder 2. der Anspruch auf Einzelverbriefung ausgeschlossen ist und die Sammelurkunde bei einer der folgendenStellen hinterlegt wird:a) einer Wertpapiersammelbank im Sinne des 1 Absatz 3 Satz 1 des Depotgesetzes, b) einem zugelassenen Zentralverwahrer oder einem anerkannten Drittland-Zentralverwahrer gem der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zurVerbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europ ischen Union und berEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzsowie des Bundesamts f r Justiz Seite 5 von 125 -Zentralverwahrer sowie zur nderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung(EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom , S.

9 1) oder c) einem sonstigen ausl ndischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des 5 Absatz 4 Satz 1 desDepotgesetzes erf llt. Solange im Fall des Satzes 2 Nummer 2 die Sammelurkunde nicht hinterlegt ist, ist 67 entsprechendanzuwenden.(2) Die Aktien m ssen auf Namen lauten, wenn sie vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenwerden. Der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie anzugeben.(3) Zwischenscheine m ssen auf Namen lauten.(4) Zwischenscheine auf den Inhaber sind nichtig. F r den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber denInhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.(5) In der Satzung kann der Anspruch des Aktion rs auf Verbriefung seines Anteils ausgeschlossen odereingeschr nkt werden. 11 Aktien besonderer GattungDie Aktien k nnen verschiedene Rechte gew hren, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und desGesellschaftsverm gens. Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung. 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte(1) Jede Aktie gew hrt das Stimmrecht.

10 Vorzugsaktien k nnen nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktienohne Stimmrecht ausgegeben werden.(2) Mehrstimmrechte sind unzul ssig. 13 Unterzeichnung der AktienZur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen gen gt eine vervielf ltigte Unterschrift. Die G ltigkeit derUnterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abh ngig gemacht werden. Die Formvorschriftmu in der Urkunde enthalten sein. 14 Zust ndigkeitGericht im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, das Gericht des Sitzes der Gesellschaft. 15 Verbundene UnternehmenVerbundene Unternehmen sind rechtlich selbst ndige Unternehmen, die im Verh ltnis zueinander inMehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen ( 16), abh ngige undherrschende Unternehmen ( 17), Konzernunternehmen ( 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen ( 19) oderVertragsteile eines Unternehmensvertrags ( 291, 292) sind. 16 In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen(1) Geh rt die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbst ndigen Unternehmens einem anderen Unternehmenoder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist dasUnternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheitbeteiligtes Unternehmen.


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