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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

1 bundesgesetz ber das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gest tzt auf die Zust ndigkeit des Bundes in ausw rtigen Angelegenheiten1 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 19823,4 beschliesst: 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verh ltnis: a. die Zust ndigkeit der schweizerischen Gerichte oder Beh r-den; b. das anzuwendende Recht; c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausl ndischer Entscheidungen; d. den Konkurs und den Nachlassvertrag; e. die Schiedsgerichtsbarkeit. 2 V lkerrechtliche Vertr ge sind vorbehalten.

1 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10.

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1 1 bundesgesetz ber das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Januar 2021) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gest tzt auf die Zust ndigkeit des Bundes in ausw rtigen Angelegenheiten1 und auf Artikel 64 der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 19823,4 beschliesst: 1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verh ltnis: a. die Zust ndigkeit der schweizerischen Gerichte oder Beh r-den; b. das anzuwendende Recht; c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausl ndischer Entscheidungen; d. den Konkurs und den Nachlassvertrag; e. die Schiedsgerichtsbarkeit. 2 V lkerrechtliche Vertr ge sind vorbehalten.

2 AS 1988 1776 1 Dieser Zust ndigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der neuen Bundesver-fassung vom 18. April 1999 (SR 101). 2 [BS 1 3]. Dieser Bestimmung entspricht Art. 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 3 BBl 1983 I 263 4 Fassung gem ss Anhang Ziff. 1 des BG vom 8. Okt. 1999 ber die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2003 1370; BBl 1999 6128). 291 Internationales Privatrecht 2 291 2. Abschnitt: Zust ndigkeit Art. 2 Sieht dieses Gesetz keine besondere Zust ndigkeit vor, so sind die schweizerischen Gerichte oder Beh rden am Wohnsitz des Beklag-ten zust ndig. Art. 3 Sieht dieses Gesetz keine Zust ndigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht m glich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Beh rden am Ort zust ndig, mit dem der Sachverhalt einen gen genden Zusammenhang aufweist.

3 Art. 4 Sieht dieses Gesetz keine andere Zust ndigkeit in der Schweiz vor, so kann die Klage auf Prosequierung des Arrestes am schweizeri-schen Arrestort erhoben werden. Art. 5 1 F r einen bestehenden oder f r einen zuk nftigen Rechtsstreit ber verm gensrechtliche Anspr che aus einem bestimmten Rechtsver-h ltnis k nnen die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der bermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text erm glicht, erfolgen. Geht aus der Verein-barung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht aus-schliesslich zust ndig. 2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbr uchlich entzo-gen wird.

4 3 Das vereinbarte Gericht darf seine Zust ndigkeit nicht ablehnen: a. wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gew hnlichen Auf-enthalt oder eine Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder b. wenn nach diesem Gesetz auf den Streitgegenstand schwei-zerisches Recht anzuwenden ist. Art. 6 In verm gensrechtlichen Streitigkeiten begr ndet die vorbehaltlose Einlassung die Zust ndigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes, sofern dieses nach Artikel 5 Absatz 3 seine Zust ndigkeit nicht ablehnen kann. I. Im Allgemeinen II. Notzust ndig-keit III. Arrest-prosequierung IV. Gerichts-standsverein-barung V. Einlassung Internationales Privatrecht . BG 3 291 Art. 7 Haben die Parteien ber eine schiedsf hige Streitsache eine Schieds-vereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene schweizerische Gericht seine Zust ndigkeit ab, es sei denn: a.

5 Der Beklagte habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren einge-lassen; b. das Gericht stelle fest, die Schiedsvereinbarung sei hinf llig, unwirksam oder nicht erf llbar, oder c. das Schiedsgericht k nne nicht bestellt werden aus Gr nden, f r die der im Schiedsverfahren Beklagte offensichtlich ein-zustehen hat. Art. 8 Das Gericht, bei dem die Hauptklage h ngig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht. Art. 8a5 1 Richtet sich eine Klage gegen mehrere Streitgenossen, die nach diesem Gesetz in der Schweiz verklagt werden k nnen, so ist das f r eine beklagte Partei zust ndige schweizerische Gericht f r alle beklagten Parteien zust ndig. 2 Stehen mehrere Anspr che gegen eine beklagte Partei, die nach diesem Gesetz in der Schweiz eingeklagt werden k nnen, in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes schweizerische Gericht zust ndig, das f r einen der Anspr che zust ndig ist.

6 Art. 8b6 F r die Streitverk ndung mit Klage ist das schweizerische Gericht des Hauptprozesses zust ndig, sofern gegen die streitberufene Partei ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht. Art. 8c7 Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adh si-onsweise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch f r die zivilrechtliche Klage 5 Eingef gt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset-zung des Lugano- bereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 6 Eingef gt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset-zung des Lugano- bereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 7 Eingef gt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11.

7 Dez. 2009 (Genehmigung und Umset-zung des Lugano- bereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). VI. Schieds-vereinbarung VII. Widerklage VIII. Streitge-nossenschaft und Klagenh ufung IX. Streitver- k ndungsklage X. Adh sions-klage Internationales Privatrecht 4 291 zust ndig, sofern bez glich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht. Art. 9 1 Ist eine Klage ber denselben Gegenstand zwischen denselben Par-teien zuerst im Ausland h ngig gemacht worden, so setzt das schwei-zerische Gericht das Verfahren aus, wenn zu erwarten ist, dass das ausl ndische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung f llt, die in der Schweiz anerkennbar ist. 2 Zur Feststellung, wann eine Klage in der Schweiz h ngig gemacht worden ist, ist der Zeitpunkt der ersten, f r die Klageeinleitung not-wendigen Verfahrenshandlung massgebend.

8 Als solche gen gt die Einleitung des S hneverfahrens. 3 Das schweizerische Gericht weist die Klage zur ck, sobald ihm eine ausl ndische Entscheidung vorgelegt wird, die in der Schweiz anerkannt werden kann. Art. 109 Zust ndig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind: a. die schweizerischen Gerichte oder Beh rden, die in der Hauptsache zust ndig sind; oder b. die schweizerischen Gerichte und Beh rden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll. Art. 1111 Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und anderen Staaten wird durch das Bundesamt f r Justiz vermittelt. Art. 11a13 1 Rechtshilfehandlungen, die in der Schweiz durchzuf hren sind, werden nach schweizerischem Recht vorgenommen. 8 Fassung gem ss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset-zung des Lugano- bereink.)

9 , in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 9 Fassung gem ss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 10 Fassung gem ss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset-zung des Lugano- bereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 11 Fassung gem ss Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). 12 Fassung gem ss Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umset-zung des Lugano- bereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). 13 Eingef gt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

10 XI. Rechts-h ngigkeit8 XII. Vorsorgli-che Massnah-men10 XIII. Rechtshilfe 1. Vermittlung der Rechtshilfe12 2. Anwendbares Recht Internationales Privatrecht . BG 5 2912 Auf Begehren der ersuchenden Beh rde k nnen auch ausl ndische Verfahrensformen angewendet oder ber cksichtigt werden, wenn es f r die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs im Ausland notwendig ist und nicht wichtige Gr nde auf Seiten des Betroffenen entgegen-stehen. 3 Die schweizerischen Gerichte oder Beh rden k nnen Urkunden nach einer Form des ausl ndischen Rechts ausstellen oder einem Gesuchsteller die eidesstattliche Erkl rung abnehmen, wenn eine Form nach schweizerischem Recht im Ausland nicht anerkannt wird und deshalb ein sch tzenswerter Rechtsanspruch dort nicht durchge-setzt werden k nnte. 4 Bei Rechtshilfeersuchen um Zustellung oder um Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager bereinkunft vom 1.


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