Example: barber

BImSchV) Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und ...

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 14 -Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchf hrung desBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung berVerdunstungsk hlanlagen, K hlt rme und Nassabscheider - )42. BImSchVAusfertigungsdatum: :"Verordnung ber Verdunstungsk hlanlagen, K hlt rme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379;2018 I S. 202)"Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Die Bundesregierung verordnet auf Grund des 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anh rung der beteiligten Kreise:Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung,die Beschaffenheit und den Betrieb 3 Allgemeine Anforderungen Abschnitt 3 Anforderungen an denBetrieb von Verdunstungs-k hlanlagen und Nassabscheidern 4 Ermittlung des Referenzwertes, betriebsinterne berpr fungen und Laboruntersuchungen inVerdunstungsk hlanlagen und Nassabscheidern 5Ma nahmen bei einem Anstieg der Konzentration der

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de - Seite 2 von 14 - § 10 Informationspflichten

Information

Domain:

Source:

Link to this page:

Please notify us if you found a problem with this document:

Other abuse

Transcription of BImSchV) Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und ...

1 Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 1 von 14 -Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchf hrung desBundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung berVerdunstungsk hlanlagen, K hlt rme und Nassabscheider - )42. BImSchVAusfertigungsdatum: :"Verordnung ber Verdunstungsk hlanlagen, K hlt rme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379;2018 I S. 202)"Fu note(+++ Textnachweis ab: +++) Eingangsformel Die Bundesregierung verordnet auf Grund des 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), nach Anh rung der beteiligten Kreise:Inhalts bersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung,die Beschaffenheit und den Betrieb 3 Allgemeine Anforderungen Abschnitt 3 Anforderungen an denBetrieb von Verdunstungs-k hlanlagen und Nassabscheidern 4 Ermittlung des Referenzwertes.

2 Betriebsinterne berpr fungen und Laboruntersuchungen inVerdunstungsk hlanlagen und Nassabscheidern 5Ma nahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl 6Ma nahmen bei einer berschreitung der Pr fwerte in Verdunstungsk hlanlagen undNassabscheidernAbschnitt 4 Anforderungen anden Betrieb von K hlt rmen 7 Betriebsinterne berpr fungen und Laboruntersuchungen in K hlt rmen 8Ma nahmen bei einer berschreitung der Pr fwerte in K hlt rmenAbschnitt 5 Anforderungen bei berschreitung der Ma nahmen-werte oder bei St rung des Betriebs 9Ma nahmen bei einer berschreitung der Ma nahmenwerteEin Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 2 von 14 - 10 Informationspflichten 11St rungen des BetriebsAbschnitt 6 Anforderungen an die berwachung 12 Betriebstagebuch 13 Anzeigepflichten 14 berpr fung der AnlagenAbschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften 15 Zulassung von Ausnahmen 16 Weitergehende Anforderungen 17 Informationsformate und bermittlungswegeAbschnitt 8 Schlussvorschriften 18 Zug nglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen 19 Ordnungswidrigkeiten 20 InkrafttretenAnlage 1(zu den 3, 4, 6, 8 bis 10, zu Anlage 3 und Anlage 4)Pr fwerte und Ma nahmenwerte f r die Konzentration von Legionellen im NutzwasserAnlage 2(zu 3 Absatz 6)Ma nahmen vor Inbetriebnahme/WiederinbetriebnahmeAnlag e 3(zu 10)Teil 1 Inhalt der Meldung nach 10 Satz 1 Nummer 1 Teil 2 Inhalt der Meldung nach 10 Satz 1 Nummer 2 Anlage 4(zu 12 und 13)

3 Teil 1 Inhalt des Betriebstagebuchs nach 12 Teil 2 Inhalt der Anzeigen nach 13 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt f r die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denenWasser verrieselt oder verspr ht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosph re kommen kann:1. Verdunstungsk hlanlagen, 2. K hlt rme und 3. Nassabscheider. (2) Diese Verordnung gilt nicht f r1. Verdunstungsk hlanlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung m glich ist,insbesondere Anlagen mit Kaltwassers tzen, 2. W rme bertrager, in denena) das die Prozessw rme aufnehmende Fluid ausschlie lich in einem geschlossenen Kreislauf gef hrtwird und b) die Prozessw rme ausschlie lich direkt ber Luftw rme bertragung an die zur K hlung herangef hrteLuft bertragen wird, 3.

4 Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftf hrendenBereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten K hlung eingesetzt werden, Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 3 von 14 -4. Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsfl chen eine dauerhaft konstante Temperatur von60 Grad Celsius oder mehr haben, 5. Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH-Wertvon 10 oder mehr hat, 6. Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlassen des Abscheiders f r mindestens 10 Sekunden aufmindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wodurch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas abgeleitet wird, 7.

5 Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenideje Liter hat, 8. Nassabscheider, die ausschlie lich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden, und 9. Anlagen, die in einer Halle stehen und in diese emittieren. 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung ist1. nderung einer Anlage :die nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die sich auf die Vermehrungoder die Ausbreitung von Legionellen auswirken kann; 2. Bestandsanlage :eine Anlage, die vor dem 19. August 2017 errichtet und vor dem 19. Februar 2018 in Betrieb genommenworden ist; 3. Inbetriebnahme :die erstmalige Aufnahme des Betriebs einer neu errichteten Anlage; 4. Koloniebildende Einheit (KBE):die Einheit, in der die Anzahl anz chtbarer und ausz hlbarer Mikroorganismen ausgedr ckt wird; 5.

6 K hlturm :eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser W rme an die Umgebungsluft abgef hrt wird,insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung f r K hlwasser und einemW rme bertrager, in der die Luft im Wesentlichen durch den nat rlichen Zug, der im Kaminbauwerkdes K hlturms erzeugt wird, durch den K hlturm gef rdert wird und einer K hlleistung von mehr als200 Megawatt je Luftaustritt einschlie lich der Nassabscheider, deren gereinigte Rauchgase berden K hlturm abgeleitet werden; der Einsatz dr ckend angeordneter Ventilatoren zur Unterst tzungder Luftzufuhr ist unsch dlich, soweit diese das Charakteristikum des K hlturms nur unwesentlichbeeinflussen; 6. Legionellen :ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualit t des Nutzwassers; er umfasst alleLegionellenarten (Legionella spp.)

7 , die nach genormten Verfahren auf einem definierten N hrmediumanz chtbar sind und Kolonien bilden; 7. Nassabscheider :ein Abscheider, der dem Entfernen fester, fl ssiger und gasf rmiger Verunreinigungen aus einemAbgas mit Hilfe einer Waschfl ssigkeit dient, wobei die Verunreinigungen an die in die Abgasstr mungeingebrachte Waschfl ssigkeit gebunden und mit dieser zusammen abgeschieden werden; nicht erfasstsind insbesondere Abscheider, bei denen die Reinigungsleistung durch Mikroorganismen bewirkt wird, wieBiofilter oder Rieselbettfilter, unbeschadet einer gegebenenfalls vorhandenen Berieselung des Filters zurLebenserhaltung der die Abscheideleistung erbringenden Mikroorganismen; 8. Neuanlage :eine Anlage, die keine Bestandsanlage ist; 9. Nutzwasser :a) das Wasser, das in einer Verdunstungsk hlanlage oder einem K hlturm zum Zweck derW rmeabfuhr eingesetzt wird und dabei im Kontakt mit der Atmosph re steht (K hlwasser) und b) das Wasser, das in einem Nassabscheider zum Zwecke der Reinigung eingesetzt wird und dabei imKontakt mit der Atmosph re steht (Waschfl ssigkeit); 10.

8 Referenzwert :Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und f r Verbraucherschutzin Zusammenarbeit mit der juris GmbH - Seite 4 von 14 -die sich bei ordnungsgem em Betrieb einstellende anlagentypische allgemeine Koloniezahl imNutzwasser; 11. Verdunstungsk hlanlage :eine Anlage, bei der durch Verdunstung von Wasser W rme an die Umgebungsluft abgef hrt wird,insbesondere bestehend aus einer Verrieselungs- oder Verregnungseinrichtung f r K hlwasser und einemW rme bertrager, ausgenommen K hlt rme; 12. Wiederinbetriebnahme :die erneute Aufnahme des Betriebs einer Anlage nach einer nderung gem Nummer 1; 13. Zusatzwasser :das Wasser, das dem Nutzwasser zugesetzt wird, insbesondere zum Ausgleich von Verdunstungsverlustenoder zur Begrenzung der Eindickung; 14. akkreditierte Inspektionsstelle Typ A :von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.

9 765/2008 des Europ ischenParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 ber die Vorschriften f r die Akkreditierung undMarkt berwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom , S. 30) in der jeweils geltendenFassung f r die Durchf hrung der erforderlichen Inspektionen akkreditierte Inspektionsstelle dieInspektionen gem DIN EN ISO/IEC 17020, Ausgabe Juli 2012, Absatz Buchstabe a in Verbindungmit Abschnitt des Anhangs A als unabh ngige Dritte anbietet; 15. akkreditiertes Pr flaboratorium :von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europ ischenParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 ber die Vorschriften f r die Akkreditierung undMarkt berwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung derVerordnung (EWG) Nr.

10 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom , S. 30) in der jeweils geltendenFassung f r die Durchf hrung der erforderlichen Pr fverfahren in der Matrix K hl- und Waschwasserakkreditiertes Labor; 16. allgemeine Koloniezahl :ein Parameter zur Beurteilung der hygienischen Qualit t des Nutzwassers; er umfasst alleMikroorganismen, die nach genormten Verfahren auf oder in einem definierten N hragarmediumanz chtbar sind und Kolonien bilden; 17. mikrobiologische Untersuchung :a) die Untersuchung des Nutzwassers nach genormten Pr fverfahren durch ein daf r akkreditiertesPr flaboratorium (Laboruntersuchung) und b) die Untersuchung zur Differenzierung der Legionellen durch ein daf r akkreditiertesPr flaboratorium; 18. ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst ndiger :ein nach 36, gegebenenfalls in Verbindung mit 36a, der Gewerbeordnung vom 22.


Related search queries