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JArbSchUV (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 34 -Verordnung ber die rztlichen Untersuchungen nach demJugendarbeitsschutzgesetz(Jugendarbei tsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV )JArbSchUVAusfertigungsdatum: :"Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverord nung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221)"Fu note(+++ Textnachweis ab: 1. +++)Eingangsformel Auf Grund des 46 Abs. 1 und des 72 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 ( S. 965) verordnet der Bundesminister f r Arbeit und Sozialordnung: 1 Durchf hrung der Untersuchungen(1) Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den 32 bis 35 oder nach 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzesuntersucht, hat unter Ber cksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund derUntersuchungen zu beurteilen, ob dessen Gesundheit und Entwicklung durch die Ausf hrung bestimmterArbeiten oder durch die Besch ftigung w hrend bestimmter Zeiten gef hrdet wird, ob eine au erordentlicheNachuntersuchung oder eine Erg nzungsuntersuchung erforderlich ist oder ob besondere der Gesundheitdienende Ma nahmen n tig sind ( 37 Jugendarbeitsschutzgesetz).

Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden. (2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren. § 5 Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 34 -Verordnung ber die rztlichen Untersuchungen nach demJugendarbeitsschutzgesetz(Jugendarbei tsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV )JArbSchUVAusfertigungsdatum: :"Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverord nung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221)"Fu note(+++ Textnachweis ab: 1. +++)Eingangsformel Auf Grund des 46 Abs. 1 und des 72 Abs. 3 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 ( S. 965) verordnet der Bundesminister f r Arbeit und Sozialordnung: 1 Durchf hrung der Untersuchungen(1) Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den 32 bis 35 oder nach 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzesuntersucht, hat unter Ber cksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen auf Grund derUntersuchungen zu beurteilen, ob dessen Gesundheit und Entwicklung durch die Ausf hrung bestimmterArbeiten oder durch die Besch ftigung w hrend bestimmter Zeiten gef hrdet wird, ob eine au erordentlicheNachuntersuchung oder eine Erg nzungsuntersuchung erforderlich ist oder ob besondere der Gesundheitdienende Ma nahmen n tig sind ( 37 Jugendarbeitsschutzgesetz).

2 (2) Als Tag der Untersuchung ( 32 Abs. 1 Nr. 1, 33 Abs. 1 und 34 Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag derabschlie enden Beurteilung. 2 UntersuchungsberechtigungsscheinDie Kosten einer Untersuchung werden vom Land ( 44 Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet,wenn der Arzt der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht zust ndigen Stelle ausgegebenenUntersuchungsberechtigungssc hein beif gt. 3 ErhebungsbogenZur Vorbereitung einer Untersuchung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung)erh lt der Jugendliche von der nach Landesrecht zust ndigen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Musterder Anlage 1 in wei er Farbe, zur Vorbereitung einer Untersuchung nach 33 Abs. 1, 34, 35 Abs. 1 oder 42des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1ain roter Farbe. Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorgeberechtigten ausgef llt und von diesem und demJugendlichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung vorgelegt werden.

3 4 Untersuchungsbogen(1) F r die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstuntersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nachdem Muster der Anlage 2 in wei er Farbe, f r die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einenUntersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in roter Farbe zu verwenden.(2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre aufzubewahren. 5 rztliche Mitteilung an den PersonensorgeberechtigtenF r die rztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten nach 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzeshat der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in wei er Farbe, bei einerNachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 34 - 6 rztliche Bescheinigung f r den ArbeitgeberF r die rztliche Bescheinigung f r den Arbeitgeber nach 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hatder Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in wei er Farbe, bei einerNachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.

4 7 Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach 14 des Dritten berleitungsgesetzes in Verbindung mit 71 desJugendarbeitsschutzgesetzes auch im Land Berlin. 8 Inkrafttreten, abgel ste VorschriftDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verk ndung folgenden vierten Kalendermonats in formel Der Bundesrat hat 1 Erhebungsbogen f r die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz(JArbSchG) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 4 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 5 von 34 -Anlage 1a (Farbe rot)Erhebungsbogen f r die Nachuntersuchung nach dem Jugendschutzgesetz (JArbSchG) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 6 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 7 von 34 -Anlage 2 Zum Verbleib beim Untersuchenden ArztEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 8 von 34 -Untersuchungsbogen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 9 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 10 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 11 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 12 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 13 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 14 von 34

5 -Anlage 2a (Farbe rot)Zum Verbleib beim untersuchenden ArztUntersuchungsbogen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 15 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 16 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 17 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 18 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 19 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 20 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 21 von 34 -Anlage 3 rztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 22 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz

6 Sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 23 von 34 -Anlage 3a (Farbe rot)Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 24 von 34 - rztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 25 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 26 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 27 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 28 von 34 -Anlage 4 rztliche Bescheinigung f r den Arbeitgeber Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 29 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 30 von 34 -Anlage 4a (Farbe rot)Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 31 von 34 - rztliche Bescheinigung f r den Arbeitgeber Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 32 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 33 von 34 -Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 34 von 34.


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