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Übersetzung 0.810.1 Verfassung der …

1 bersetzung1 Verfassung der Weltgesundheitsorganisation Unterzeichnet in New York am 22. Juli 1946 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 29. M rz 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19462 F r die Schweiz in Kraft getreten am 7. April 1948 (Stand am 8. Mai 2014) Die an dieser Verfassung beteiligten Staaten erkl ren in bereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen3, dass die folgenden Grunds tze f r das Gl ck aller V lker, f r ihre harmonischen Beziehungen und ihre Sicherheit grundlegend sind: Die Gesundheit ist ein Zustand des vollst ndigen k rperlichen, geistigen und sozia-len Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen. Der Besitz des bestm glichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politi-schen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.

lichen Fachkreisen, die zur Verbesserung der Gesundheit beitragen; k. sie schlägt Verträge, Abkommen und Regelungen vor, macht Empfehlungen in Fragen des internationalen Gesundheitswesens und führt die Aufgaben durch, die der Organisation dabei übertragen werden und ihrem Zwecke ent-sprechen; l.

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Transcription of Übersetzung 0.810.1 Verfassung der …

1 1 bersetzung1 Verfassung der Weltgesundheitsorganisation Unterzeichnet in New York am 22. Juli 1946 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 29. M rz 1947 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19462 F r die Schweiz in Kraft getreten am 7. April 1948 (Stand am 8. Mai 2014) Die an dieser Verfassung beteiligten Staaten erkl ren in bereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen3, dass die folgenden Grunds tze f r das Gl ck aller V lker, f r ihre harmonischen Beziehungen und ihre Sicherheit grundlegend sind: Die Gesundheit ist ein Zustand des vollst ndigen k rperlichen, geistigen und sozia-len Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen. Der Besitz des bestm glichen Gesundheitszustandes bildet eines der Grundrechte jedes menschlichen Wesens, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politi-schen Anschauung und der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.

2 Die Gesundheit aller V lker ist eine Grundbedingung f r den Weltfrieden und die Sicherheit; sie h ngt von der engsten Zusammenarbeit der Einzelnen und der Staaten ab. Die von jedem einzelnen Staate in der verbesserung und dem Schutz der Gesundheit erzielten Ergebnisse sind wertvoll f r alle. Ungleichheit zwischen den verschiedenen L ndern in der verbesserung der Gesund-heit und der Bek mpfung der Krankheiten, insbesondere der bertragbaren Krank-heiten, bildet eine gemeinsame Gefahr f r alle. Die gesunde Entwicklung des Kindes ist von grundlegender Bedeutung; die F hig-keit, harmonisch in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung zu leben, ist f r diese Entwicklung besonders wichtig. F r die Erreichung des besten Gesundheitszustandes ist es von besonderer Bedeu-tung, dass die Erkenntnisse der medizinischen, psychologischen und verwandten Wissenschaften allen V lkern zug nglich sind.

3 Eine aufgekl rte ffentliche Meinung und eine t tige Mitarbeit der Bev lkerung sind f r die verbesserung der Gesundheit der V lker von h chster Wichtigkeit. Die Regierungen tragen die Verantwortung f r die Gesundheit ihrer V lker; sie k nnen diese nur auf sich nehmen, wenn sie die geeigneten hygienischen und sozia-len Vorkehren treffen. AS 1948 1015; BBl 1946 III 703 1 Der franz sische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 Art. 1 erster Gegenstand des BB vom 19. Dez. 1946 (AS 1948 1013) 3 SR und Menschenw rde 2 In Anerkennung dieser Grunds tze und in der Absicht, untereinander und mit andern f r den Schutz und die verbesserung der Gesundheit aller V lker zusammenzuarbei-ten, nehmen die Hohen Vertragschliessenden Parteien die vorliegende Verfassung an und errichten hiermit die Weltgesundheitsorganisation als eine Spezialorganisation der Vereinten Nationen.

4 Kapitel I Zweck Art. 1 Der Zweck der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden Organisation genannt) besteht darin, allen V lkern zur Erreichung des bestm glichen Gesundheitszustan-des zu verhelfen. Kapitel II Aufgaben Art. 2 Zur Erreichung ihres Zieles bernimmt die Organisation folgende Aufgaben: a. sie bet tigt sich als leitende und koordinierende Stelle des internationalen Gesundheitswesens; b. sie schafft und unterh lt eine wirksame Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen, den staatlichen Gesundheits mtern, den Fachkreisen und weitern in Frage kommenden Organisationen; c. sie leiht den Regierungen auf ihr Gesuch Hilfe beim Ausbau der Gesund-heitsdienste; d. sie gew hrt die geeignete technische Unterst tzung und in dringenden F llen die notwendige Hilfe, sofern die Regierungen darum ersuchen oder diese annehmen; e.

5 Sie beschafft auf Verlangen der Vereinten Nationen Sanit tsdienste und Hil-feleistungen f r besondere Bev lkerungsgruppen, wie die Bev lkerungen von Treuhandschaftsgebieten, oder hilft mit, diese zu beschaffen; f. sie errichtet und unterh lt die als notwendig erachteten Verwaltungs- und technischen Dienste, inbegriffen epidemiologische und statistische Dienst-zweige; g. sie f rdert und regt die T tigkeit zur Unterdr ckung epidemischer, endemi-scher und anderer Krankheiten an; h. sie f rdert, wenn n tig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisatio-nen, die Verh tung von Unfallsch den; Weltgesundheitsorganisation. Verfassung 3 i. sie f rdert, wenn n tig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisatio-nen, die verbesserung der Ern hrung, der Wohnungsbedingungen, der sani-t ren Einrichtungen, der Freizeitgestaltung, der wirtschaftlichen und der Ar-beitsbedingungen und anderer Gebiete der Umgebungshygiene; j.

6 Sie f rdert die Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen und beruf-lichen Fachkreisen, die zur verbesserung der Gesundheit beitragen; k. sie schl gt Vertr ge, Abkommen und Regelungen vor, macht Empfehlungen in Fragen des internationalen Gesundheitswesens und f hrt die Aufgaben durch, die der Organisation dabei bertragen werden und ihrem Zwecke ent-sprechen; l. sie f rdert die Bestrebungen zugunsten der Gesundheit und des Wohlerge-hens von Mutter und Kind und entwickelt deren F higkeit, in einer in voller Umwandlung begriffenen Umgebung harmonisch zu leben; m. sie f rdert die Bestrebungen auf dem Gebiete der geistigen Hygiene und be-sonders diejenigen, die auf die Herstellung harmonischer Beziehungen zwi-schen den Menschen abzielen; n. sie f rdert und lenkt die Forschung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens; o. sie f rdert die verbesserung der Unterrichtsmethoden und der Ausbildung in den medizinischen, rztlichen und verwandten Berufsarten; p.

7 Sie macht, wenn n tig in Zusammenarbeit mit andern Spezialorganisationen, Erhebungen und Berichte ber die Verwaltungs- und F rsorgearbeit auf dem Gebiete des ffentlichen Gesundheitswesens und der medizinischen Mass-nahmen f r Vorbeugung und Heilung, inbegriffen das Krankenhauswesen und die soziale Sicherheit; q. sie erteilt Ausk nfte, Ratschl ge und Unterst tzung auf dem Gebiete des Gesundheitswesens; r. sie tr gt dazu bei, unter allen V lkern eine aufgekl rte ffentliche Meinung in gesundheitlichen Fragen zu bilden; s. sie erstellt und revidiert nach Bedarf die internationale Nomenklatur der Krankheiten, der Todesursachen und der Arbeitsmethoden des ffentlichen Gesundheitswesens; t. sie standardisiert, soweit dies notwendig ist, die Methoden der Diagnostik; u. sie entwickelt internationale Normen, setzt solche fest und f rdert ihre An-wendung auf dem Gebiete der Lebensmittel, der biologischen, pharmazeuti-schen und hnlicher Produkte; v.

8 Sie trifft berhaupt jede notwendige Massnahme, um das der Organisation gesteckte Ziel zu erreichen. Medizin und Menschenw rde 4 Kapitel III Mitglieder und zugewandte Mitglieder Art. 3 Die Mitgliedschaft der Organisation steht allen Staaten offen. Art. 4 Die Mitglieder der Vereinten Nationen k nnen Mitglieder der Organisation werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung , gem ss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in bereinstimmung mit ihren eigenen verfas-sungsrechtlichen Vorschriften. Art. 5 Die Staaten, deren Regierungen zur Entsendung von Beobachtern an die internatio-nale Gesundheitskonferenz in New York 1946 eingeladen wurden, k nnen Mitglie-der werden durch Unterzeichnung oder anderweitige Annahme dieser Verfassung , gem ss den Bestimmungen von Kapitel XIX und in bereinstimmung mit ihren eigenen verfassungsrechtlichen Vorschriften, vorausgesetzt dass diese Unterzeich-nung oder Annahme vor der ersten Tagung der Gesundheitsversammlung erfolgt.

9 Art. 6 Unter Vorbehalt der Bestimmungen irgendeines Abkommens zwischen den Verein-ten Nationen und der Organisation, das gem ss Kapitel XVI genehmigt wird, k n-nen Staaten, die nicht nach den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 Mitglieder wer-den, um Zulassung als Mitglieder ersuchen und Mitglieder werden, wenn ihr Gesuch durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesundheitsversammlung genehmigt wird. Art. 7 Wenn ein Mitgliedstaat seine finanzielle Verpflichtungen der Organisation gegen- ber nicht erf llt oder bei andern aussergew hnlichen Umst nden, kann die Ge-sundheitsversammlung unter den ihr gut scheinenden Bedingungen diesem Staate das Stimmrecht und die einem Mitglied zustehenden Leistungen entziehen. Die Gesundheitsversammlung ist erm chtigt, das Stimmrecht und diese Leistungen wieder herzustellen. Art. 8 Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die f r die Regelung ihrer internationalen Beziehungen nicht selber verantwortlich sind, k nnen von der Gesundheitsversamm-lung als zugewandte Mitglieder zugelassen werden, wenn ein Gesuch im Namen eines solchen Gebietes oder einer Gruppe derartiger Gebiete durch den Mitgliedstaat oder eine andere Beh rde, die f r die Regelung ihrer internationalen Beziehung verantwortlich ist, gestellt wird.

10 Die Vertreter der zugewandten Mitglieder an der Gesundheitsversammlung sollen durch fachliche Zust ndigkeit auf dem Gebiete des Weltgesundheitsorganisation. Verfassung 5 Gesundheitswesens geeignet und aus der eingeborenen Bev lkerung ausgew hlt sein. Art und Bereich der Rechte und Pflichten der zugewandten Mitglieder werden durch die Gesundheitsversammlung festgelegt. Kapitel IV Organe Art. 9 Die T tigkeit der Organisation wird durchgef hrt durch: a. die Weltgesundheitsversammlung (im folgenden Gesundheitsversammlung genannt); b. den Exekutivrat (im folgenden Rat genannt); c. das Sekretariat. Kapitel V Die Weltgesundheitsversammlung Art. 10 Die Gesundheitsversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusam-men. Art. 11 Jeder Mitgliedstaat soll nicht mehr als drei Vertreter entsenden, von denen einer durch den Mitgliedstaat als erster Vertreter zu bezeichnen ist.


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