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(Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) Vollzitat: Verordnung ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 32 - Verordnung ber das Europ ische Abfallverzeichnis(Abfallverzeichnis-Vero rdnung - AVV)AVVA usfertigungsdatum: :"Abfallverzeichnis- Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 V v. I 1533 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zurErsetzung der Entscheidung 94/3/EG ber ein Abfallverzeichnis gem Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie75/442/EWG des Rates ber Abf lle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates ber ein Verzeichnis gef hrlicherAbf lle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG ber gef hrliche Abf lle (ABl.)

Einstufung und Kennzeichnung von Gemischen: Anmerkungen 1, 2, 3 und 5. 2.2.6 Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit den vorgenannten Verfahrensschritten wird dem Abfall ein passender gefahrenrelevanter oder nicht

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1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 1 von 32 - Verordnung ber das Europ ische Abfallverzeichnis(Abfallverzeichnis-Vero rdnung - AVV)AVVA usfertigungsdatum: :"Abfallverzeichnis- Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 derVerordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) ge ndert worden ist"Stand:Zuletzt ge ndert durch Art. 1 V v. I 1533 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zurErsetzung der Entscheidung 94/3/EG ber ein Abfallverzeichnis gem Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie75/442/EWG des Rates ber Abf lle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates ber ein Verzeichnis gef hrlicherAbf lle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG ber gef hrliche Abf lle (ABl.)

2 EG Nr. L 226 S. 3),der Entscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001 und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001(ABl. EG Nr. L 47 S. 1 und 32) zur nderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Entscheidung des Rates2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L 203 S. 18) zur nderung der Entscheidung 2000/532 note(+++ Textnachweis ab: +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGEntsch 532/2000 (CELEX Nr: 300D0532) EGEntsch 118/2001 (CELEX Nr: 301D0118) EGEntsch 119/2001 (CELEX Nr: 301D0119) EGEntsch 573/2001 (CELEX Nr: 301D0573) +++) Die V wurde als Artikel 1 V v. I 3379 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium f rUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anh rung der beteiligten Kreise, unter Wahrung der Rechte desBundestages, im Einvernehmen mit den Bundesministerien f r Verbraucherschutz, Ern hrung und Landwirtschaftund f r Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

3 Sie ist gem. Art. 8 Satz 1 dieser V am inKraft getreten. 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt f r1. die Bezeichnung von Abf llen, 2. die einstufung von Abf llen nach ihrer Gef hrlichkeit. 2 Abfallbezeichnung(1) Soweit Abf lle nach anderen Rechtsvorschriften zu bezeichnen sind, sind die Bezeichnungen nach der Anlage(Abfallverzeichnis) zu dieser Verordnung (sechsstelliger Abfallschl ssel und Abfallbezeichnung) zu verwenden.(2) Zur Bezeichnung sind die Abf lle den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschl ssel und derAbfallbezeichnung gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Die Zuordnung zu den Abfallarten erfolgt unterden im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitel berschrift) und Gruppen (vierstelligeKapitel berschrift). Innerhalb einer Gruppe ist die speziellere vor der allgemeineren Abfallart ma gebend.

4 F rdie Bezeichnung der Abf lle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnissesanzuwenden und die Vorgaben in Nummer 3 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.(3) Die zust ndigen Beh rden k nnen die Anordnungen treffen, die zur Umstellung beh rdlicher Entscheidungenauf die Abfallschl ssel und -bezeichnungen nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 2 von 32 - 3 Gef hrlichkeit von Abf llen(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschl ssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sindgef hrlich im Sinne des 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.(2) Von als gef hrlich eingestuften Abf llen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaftenaufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 2008 ber Abf lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl.)

5 L 312 vom , S. 3, L127 vom , S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom , S. 89)ge ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgef hrt sind. F r die einstufung der Abf lle sind dieBegriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben inNummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.(3) Die zust ndige Beh rde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer Erkenntnisse f r Abf lle eine von Absatz1 abweichende einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnisals gef hrlich aufgef hrte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften(Gef hrlichkeitskriterien) aufweist. Die zust ndige Beh rde kann im Einzelfall oder aufgrund neuer ErkenntnisseAbf lle als gef hrlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gef hrlich aufgef hrter Abfall einesoder mehrere der vorgenannten Gef hrlichkeitskriterien aufweist.

6 Die L nder haben solche Einstufungen mitallen erforderlichen Informationen, insbesondere den gef hrlichen Stoffen, deren Gehalt und deren relevantenEigenschaften, unverz glich an das Bundesministerium f r Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (zu 2 Abs. 1)Abfallverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3380 - 3406;bzgl. der einzelnen nderungen vgl. Fu note)Einleitung:1. BegriffsbestimmungenF r diese Anlage gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: gef hrlicher Stoff: ein Stoff, der als gef hrlich eingestuft ist, da er die Kriterien gem Anhang I Teil2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europ ischen Parlaments und des Rates vom 2008 ber die einstufung , kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen,zur nderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur nderung derVerordnung (EG) Nr.

7 1907/2006 (ABl. L 353 vom , S. 1) erf llt; Schwermetall: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber,Nickel, Selen, Tellur, Thallium oder Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, sofern dieVerbindung oder der Stoff als gef hrlicher Stoff nach Nummer eingestuft ist; polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle (PCB): PCB gem der Begriffsbestimmungin Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 ber dieBeseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 , S. 31); bergangsmetall: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob,Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybd n oder Tantal sowie dieseStoffe in metallischer Form, sofern die Verbindung oder der Stoff als gef hrlicher Stoff nach eingestuft ist; Stabilisierung: Prozesse, die die Gef hrlichkeit der Bestandteile des Abfalls ndern und gef hrlichenAbfall in nicht gef hrlichen Abfall umwandeln; Verfestigung: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch dieVerwendung von Zusatzstoffen ndern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu ber hren.

8 Teilweise stabilisierte Abf lle: Abf lle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gef hrlicheBestandteile enthalten, die nicht vollst ndig in nicht gef hrliche Bestandteile umgewandelt wurdenund die kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden k nnten; 2. Bewertung und einstufung Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abf llenEin Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts f rJustiz Seite 3 von 32 -Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abf llen gelten die Kriterien desAnhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten EigenschaftenHP 4, HP 6, HP 8 und HP 14 gelten die Ber cksichtigungsgrenzwerte f r einzelne Stoffe gem Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb desBer cksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwertsnicht ber cksichtigt.

9 Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch einePr fung nach Nummer als auch anhand der Konzentrationen gef hrlicher Stoffe gem AnhangIII der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Pr fung nach Nummer einstufung von Abf llen als gef hrliche Abf lleF r die einstufung von Abf llen als gef hrliche oder nicht gef hrliche Abfallarten gilt Folgendes: Ein Abfall wird im Abfallverzeichnis als gef hrlich eingestuft, wenn dieser Abfall relevante gef hrlicheStoffe enth lt, aufgrund derer er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EGaufgef hrten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 oder HP 10 bis HP 15 Vorliegen der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 wird angenommen bei Abf llen, diemit meldepflichtigen Krankheitserregern nach den 6 oder 7, auch in Verbindung mit 15 desInfektionsschutzgesetzes vom 20.

10 Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge ndert durch Artikel 2 desGesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) behaftet und als infekti s einzustufen sind, sowiebei Abf llen mit Erregern (Ansteckungsstoffen) der Tierkrankheiten, die in der Verordnung beranzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I ), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) ge ndertworden ist, oder der Anlage zu 1 der Verordnung ber meldepflichtige Tierkrankheiten in derFassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge ndert worden ist, genannt werden. Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gem Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder sofern die Verordnung (EG) Nr.


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