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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen ...

Obligationenrecht 2 220 2 Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist. Art. 4 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht

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